Drucksache - 0734/VI  

 
 
Betreff: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Bezirk stärken
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Sisauri, Massalme, Drebes und die übrigen Mitglieder der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion DIE LINKE
   Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.01.2023 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
Gesundheit Entscheidung
26.01.2023 
11. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit      
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Bürgerdienste und Wohnen Entscheidung
07.02.2023 
12. öffentliche Sitzung des Ausschuss für Soziales, Bürgerdienste und Wohnen      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
30.03.2023 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.01.2024 
23. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 10.01.2023
2. BE Gesundheit vom 26.01.2023
3. BE SozBüD vom 07.02.2023
4. Beschluss vom 30.03.2023
5. VzK SB vom 09.01.2024

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: .12.2023

Soziales und Bürgerdienste Tel.: 33900

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0734/VI

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme - über

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Bezirk stärken

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 30.03.2023 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0734/VI):

 

Das Bezirksamt wird ersucht:

die Möglichkeiten und Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX dazu zu nutzen, die

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Bezirk zu stärken. Dafür soll das Bezirksamt

insbesondere:

 

  1. für die entsprechenden personellen Ressourcen im Sozialamt und besonders beim

Teilhabefachdienst sorgen, damit Anträge auf Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege

schnellstmöglich, möglichst innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen, bearbeitet

werden und den Antragssteller*innen und ihren Angehörigen lange Wartezeiten erspart

bleiben;

 

  1. Anträge auf Leistungen zur Teilhabe, für die andere Träger zuständig sind, nicht

ablehnen, sondern an den zuständigen Träger weiterleiten;

 

  1. Anträge, bei denen sich bei der Bedarfsfeststellung herausstellt, dass sie Leistungen

des SGB XII umfassen, innerhalb des Sozialamts weiterleiten;

 

  1. Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen niedrigschwellig über Leistungen

der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege informieren;

 

  1. Für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen, die über keine

ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, entsprechende Unterstützungsangebote bei der Antragsstellung bereitstellen;

 

  1. Menschen mit Behinderung, die einen Antrag auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur

Pflege stellen, darüber informieren, dass es Träger gibt, die auf die Personengruppe

LSBTIQ* (lesbisch, schwul, bisexuell, trans, inter, queer) spezialisiert sind, und auf Wunsch dabei unterstützen, die Leistungen von einem entsprechenden Träger zu erhalten, bei dem Kapazitäten vorhanden sind;

 

  1. Menschen mit Behinderungen, die einen Fluchthintergrund haben oder Bedarf an

kultursensiblen oder rassismuskritischen Angeboten haben, über Angebote informieren, die auf diese Personengruppen zugeschnitten sind, und auf Wunsch dabei unterstützen, die Leistungen von einem entsprechenden Träger zu erhalten, bei dem Kapazitäten vorhanden sind;

 

  1. Menschen mit Behinderung die einen Antrag auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur

Pflege stellen, darüber informieren, dass sie für die Bedarfsermittlung eine*n Mitarbeiter*in [des Geschlechts / der Geschlechtsidentität] wünschen können, dem sie sich zugehörig fühlen, und dafür die entsprechenden personellen Ressourcen bereitstellen;

 

  1. Das Recht der Antragssteller*innen auf freie Wahl des Wohnortes wahren;

 

  1. Personen, die in Institutionen wohnen, regelmäßig auch über alternative Hilfeformen

wie persönliche Assistenz im eigenen Wohnraum informieren, damit sie eine informierte

Wahl über den Wohnort und die am besten passende Form der Unterstützung treffen

können.

