Drucksache - 3324/V
Wir fragen das Bezirksamt: Vorbemerkung: Auszug aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Bundestages über „Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum“, vom 14. März 2018 (Aktenzeichen WD 7 – 3000 – 053/18), Auszug: „Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB „können“ Vorhaben im Außenbereich, die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen („sonstige Vorhaben“), im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung „öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.“ Dem Wortlaut der Norm („können“) nach hat die Behörde also ein Ermessen, ob sie für ein solches Vorhaben, das öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, eine Baugenehmigung erteilt oder nicht: Sie kann es, muss es aber nicht. Die herrschende Meinung geht allerdings davon aus, dass die Behörde entgegen dem Wortlaut gleichwohl zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist, wenn das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. …“
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |