Drucksache - 3188/V
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite)
Ordnung, Personal und Finanzen Tel.: 32200
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 3188/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Gefährdungen durch Elektro-Vehikel abschalten Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.06.2021 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 3188/V)
Aufgrund des neuen Angebots an Leih-Elektro-Vehikel in Berlin, besonders im Bezirk Mitte, und den Erfahrungen mit dem E-Scooter-Sharing wird das Bezirksamt ersucht, die Auswirkungen auf das öffentliche Straßenland und auf den Verkehr aufmerksam zu beobachten und mit der Sharing-Firma Enuu, die die Leih-Elektro-Vehikel anbietet, Kontakt aufzunehmen, da bereits negative Auswirkungen bzw. Probleme, wie z.B. das illegale Abstellen der Mini-Autos auf Gehwegen und Fahrradparkplätzen, festgestellt wurden.
Sollte das Unternehmen Enuu hierbei nicht kooperativ sein, muss geprüft werden, diesem die Genehmigung zeitnah zu entziehen.
Das Bezirksamt hat am .08.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Die Bezirksverwaltung hat bereits früh den Geschäftsstart von Enuu beobachtet und fehlerhaftes Abstellen der Fahrzeuge umgehend geahndet. Grund dieser Ahndungen war, dass der Anbieter der Überzeugung war, ein Recht zum Parken auf dem Gehweg zu haben. In einem später durch den Bezirk Mitte initiierten Gespräch mit Enuu, Senatsverkehrsverwaltung und Ordnungsamt Mitte wurde verdeutlicht, dass § 12 Abs. 4 StVO (Grundregel des Parkens – am rechten Fahrbahnrand o. Parkstreifen) gilt. Dass in vielen deutschen Städten auf Grund des Platzmangels einspurige Fahrzeuge auf dem Gehweg geduldet werden – wenn sie nicht behindern – stellt keinen Rechtsanspruch dar, auf den sich berufen werden kann. Die Fahrzeuge von Enuu sind jedoch zweispurig und können dies für sich nicht beanspruchen. Hinzu kommt, dass Enuu mit Geschäftsstart in Berlin lediglich schweizer Angaben auf seiner Internetpräsenz und den Nutzungsbedingungen sowie FAQs gehabt hat. Da es Abweichungen zum Straßenverkehrsrecht gibt, führte dies auch zu Widersprüchen, die im o.g. Termin zu einer zügigen Klärung und Nachbesserung führten – die Internetseite wurde nach dem Termin entsprechend angepasst. Abschließend gab es das Problem, dass Enuu keine Lösung zur Zahlung der Parkgebühren hatte, da sie von einem kostenfreien Gehwegparken ausgegangen sind.
Mit Schreiben vom 20.07.2021 hat die Firma Enuu SA den mitgeteilt, den Car-Sharing Betrieb in Berlin zum 31.07.2021 einzustellen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Verwaltung eigeninitiativ über Bezirksgrenzen und mit der Senatsebene gut und schnell zusammengearbeitet hat, die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und dies zu einem Umdenken beim Anbieter führte.
Eine Genehmigung kann mangels solcher nicht entzogen werden. Im Maximalfall hätte eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen können. Auf diesen Sachverhalt wurde Enuu durch die Amtsleitung hingewiesen.
A) Rechtsgrundlage: §§ 12 und 13 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, 03.08.2021 Bezirksbürgermeister von Dassel
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