Drucksache - 2995/V  

 
 
Betreff: Mitte wird wieder lebendig - Gastronomie und Einzelhandel jetzt weiter unterstützen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Hemmer, Dietzsch, Roet 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der CDU
   Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.03.2021 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.11.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag FDP vom 09.03.2021
2. ÄA LINKE vom 16.03.2021
3. ÄA Grüne vom 16.03.2021
4. Austauschbl. FDP vom 18.03.2021
5. Beschluss vom 18.03.2021
6. VzK SB vom 13.09.2021

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin  17.08.2021

Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen  33500

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2995/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

Mitte wird wieder lebendig – Gastronomie und Einzelhandel jetzt weiter unterstützen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.03.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2995/V)

 

Das Bezirksamt wird ersucht, in Fortführung des BVV-Beschlusses vom 20.08.2020 mit der Drucksachennummer 2483/V und der vorliegenden VzK

 

  1. von der Erhebung zusätzlicher Sondernutzungsgebühren bei der Erweiterung von Flächen der Außengastronomie und des Einzelhandels (u.a. zur Einhaltung der Hygiene Bestimmungen) auch im Jahr 2021 abzusehen.
  1.         
  1. auf Beantragung einer Erweiterung der Außenflächen seitens dieser Betriebe schnell und unbürokratisch die notwendigen Einzelfallprüfungen durchzuführen, Entscheidungen zu treffen und zu kommunizieren. Das Ziel muss es sein, dass diese Betriebe so schnell, so sicher und so effektiv wie möglich mit der Wiedereröffnung der Außenflächen beginnen können, sobald dies gesetzlich erlaubt wird, die Innenräume aber noch für den Besucherverkehr gesperrt bleiben müssen. Dabei soll darauf geachtet werden, dass keine Beeinträchtigung von Fußgänger:innen, inklusive Rollstuhlfahrende und Kinderwagennutzende, stattfindet.
  1.         
  1. ergänzend dazu unbürokratisch zu prüfen, ob für diese Ausweitung der Außenflächen auch Straßenflächen in Anspruch genommen werden können.


  1. die Duldung von Einhausungen und ökologisch nachhaltigen Wärmequellen in begrenztem Umfang und innerhalb der genehmigten Schankvorgärten über den 31.03.2021 hinaus bis in die warmen Sommermonate hinein zeitnah zu verlängern.
  1.         
  1. beim Senat daraufhin zu wirken, dass die entstehenden Mindereinnahmen des Bezirkes ausgeglichen werden.

Das Bezirksamt hat am      24.08.2021       beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens in den vergangenen Monaten und der pandemischen Lage im Allgemeinen sowie dem daraus folgenden Lockdown konnten erste wirksame Maßnahme erst ab Mai 2021 umgesetzt werden.

1)     Es wird bis zum 31.12.2021 auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Schankvorgartenflächen verzichtet. Das gleiche gilt für Schankvorgartenflächen im Parkhafen unter Berücksichtigung des dazugehörigen BVV-Beschlusses bis zum 31.10.2021.

2)     Das Straßen- und Grünflächenamt Mitte (SGA) hat sich mit der Öffnung der Außengastronomie und des explosionsartig angestiegenen Antragsaufkommens dazu entschieden, rechtzeitige Antragstellungen auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung in der bis zuletzt genehmigten Form bis zum 31.12.2021 zu dulden. „Rechtzeitig“ bedeutet hier „in unmittelbar zeitlicher Nähe zur ausgelaufenen Genehmigung“.

Ein formeller Bescheid wird bis Ende des Jahres 2021 nach eingehender Prüfung erfolgen. Dabei können auch Ablehnungen nicht ausgeschlossen werden. Anträge auf Verlängerungen von bspw. im Jahr 2020 ausgelaufenen Genehmigungen, die aufgrund des Lockdowns erst nach ersten Lockerungen gestellt worden sind, werden ganz normal geprüft.

Eine Duldung wurde in diesen Fällen nicht ausgesprochen. Gleiches gilt bei Betreiberwechsel.

Erweiterungen der Außengastronomie im Gehwegbereich unterliegen auch den gewerberechtlichen Bestimmungen des Gaststättengesetzes.


Eine vorhergehende Prüfung und Genehmigung der Schankerlaubnis durch das Gewerbeamt vorausgesetzt, werden entsprechende Anträge für das Herausstellen von Tischen und Stühlen nach gängiger Verwaltungspraxis insbesondere unter Berücksichtigung anderer Verkehrsteilnehmer im SGA geprüft

3)     Anträge für Schankvorgärten im Parkhafen können seit Ende Mai 2021 eingereicht werden. Eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gemäß BVV-Beschluss bis zum 31.10.2021 befristet. Bei der Erteilung werden gewerberechtliche Bestimmungen allerdings außer Acht gelassen.

Grundvoraussetzung ist ein genehmigter oder kürzlich geduldeter Schankvorgarten (siehe 2), erster Absatz). Zum Zwecke der unbürokratischen Bearbeitung der Anträge, hat das SGA unter Beteiligung der zuständigen Fachbereiche eine „Task Force“ gegründet, die nach Antragstellung eine Vorortbegehung durchführt sowie einen Verkehrszeichenplan ohne erforderliche Mitwirkung des Antragstellers erstellt.

Der Verkehrszeichenplan bildet die Grundlage der Ausnahmegenehmigung und der ebenfalls erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sicherung der Tische und Stühle vor dem im Parkhafen üblicherweise vorkommenden Kraftverkehr.

4)     Derartige Einhausungen sind nur bei einer Gastronomie bekannt. Die Duldung gilt fort bis 31.10.2021.

5)     Der Senat hat in seiner Sitzung am 9. März 2021 beschlossen, dass die Bezirksämter auch für das Jahr 2021 von einer Erhebung der ansonsten fälligen Sondernutzungs-gebühren für die Nutzung von Verkehrsflächen zur Bewirtung vor gastronomischen Betrieben (Tarifstelle 1.3 der Sondernutzungsgebührenverordnung) absehen können.

 

Er hat insoweit – wie bereits im Mai 2020 - ein besonderes öffentliches Interesse Berlins für einen entsprechenden Gebührenerlass im Sinne von § 8a Nr. 1 SNGebV festgestellt. Zu einem möglichen Ausgleich der Einnahmeverluste liegen hier noch keine Erkenntnisse vor.

 

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

 


B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine, da Verluste analog des  § 12a Landeshaushaltsgesetz ausgeglichen werden

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 07.09.2021

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Weißler

 

 

 

 


 

 
 

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