 

  1. Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, in regelmäßigen

Abständen über alternative Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben informieren, damit sie eine informierte Wahl treffen können;

 

  1. Das Gesundheitsamt entsprechend personell ausstatten, damit die nötigen

personellen Ressourcen für die Zusammenarbeit mit dem Teilhabefachdienst im Sozialamt gegeben sind;

 

  1. Die Mitarbeitenden stärker als bisher zu den Bedarfen und den darauf

zugeschnittenen Angeboten zur Teilhabe von Menschen mit psychischen Behinderungen

fortbilden;

 

  1. Für die Mitarbeiter*innen der zuständigen Abteilungen des Sozial- und

Gesundheitsamts regelmäßig Fortbildungen zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und zur Ableismus-Prävention anbieten und dafür zu sorgen, dass sie auch die nötigen zeitlichen Ressourcen haben, um diese wahrzunehmen.

 

 

 

Das Bezirksamt hat am     .11.2023 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussberichtbericht zur Kenntnis zu bringen:

Da das Ersuchen verschiedene Ämter und auch beauftragte Personen betrifft, hat das Amt für Soziales die Federführung übernommen und Zuarbeiten vom Gesundheitsamt sowie aus den Bereichen der Beauftragten für Partizipation und Integration, des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und der beauftragten Person für Queer und Antidiskriminierung eingeholt. Alle Stellungnahmen der unterschiedlichen Bereiche werden im Bericht den einzelnen Punkten gesondert zugewiesen.

Stellungnahme zu 1.

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorstoß ist zu begrüßen.

Unabhängig von allen weiteren Faktoren müssen die gesetzlich vorgesehenen Fristen stets eingehalten werden.

 

Amt für Soziales

Die Bearbeitungsdauer in den Bereichen der Hilfe zur Pflege und des Teilhabefachdienstes (THFD) Soziales ist nicht allein abhängig von den personellen Ressourcen, sondern auch von der Mitwirkung und Zuarbeit aller am Verfahren beteiligten Akteure, beispielsweise der Antragstellenden/Leistungsberechtigten selbst (Mitwirkungspflicht gemäß SGB 1), deren Betreuenden sowie der weiteren Rehabilitationsträger.

 

Im Bereich des THFD führt insbesondere das ICF-konforme Assessment mit dem komplexen Teilhabeinstrument Berlin (TIB) zur Bedarfsermittlung sowie der anschließenden Ziel- und Leistungsplanung zu langen Bearbeitungszeiten, da dafür mehrere Hausbesuch-Termine erforderlich sind.

 

Im THFD sind derzeit nicht alle vorhandenen Stellen besetzt, die Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für die offenen Stellen laufen.

 

Im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2024/2025 wurden zudem zusätzliche Dienstkräfte angemeldet, die aber im Entwurf des Bezirksamtes sowie bei der Beschlussfassung des Haushaltes 2024/2025 am 21.09.2023 durch die Bezirksverordnetenversammlung nicht berücksichtigt wurden.

 

Stellungnahme zu 2.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Unabhängig vom aus Sicht der Menschen mit Behinderungen zu begrüßenden Vorstoß ist das bereits gesetzlich geregelt:

Nach § 14 SGB IX hat die Behörde eine Frist von 14 Tagen um bei Nicht-Zuständigkeit weiterzuleiten. Sofern binnen dieser Frist keine Weiterleitung erfolgt, erklärt sie sich zuständig.

 

Amt für Soziales

Anträge auf Leistungen zur Teilhabe, für die andere Träger zuständig sind, werden nicht abgelehnt, sondern nach § 14 SGB IX an den zuständigen Träger weitergeleitet. Konnte eine Weiterleitung innerhalb der gesetzlichen 14-Tage-Frist nicht erfolgen, werden die Anträge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden diesbezüglich laufend sensibilisiert und geschult.

 

 

Stellungnahme zu 3.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorstoß ist zu begrüßen. Menschen mit Behinderungen sind oft nicht nur anspruchsberechtigt hinsichtlich der Leistungen der Teilhabe, sondern haben gleichzeitig ebenfalls pflegerische Bedarfe. Nur durch inter- und intraorganisatorische Zusammenarbeit aller Reha-Träger (Amt für Soziales, alle Unterabteilungen, sowie Kranken-, Pflege-, und Rentenkassen) und die Berücksichtigung der §§ 19, 20 SGB XI sowie der Nr. 6 der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) kann eine rechtskonforme Antragsbearbeitung stattfinden.

