Drucksache - 0044/VI  

 
 
Betreff: Beschluss über die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für den Block Glinkastraße-Französische Straße-Friedrichstraße-Jägerstraße gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Ergän-zung zur Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.12.2021 
3. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit Livestream) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
2. Anlage-1-Gutachten lang ErhVODoro-Fried
3. Anlage-2-ErhVO Doroheen Geltungsbereich
4. Anlage-3-BeschlussBegruendung ErhVODoro-Fried
5. Anlage-4-GESTALT Doro Friedrich Erweit A4
1. VzK SB vom 06.12.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:          . 

Abt. Stadtentwicklung und Facility Management Tel.: 44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                         Ducksache Nr. 0044/VI

Mitte von Berlin 

 

Vorlage – zur Kenntnisnahme –

 

über den

 Beschluss über die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für den Block Glinkastraße-Französische Straße-Friedrichstraße-Jägerstraße gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Ergänzung zur Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 23.11.2021 beschlossen:

 

a)      Die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für den Block Glinkastraße-Französische Straße-Friedrichstraße-Jägerstraße gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Ergänzung zur Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

 

b)      Die der Durchführung der Planung entgegenstehenden Baugesuche sind nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

A)      Begründung

 

a)      Die Anpassung des Geltungsbereiches der Erhaltungsverordnung gem.
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“ um das in der anliegenden Karte mit einer Strichlinie eingegrenzte Gebiet (siehe Anlage 1) nach der Entlassung dieses Gebietes aus der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel“ und auf der Grundlage des Gutachtens zur Begründung der am 13.03.1997 festgesetzten Erhaltungsverordnung „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“.

 

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat am 03. März 1997 die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen. Zur Begründung wurde ein städtebauliches Gutachten vorgelegt, das die städtebauliche Eigenart beschreibt und die Erhaltung der städtebaulichen Gestalt als Planungsziel belegt. Hierbei wurden schwerpunktmäßig jeweils 19 Teilbereiche des Gebietes hinsichtlich ihrer Baugeschichte und ihrer spezifischen städtebaulichen Situation beschrieben. Gleichzeitig wurden jeweils die erhaltenswerten Merkmale der städtebaulichen Gestalt dargelegt.

 

Bei der abschließenden Festlegung des Geltungsbereiches dieser Verordnung war zu berücksichtigen, dass Teile des Erhaltungsgebietes seit dem 04. Juli 1993 im Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel“ lagen. Gemäß der Senatsvorlage 136/96 vom 16. Juli 1996 wurden die Entwicklungsziele dieser Entwicklungsmaßnahme auf der Grundlage des städtebaulichen Gutachtens des Bezirksamts Mitte um die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart von Teilen des Entwicklungsgebietes erweitert.

 

Der Block Glinkastraße-Französische Straße-Friedrichstraße-Jägerstraße lag im Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme und wurde somit hinsichtlich seiner zu schützenden städtebaulichen Gestalt durch die Entwicklungsmaßnahme „vertreten.“

Mit der Verordnung zur teilweisen Aufhebung der „Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpas-sungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel‘“ vom 17.6.1993 vom 23.02.20216 wurde der Block Glinkastraße-Französische Straße-Friedrichstraße-Jägerstraße aus der Entwicklungsmaßnahme entlassen.

 

Das oben genannte städtebauliche Gutachten zur Erhaltungsverordnung „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“ stellt in der Betrachtung des Teilbereichs 10 ein hohes Maß von erhaltenswerter städtebaulicher Struktur, die sich in einer entsprechenden städtebaulichen Gestalt ausdrückt, fest, wovon auch der Block Glinkastraße-Französische Straße-Friedrichstraße-Jägerstraße zu einem gewichtigen Teil umfasst ist. Insofern ist es für die Sicherung der städtebaulichen Gestalt und des Ortsbildes dieses Gebietes nach der Entlassung des Blocks aus dem Entwicklungsgebiet erforderlich, für das Planungsziel der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart erneut ein geeignetes Instrument in Form einer Erhaltungsverordnung festzusetzen. Dieses Ziel wird mit dem vorliegenden Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes verfolgt.

 

Anlagen:

-       Städtebauliches Gutachten zum Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“

-       Karte mit Kennzeichnung der im städtebaulichen Gutachten betrachteten Teilbereiche

-       Beschluss zu Festsetzung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“

-       Karte mit dem Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“ mit Darstellung des Gebietes um den Block Glinkastraße-Französische Straße-Friedrichstraße-Jägerstraße

 

B) Rechtsgrundlage:

 BauGB, AGBauGB

 BezVG

C)       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
  2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

 

 

Berlin, den 23.11.2021

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel   Bezirksstadtrat Gothe

 
 

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