Drucksache - 0483/VI  

 
 
Betreff: Gleichstellung junger Menschen in der stationären Jugendhilfe
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:JugendhilfeausschussJugendhilfeausschuss
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.09.2022 
11. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.01.2023 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. DA JHA vom 13.09.2022
2. Beschluss vom 15.09.2022
3. VzK SB vom 12.01.2023
VzK_0483_VI_Anlage_1
VzK_0483_VI_Anlage_2

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 20.12.2022

Jugend, Familie und Gesundheit Tel.: 23700

Amt/SE/OE

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.:  0483/VI

Mitte von Berlin


VIVorlage -zur Kenntnisnahme-

über Gleichstellung junger Menschen in der stationären Jugendhilfe“

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.09.2022 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0483/VI):

 

Das Bezirksamt möchte sich beim Senat dafür einzusetzen, dass junge Menschen in der

stationären Jugendhilfe, die gemäß AV Jugendhilfeunterhalt mit ALG II-Empfänger:innen

gleichgestellt sind, bezüglich der Mehrbelastungszuschüsse auch tatsächlich gleichgestellt werden, indem sie die gleichen Zuschüsse erhalten und dies zeitnah.

 

 

Das Bezirksamt hat am 20.12.2022 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes zur Kenntnis zu bringen:

 

BzStR Keller hat sich gemäß Beschluss der BVV vom 15.09.2022 (Drs. 0483/VI) mit Schreiben vom 05.10.2022 an die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie, Astrid-Sabine Busse, gewandt. Das Schreiben liegt dieser Vorlage zur Kenntnisnahme bei (Anlage 1). Das Schreiben wurde von nicht direkt, sondern als allgemeines Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 21.11.2022 an die Leitungen der bezirklichen Jugendämter beantwortet (siehe Anlage 2).

In diesem wird betont, dass nach rechtlicher Prüfung eine pauschale Übertragungsnotwendigkeit des Sofortzuschlags gem. §144 SGB XII sowie die Einmalzahlung nach §145 SGBXIII auf die Berliner Leistungsempfänger*innen nach dem SGB VIII nicht gesehen wird.

Begründet wird dies damit, dass es keine Nachteile für junge Menschen durch gestiegene Aufwendungen in den stationären Einrichtungen gab. Daher sind sie Leistungsempfänger*innen nach SGB XII nicht schlechter gestellt.

Erhöhte Aufwendungen bzgl. der Neben- und Energiekosten betreffen die jeweiligen Träger der stationären Einrichtungen. Eine Weiterreichung an junge Menschen erfolgt nicht. Erhöhte Energie und Nebenkosten können im Einzelfall geltend gemacht werden.

 

 

A)      Rechtsgrundlage

§ 13 (1) i.V. mit § 36 BezVG

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

C)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

Die BA-Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Klimaschutz. Bei der BA-Vorlage handelt es sich um eine Vorlage rein berichtenden Charakters.

 

Berlin, den 20.12.2022

Bezirksstadtrat Keller  Bezirksbürgermeisterin Remlinger

 

 

 
 

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