 

Amt für Soziales

Eingehende Anträge werden ganzheitlich betrachtet und innerhalb des Hauses weitergeleitet (s. auch Stellungnahme zu 3.). Bei bereichsübergreifenden Fällen erfolgt die Zusammenarbeit gegebenenfalls über Hilfekonferenzen.

Ein Zusammenwirken mit allen am Verfahren beteiligten Akteuren ist selbstverständlich.

 

 

Stellungnahme zu 4.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorst ist aus Sicht der Menschen mit Behinderungen zu begrüßen.

Es sei darauf hingewiesen, dass bereits die Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen, Krebs- und chronischen Erkrankungen (BfB) des Bezirks sowie die Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungen - EUTB - (in Mitte: Jägerstraße und Linienstraße) die im SGB IX geregelten Beratungsfunktionen wahrnehmen.

Um eine flächendeckende und niedrigschwellige Beratungslandschaft zu ermöglichen, ist eine Beratungsstelle direkt beim Teilhabefachdienst Soz zu begrüßen.

 

Amt für Soziales

Im Bereich der Hilfe zur Pflege erfolgt die Beratung durch die eigens dafür geschaffenen Pflegestützpunkte im Bezirk, den Allgemeinen Sozialdienst (ASD) und die Beratungsstelle für Behinderte (BfB). Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie die Pflegebedarfsermittlerinnen und Pflegebedarfsermittler beraten ebenfalls.

 

r den THFD erfolgt die Beratung durch den ASD und die Leistungskoordinatorinnen und Leistungskoordinatoren des THFD. Beim Gesundheitsamt stehen die BfB und der Sozialpsychiatrische Dienst für Beratungen zur Verfügung. Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörige können sich zudem an eine EUTB wenden (s. oben).

 

Antragstellende erhalten ein „Begrüßungsschreiben“ in einfacher Sprache als Eingangsbestätigung. Dieses ersetzt das bisherige Mitwirkungsschreiben und enthält den Hinweis auf die Beratung durch den ASD.

Der TIB (Bedarfsermittlungsinstrument) wurde von „Lebenshilfe Berlin e.V.“ zum besseren Verständnis ebenfalls in einfache Sprache übersetzt.

 

 

Stellungnahme zu 5.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorstoß ist zu begrüßen.

 

Bereich Beauftragte für Partizipation und Integration

Es gibt im Bezirksamt Mitte für alle Ämter die Möglichkeit, den telefonischen Dolmetschdienst zu einer Beratung dazu zu schalten.

 

Das Lots*innenprojekt „Die Brücke“ unterstützt mehrsprachig bei Behördengängen und macht einfache Sprachmittlung. Begleitung durch Sprachmittlung kann sowohl von den Fachämtern, als auch von den Bürger*innen angefragt werden

(https://www.bildungsmarkt.de/bildungsbereiche/lotsenprojekt-die-bruecke/).

 

Amt für Soziales   

Es gilt § 19 SGB X. Im gesamten Bearbeitungsprozess - Antragstellung, Bedarfsermittlung sowie während des laufenden Bearbeitungsverfahrens - sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit diversen Sprachkenntnissen vorhanden. Bei Bedarf werden hilfsweise Sprachmittelnde hinzugezogen, ggf. auch ein telefonischer Dolmetschdienst.

 

 

Stellungnahme zu 6.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorstoß ist zu begrüßen.

 

Amt für Soziales

Stellungnahme zu den Punkten 6 bis 8

Bei Antragstellung und im laufenden Bearbeitungsverfahren erfolgt die Beratung durch den ASD sowie die Leistungskoordinatorinnen und Leistungskoordinatoren des THFD, und zwar personenzentriert unter Berücksichtigung des jeweiligen persönlichen Hintergrunds. Zur Wahrung der Neutralität der Beratung wird auch auf die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX verwiesen. Eine enge Zusammenarbeit diesbezüglich erfolgt mit bezirkseigenen Beratungsstellen, beispielsweise mit der BfB.

