Drucksache - 2943/V  

 
 
Betreff: Einführung von Parkraumbewirtschaftung – Bürgerbeteiligung statt nur Information!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUFraktion der CDU
Verfasser:Pieper 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.02.2021 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - MIT LIVESTREAM - beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. MA CDU vom 16.02.2021

Ich frage das Bezirksamt:

 

Vorbemerkung:

Die Vorhabenliste stellt einen Überblick über laufende und geplante Vorhaben im Bezirk Berlin-Mitte dar. Sie dient als Informationsinstrument für die rgerinnen und Bürger, die sich über bezirkliche Projekte in ihrem direkten Umfeld erkundigen möchten"...

...so behauptet es zumindest das Bezirksamt Mitte
(Quelle: https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/buergerbeteiligung/artikel.709774.php)

  1. Warum stehen die geplanten Vorhaben zur Einführung der Parkraumbewirtschaftung im Bezirk Mitte nicht auf der aktuellen (Stand: 15.02.2021) Vorhabenliste des Bezirks?

 

  1. Warum wird offenbar lediglich eine Bürgerinformation geplant, aber eine echte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger verhindert?

 

 

3.   Wo und wie können sich Interessierte über die Ergebnisse der Untersuchungen zur Notwendigkeit der Einführung der Parkraumbewirtschaftung informieren?

 

Begründung:

Die rechtliche Grundlage der Anordnung neuer Parkraumbewirtschaftungszonen liegt in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Demnach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Ergänzend bestimmt § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z.B. Parkscheinautomaten) nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Ob die genannten Gründe vorliegen und der behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Daher ist vor Anordnung neuer Parkzonen, die regelmäßig einen erheblichen Eingriff in einem großflächigen Bereich darstellen, die verkehrliche Begründung anhand von gutachterlichen Untersuchungen zu dokumentieren und nachzuweisen.

Quelle/Zitat aus: Vorlage zur Kenntnisnahme zu Drucksache 0967/V

 

 
 

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