Drucksache - 0057/VI  

 
 
Betreff: Entscheidung der Mehrheit der Berliner:innen respektieren - Volksentscheid "Deutsche Wohnen & Co enteignen" jetzt umsetzen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEFraktion der SPD
Verfasser:Diedrich, Elliesen-Kliefoth, Kleedörfer sowie die anderen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:AntragÄnderungsantrag
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.12.2021 
3. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit Livestream) in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag DIE LINKE vom 07.12.2021
2. ÄA SPD vom 14.12.2021

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die BVV möge beschließen: 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat dafür einzusetzen, möglichst zeitnah eine Expertenkommission zur Prüfung der Möglichkeiten, Wege und Voraussetzungen der Umsetzung des Volksbegehrens einzurichten. Bei der Besetzung der Expertenkommission soll die Initiative des Volksbegehrens berücksichtigt werden. Die Kommission soll möglichst zügig eine Empfehlung für das weitere Vorgehen an den Senat erarbeiten, der dann eine Entscheidung darüber trifft. Der Senat soll möglichst rasch über die Einberufung, Beauftragung und Besetzung der Expertenkommission anhand einer Beschlussvorlage befinden. 

In einem ersten Schritt soll die Kommission die Verfassungskonformität einer Vergesellschaftung, wie im Volksentscheid vorgesehen, untersuchen. Dabei sollen auch mögliche rechtssichere Wege einer Vergesellschaftung benannt und rechtlich bewertet werden. In einem zweiten Schritt werden für diese Wege wohnungswirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und finanzpolitische Aspekte berücksichtigt und entsprechende Empfehlungen an den Senat erarbeitet. Der Senat soll die möglichen verfassungskonformen Wege einer Vergesellschaftung unter wohnungswirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und finanzpolitischen Gesichtspunkten gewichten und bewerten. 

Auf Basis der Empfehlungen der Expertenkommission sollen die zuständigen 
Senatsverwaltungen möglichst zeitnah gegebenenfalls Eckpunkte für ein 
Vergesellschaftungsgesetz vorlegen, auf deren Grundlage der Senat eine abschließende Entscheidung darüber treffen soll. 

Eine Expertenkommission soll regelmäßig über Zwischenstände berichten.

Begründung:‘
 

Am 26. September 2021 haben 59,1% der Berliner*innen für die Enteignung und Vergesellschaftung der Wohnungsbestände privater Immobilienkonzerne mit über 3.000 Wohnungen gestimmt. Diese Mehrheit zieht sich durch die gesamte Stadt: in 10 von 12 Stadtbezirken lag das »JA« zum Volksentscheid vor dem »Nein«. Insgesamt haben 1.035.950 Berliner*innen für den Volksentscheid gestimmt.

 

Respekt vor diesem klaren Votum bedeutet, es als Auftrag zur zügigen Umsetzung der Enteignung und Vergesellschaftung zu interpretieren. Der Volksentscheid wurde vor der zweiten Stufe der Unterschriftensammlung über ein Jahr lang von der Senatsverwaltung für Inneres geprüft, ohne dass eine fehlende grundsätzliche Rechtmäßigkeit oder rechtliche Hürden für eine Umsetzung des Vorhabens festgestellt werden konnten. Zu dieser Einschätzung kommen auch Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages und des Berliner Abgeordnetenhauses.

 

Artikel 15 GG erlaubt dem Senat, eine Entschädigung der enteigneten Immobilienunternehmen unter Marktwert festzusetzen, um einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Vergesellschaftung von Wohnraum, und den privaten Interessen einiger Immobilienkonzerne an Profiten durch Wohnraum herbeizuführen.

 

Ferner wird auf das Finanzierungskonzept von „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ verwiesen, welches eine haushaltsneutrale Entschädigung plausibel macht, die aus den Erträgen der Kaltmieten der enteigneten und vergesellschafteten Wohnbestände gegenfinanziert wird.

 

Zwischen dem Interesse der Berliner*innen an angemessenem und bezahlbarem Wohnraum und dem Interesse von Aktiengesellschaften an Profitmaximierung durch Spekulation mit diesem Wohnraum kann keine Gleichrangigkeit bestehen. Wohnen ist ein Menschenrecht, das auch durch Artikel Art. 28 (1) der Berliner Landesverfassung in besonderem Maße geschützt wird. Dem steht kein verfassungsmäßig verbrieftes Recht auf Rendite gegenüber.

 

Ursprungstext:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat dafür einzusetzen, die Umsetzung des Volksentscheids „Deutsche Wohnen & Co enteignen!“ noch in dieser Legislaturperiode zu vollziehen und ein Vergesellschaftungs-Gesetz gemäß des Beschlusstextes des Volksentscheides zu verabschieden.

 

Begründung:‘
 

Am 26. September 2021 haben 59,1% der Berliner*innen für die Enteignung und Vergesellschaftung der Wohnungsbestände privater Immobilienkonzerne mit über 3.000 Wohnungen gestimmt. Diese Mehrheit zieht sich durch die gesamte Stadt: in 10 von 12 Stadtbezirken lag das »JA« zum Volksentscheid vor dem »Nein«. Insgesamt haben 1.035.950 Berliner*innen für den Volksentscheid gestimmt.

 

Respekt vor diesem klaren Votum bedeutet, es als Auftrag zur zügigen Umsetzung der Enteignung und Vergesellschaftung zu interpretieren. Der Volksentscheid wurde vor der zweiten Stufe der Unterschriftensammlung über ein Jahr lang von der Senatsverwaltung für Inneres geprüft, ohne dass eine fehlende grundsätzliche Rechtmäßigkeit oder rechtliche Hürden für eine Umsetzung des Vorhabens festgestellt werden konnten. Zu dieser Einschätzung kommen auch Rechtsgutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages und des Berliner Abgeordnetenhauses.

 

Artikel 15 GG erlaubt dem Senat, eine Entschädigung der enteigneten Immobilienunternehmen unter Marktwert festzusetzen, um einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Vergesellschaftung von Wohnraum, und den privaten Interessen einiger Immobilienkonzerne an Profiten durch Wohnraum herbeizuführen.

 

Ferner wird auf das Finanzierungskonzept von „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ verwiesen, welches eine haushaltsneutrale Entschädigung plausibel macht, die aus den Erträgen der Kaltmieten der enteigneten und vergesellschafteten Wohnbestände gegenfinanziert wird.

 

Zwischen dem Interesse der Berliner*innen an angemessenem und bezahlbarem Wohnraum und dem Interesse von Aktiengesellschaften an Profitmaximierung durch Spekulation mit diesem Wohnraum kann keine Gleichrangigkeit bestehen. Wohnen ist ein Menschenrecht, das auch durch Artikel Art. 28 (1) der Berliner Landesverfassung in besonderem Maße geschützt wird. Dem steht kein verfassungsmäßig verbrieftes Recht auf Rendite gegenüber.

 
 

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