 

Werden spezifische Leistungsangebote nachgefragt, erfolgt die Vermittlung bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen zu Leistungserbringenden mit besonderem Fokus auf die jeweilige Zielgruppe. Auch im Rahmen der Einzelberatung bei der Bedarfsermittlung wird auf die spezifischen Angebote hingewiesen. Die Sozialraumkoordinationen der Fachbereiche 3 und 4 unterstützen durch Recherchen und Aufbau eines entsprechenden Netzwerkes.

 

Weiterhin wurde im Amt für Soziales Mitte ein „Arbeitskreis Sozialraum“ gebildet. Dieser vernetzt auf fachpolitischer Ebene die Aktivitäten der einzelnen Fachbereiche, die verschiedene Rechtskreise repräsentieren, und sorgt damit für eine Sensibilisierung gegenüber vielfältigen Bedürfnissen der Klientinnen und Klienten. Unterstützt wird die Sensibilisierung aller Mitarbeitenden durch die Übernahme der aus dem BTHG entnommenen Prinzipien der Fallbearbeitung, nämlich „Personenzentrierung“, „Sozialraumorientierung“ und „Interdisziplinarität“.

 

Die Personengruppe LSBTIQ* nimmt erfahrungsgemäßufig niedrigschwellige Hilfen aus dem Netzwerk der Träger in Anspruch. Die Praxis zeigt, dass die Öffentlichkeitsarbeit zum Beispiel der Schwulenberatung Berlin (https://schwulenberatungberlin.de/) sehr gut ausgebaut ist und damit die Zielgruppen klar und transparent anspricht.

 

 

Stellungnahme zu 7.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorstoß ist zu begrüßen.

 

Bereich Beauftragte für Partizipation und Integration

Aus dem bezirklichen Integrationsfonds wird der Verein InterAktiv e.V. mit einem Beratungsprojekt für geflüchtete Menschen mit Behinderung und deren Angehörige gefördert. Die Fachämter können bei Bedarf auf den Träger zurückgreifen

(https://www.interaktiv-berlin.de/).

Amt für Soziales

S. Stellungnahme zu 6.

 

Das Amt für Soziales Mitte berücksichtigt bei seiner Aufgabenwahrnehmung grundsätzlich die Belange der Klientinnen und Klienten durch kultursensibles Vorgehen und fördert damit eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt. Bei Prüfung und Zugang zu den Versorgungsstrukturen/-leistungen werden dagegen keine Unterschiede gemacht. Die Bearbeitung der Fälle erfolgt bedarfsorientiert und ungeachtet der Herkunft oder Zuordnung zu einer speziellen Gruppe. Bevorzugung oder Benachteiligung sind auszuschließen.

 

Das Personal des Amtes für Soziales Mitte wurde im Laufe der Jahre und wird auch weiterhin durch die von der Beauftragten für Partizipation und Integration empfohlenen Diversity Schulungen und Supervisionen im Umgang mit dem Publikum sensibilisiert. Antidiskriminierung, Vielfalt und gute/gewaltfreie Kommunikation sind u.a. Themen der Maßnahmen. In den Anforderungsprofilen aller Mitarbeitenden werden unter dem Punkt „Sozialkompetenzen“ die migrationsgesellschaftliche Kompetenz und die Diversity Kompetenz gefordert.

 

r Führungskräfte sind Fortbildungen zu Diversity bzw. migrationsgesellschaftlicher Kompetenz obligatorisch. Inhouse-Schulungen dieser Art wurden und werden innerhalb des Amtes für Soziales organisiert und durchgeführt. Diesbezügliche Schulungen der Verwaltungsakademie, der Akademie der Landesantidiskriminierungsstelle und des Vereins BQN Berlin können genutzt werden, sind für Führungskräfte unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion verpflichtend und werden allen Beschäftigten in regelmäßigen Abständen immer wieder angeboten.

