Drucksache - 0112/VI
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: .03.2022 Stadtentwicklung und Facility Management Tel.: 44600 Stadtentwicklungsamt Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0112/VI Mitte von Berlin
Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.01.2022 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0112/VI) Das Bezirksamt wird ersucht:
Das Bezirksamt hat am 05.04.2022 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Zu 1.: Der Bezirk Mitte ist seit langem in der Thematik „Mieter*innenberatung“ mit einem breit gefächerten Angebot und sehr gutem Netzwerk aufgestellt.
Das Bürgeramt teilt Folgendes mit: „Für die Beratung der Mieter*innen im Bezirk Mitte bestehen Kooperationsvereinbarungen bei den offenen Mieterberatungen. Hierfür erhält der Bezirk zweckgebunden Mittel von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, welche in auftragsweiser Bewirtschaftung eingesetzt werden. Im Jahr 2022 stehen dem Bezirk 130.000 € und in 2023 100.000 € zur Verfügung. Es werden die folgenden Aufgabenfelder abgedeckt:
Mietverträgen, Mieterhöhungsverlangen, Modernisierungs- bzw. Sanierungsfragen, Betriebskosten, Kündigungsschutz, Durchsetzungsmöglichkeiten von Mietminderungsansprüchen. Der Beratungsauftrag hat folgende Grenzen:
Über die Durchführung einer Beratung von einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern des Bezirks Mitte werden zusätzlich zielgerichtet die Beratung von einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern des Bezirks Mitte in Mietangelegenheiten unter Beachtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes angeboten und durchgeführt. Ziel dieser mündlichen Beratung ist es, Bürgerinnen und Bürgern bei der Lösung von Fragen auf dem Gebiet des Mietrechts zu unterstützen.
Als Anlage beigefügt ist eine Übersicht, über die im Bezirk Mitte von Berlin bestehenden Beratungsangebote (Anlage 1).
Ferner angefügt ist ein Flyer (Anlage 2) , mit welchem seit Januar 2022 die Mieterberatungsangebote im Bezirk Mitte verstärkt beworben werden und in den Bürgerämtern, bei den Mieterberatungsvereine ASUM GmbH sowie den Berliner Mieterverein e. V., beim Mieterschutzbund Berlin e. V. sowie in den Kiezzentren –Stadtteilzentrum KREATIVHAUS -Stadtteilzentrum Stadtschloss Moabit -Mehrgenerationenhaus Kiez Zentrum Villa Lützow ausliegen und verteilt werden.
Die Mieterberatungsangebote werden ferner auf der Internetseite des BA Mitte beworben, unter dem Link: https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerdienste/buergeraemter/artikel.244745.php „
Darüber hinaus hat der Bezirk Mitte 12 festgesetzte Milieuschutzgebiete, für die es jeweils Beratungsstellen für die Mieter*innen gibt. Zu erfahren unter folgendem Link:
https://www.berlin.de/ba-mitte/politik- und-verwaltung/aemter/stadtentwicklungsamt/stadtplanung/staedtebaufoerderung/erhaltungsgebiete/milieuschutzgebiete-492487.php
Die jeweilige Vernetzung und der Informationsfluss zu den bauenden Fachbereichen, wie, in erster Linie zum Stadtplanungsamt und zur Bauaufsicht, um z.B. Baustellenbesichtigungen etc. durchzuführen, ist gegeben. Diese werden regelmäßig bei Notwendigkeit und Bedarf durchgeführt
Die Schaffung einer zusätzlichen Anlaufstelle im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht erübrigt sich damit. Ein Link zu der Mieterberatung des Bürgeramtes wird auf die Internetseite der Bau- und Wohnungsaufsicht gestellt.
Zu 2.: Ein Anforderungskatalog entbehrt der Rechtsgrundlage und widerspricht der mit den letzten Bauordnungsänderungen verfolgten Beschleunigung und Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens sowie der Stärkung der Eigenverantwortung von Bauherrn und Architekten. Im Bezirk werden jährlich unzählige Dächer im bewohnten Mietwohnungsbestand ausgebaut, bei denen es zu keinen durch einen Anforderungskatalog zu verhindernden Auswirkungen für die Mieter kommt. Dass eine Baustelle immer mit Lärm und Schmutz und in Einzelfällen auch mit Schäden an den Wohnungstrenndecken und –wänden verbunden ist, liegt in der Natur der Sache und ist auch durch einen Anforderungskatalog nicht zu verhindern. Einen Einzelfall mit größeren Wassereinbrüchen zum Maßstab für das Bauen verteuernde Forderungen heranzuziehen, wird einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Da der größte Teil der Baumaßnahmen im Wohnungsbau dem Freistellungsverfahren unterliegt, kann ein Anforderungskatalog in diesen Fällen ohnehin nicht Bestandteil eines Genehmigungsverfahrens werden. Da mit der nächsten Bauordnungsnovelle das Freistellungsverfahren auch auf Dachraumausbauten in Gebieten, die planungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt werden, ausgedehnt werden soll, entfällt dann auch hier das Genehmigungsverfahren. In keinem der bauaufsichtlichen Verfahren ist noch eine Bauüberwachung durch die Bau- und Wohnungsaufsicht vorgesehen und personell auch gar nicht mehr leistbar.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Bisher keine
Bisher keine Berlin, den Bezirksstadtrat Gothe Bezirksbürgermeister von Dassel
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