 

Darüber hinaus besteht zwischen dem Amt für Soziales Mitte und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung das gemeinsame Projekt „Diversity im Sozialamt“. Dazu findet eine Befragung der Mitarbeitenden statt, deren Auswertung die Grundlage für Handlungsempfehlungen bilden wird. Mit dem Projekt sollen das Sozialamt im Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern unterstützt und die Arbeitszufriedenheit sowie Handlungskompetenz der Beschäftigten, aber auch die Zufriedenheit der Nutzenden erhöht werden.

 

Zusammen mit den im Rahmen der täglichen Arbeit über Jahre hinweg gesammelten Erfahrungen im Umgang mit unterschiedlichen Personenkreisen ist grundsätzlich von einer umfassenden Kompetenz der Mitarbeitenden auszugehen.

 

Bei der Trägerauswahl im Bereich des THFD wird das Wunsch- und Wahlrecht gemäß

§ 104 SGB IX in Abhängigkeit von den vorhandenen Kapazitäten berücksichtigt. Die in

§ 106 SGB IX vorgesehene Unterstützung ist selbstverständlich.

 

Die Leistungsberechtigten werden auf das Wunsch- und Wahlrecht bei Beratungen, Antragstellungen und im gesamten laufenden Bearbeitungsverfahren explizit hingewiesen. Das Wunsch- und Wahlrecht findet an jeder Stelle des Verfahrens Berücksichtigung (s. auch Stellungnahme zu 9.).

 

 

Stellungnahme zu 8.

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorstoß ist zu begrüßen.

 

Amt für Soziales

S. Stellungnahme zu 6.

Das Amt für Soziales ist bemüht, bei der Bedarfsermittlung die Wünsche nach dem Geschlecht/der Geschlechtsidentität der bedarfsermittelnden Person zu berücksichtigen. In der Praxis ist es nicht möglich, für alle Personengruppen entsprechende personelle Ressourcen vorzuhalten, zumal bei der Auswahl von Personal zur Vermeidung von Diskriminierung nicht nach der Geschlechtsidentität gefragt werden darf und auch bestehendes Personal diese gegenüber dem Arbeitgeber nicht preisgeben muss.

 

 

 

 

Stellungnahme zu 9.

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorstoß ist zu begrüßen und so auch explizit in der UN-BRK normiert. Menschen mit Behinderungen haben nicht nur das Wunsch- und Wahlrecht bei den Leistungen zur EGH nach § 8 SGB IX, sondern selbstverständlich auch das Recht darauf, zu wohnen wie, wo und mit wem sie wollen (Artikel 9 der UN-BRK).

Amt für Soziales

r den Bereich des THFD gilt:

Das allgemeine Wunsch- und Wahlrecht des § 8 SGB IX zur Berücksichtigung berechtigter Wünsche des Leistungsberechtigten wird durch § 104 SGB IX für die Eingliederungshilfe noch weiter präzisiert und bezieht sich auf

  • die Auswahl des Leistungserbringers einschließlich der möglichen Berücksichtigung des religiösen Bekenntnisses gemäß § 104 Abs. 4 SGB IX,
  • den Ort der Leistungserbringung einschließlich der Wohnform unter den Einschränkungen von § 104 Abs. 3 SGB IX sowie
  • die Gestaltung der Unterstützungsleistung hinsichtlich Art und Umfang.
     

Im Lichte der UN-BRK sollen durch das BTHG Angebote geschaffen werden, in denen Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Wohnen in der eigenen Wohnung und inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und ohne Behinderungen im Quartier führen können. Das Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Wohnform subsummiert im Sinne von Artikel 11 des Grundgesetzes auch die Wahl des Wohnortes.

 

Das bedeutet nicht, dass jeder Mensch gänzlich willkürlich entscheiden kann. Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls und sind auf Angemessenheit zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Art des Bedarfs, die persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum und die eigenen Kräfte und Mittel und dabei gleichermaßen die Wohnform zu würdigen (vgl. § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX). Kosten, Eignung und Qualität der Leistung, Wohnort sowie vorhandene Angebote sind wichtige Prüffaktoren. 

Die Leistungsberechtigten werden bereits im Rahmen des Gesamtplanverfahrens an den Entscheidungen über die Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligt. Dabei wird gemeinsam mit den Leistungsberechtigten auch der Wohnort und die Wohnform sowie die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen durch mehrere Leistungsberechtigte erörtert.

 

Die freie Wahl des Wohnortes wird vom THFD becksichtigt, kann aber Einschränkungen erfahren, sofern Platz- bzw. Angebotskapazitäten der Anbietenden insbesondere bei speziell nachgefragten Angeboten fehlen bzw. diese nach der Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht angemessen sind.

 

r den Bereich der Hilfe zur Pflege gilt dasselbe.

 

 

Stellungnahme zu 10.

Amt für Soziales

r den Bereich der Hilfe zur Pflege erfolgt die Beratung auf Anfrage im Einzelfall. Voraussetzung in der Pflege ist, dass eine Wohnfähigkeit besteht.

 

Hinsichtlich der Eingliederungshilfe erfolgen die Beratungen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst und auf Nachfrage durch den THFD.

 

 

Stellungnahme zu 11.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Vorstoß ist zu begrüßen. Tatsächlich schaffen es nach Erkenntnissen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten weniger als 1% der Werkstattbeschäftigten auf den ersten Arbeitsmarkt.

Der Etablierung bzw. Verstetigung von Parallelwelten für Menschen mit Behinderungen kann durch den Vorstoß zumindest teilweise entgegengewirkt werden.

Amt für Soziales

Die Information erfolgt durch/in den Werkstätten oder auf Nachfrage im THFD.

 

 

Stellungnahme zu 12.

 

Gesundheitsamt

Aus Sicht des Gesundheitsamtes sind die Empfehlungen ausdrücklich zu unterstützen. Es wäre von Vorteil, wenn die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt / QPK, Sozialamt und Teilhabefachdienst noch deutlicher gefördert werden könnten.

In der derzeitigen Haushaltslage ist dies jedoch nur sehr begrenzt möglich. Vielleicht könnte ein Austausch über kreative Lösungen angesichts der prekären finanziellen Situation im Bezirk mit Hilfe des BzBm-Büros zu einer sinnvollen Umsetzung führen.

 

 

Stellungnahme zu 13.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

Der Verstoß ist zu begrüßen. Insbesondere die Auslegung des Leistungsrechts (SGB IX) im Lichte der UN-BRK sollte vorangetrieben werden.

Amt für Soziales

Im Bereich der Hilfe zur Pflege (SGB XII) sind die Pflegebedarfsermittlerinnen und Pflegebedarfsermittler auf diesem Gebiet geschult und bilden sich laufend fort.

 

Insbesondere nach der Einführung des BTHG erfolgten diverse Schulungen u.a. an der Alice-Salomon-Schule, dem Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut (sfbb) und transfer. Weitere Fortbildungen finden regelmäßig statt.

 

Stellungnahme zu 14.

 

Gesundheitsamt

S. Stellungnahme zu 12.

 

Bereich Beauftragter für Menschen mit Behinderungen

S. Stellungnahme zu 13.

 

Bereich beauftragte Person für Queer und Antidiskriminierung

Hinsichtlich der Schulungen von Mitarbeitenden zum Thema UN-BRK muss dem Diversity-Landesprogramm Folge geleistet werden. Darin ist dieser Punkt auch aufgeführt, sprich wie man Ableismus abbaut.

 

Amt für Soziales

S. Stellungnahme zu 13.

 

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

C)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da diese lediglich einen berichtenden Charakter besitzt.

 

 

Berlin, den      .  .2023

 

 

 

 

 

Bezirksstadtrat Spallek Bezirksbürgermeisterin Remlinger

 

 
 

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