Drucksache - 2483/V  

 
 
Betreff: Unterstützung für Kleinunternehmen der Gastronomie und des Einzelhandels in Mitte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Pieper, Fritz und die anderen Mitglieder der Fraktion der CDU 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Wirtschaft, Arbeit, Ordnungsamt, Gleichstellung Entscheidung
22.06.2020 
34. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Ordnungsamt und Gleichstellung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.08.2020 
40., öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.01.2021 
45. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag CDU vom 19.05.2020
2. BE WiArb vom 22.06.2020
3. Beschluss vom 20.08.2020
4. VzK SB vom 15.12.2020

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin  20.112020

Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen  33500

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2483/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-
 

Unterstützung für Kleinunternehmen der Gastronomie und des Einzelhandels in Mitte

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.08.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2483/V)

 

zur Unterstützung der Gastronomie im Bezirk Mitte die folgenden Maßnahmen zu prüfen und

wenn möglich umzusetzen:

 

1. Anfallende Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie oder Warenauslage werden für das Jahr 2020 komplett erlassen.

 

2. Das Bezirksamt prüft im Einklang mit den Interessen anderer Gruppen die Freigabe von Flächen für die Außengastronomie über die aktuell vorgegebenen Bereiche hinaus.

 

3. Wo Gastronomen oder Einzelhändler in bezirklichen bzw. städtischen Gebäuden oder auf städtische Flächen ihr Gewerbe betreiben, erhalten sie einen Miet- oder Pachterlass bzw. Teilerlass.

 

4. Schnellere Baugenehmigungen bei erforderlichen Umbauarbeiten.

 

5. Das Bezirksamt setzt sich beim Senat von Berlin dafür ein, dass Investitionsprogramme und Bürgschaften auch für den gastronomischen Bereich zur Sicherung von Existenzen aufgelegt und unbürokratisch umgesetzt werden.

 

6. Beschleunigung des Geschäftsprozessmanagements (GPM), um Verwaltungsvorgänge zur Bewältigung der Coronafolgen schneller zu digitalisieren und möglichst unbürokratisch abwickeln zu können

Das Bezirksamt hat am 01.12. 2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Zu 1.:

Ob die Sondernutzungsgebührenregelungen zu den Sachverhalten Außengastronomie und Warenauslagen, die gemäß Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) gebührenpflichtig sind, für das Jahr 2020 komplett erlassen werden können, liegt nicht in der Entscheidungshoheit der Bezirke. Bisher gibt es von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz dazu nur eine Empfehlung zum Umgang mit dieser Thematik.

 

In der Schlussfolgerung zur Gebührenerhebung wird darin mitgeteilt:“ Daraus folgt, dass für diese Sondernutzungsflächen (Erweiterung von Flächen zur Einhaltung der Hygienebe-stimmungen) von der Erhebung zusätzlicher Sondernutzungsgebühren abgesehen werden kann, auch für Gaststätten, die eine erlaubte Sondernutzung von Amts wegen aufgrund der SARS-CoV-2 EindmaßnV vorübergehend nicht ausüben durften“.

 

Daran hält sich auch das Bezirksamt Mitte. Gebührenbefreit sind aktuell also nur zusätzliche Flächen (wo dies genehmigungsfähig ist) und dann auch nur bis zum Ende des Jahres 2020.

 

Zu 2.:

Eine pauschale Freigabe von Flächen wird es nicht geben können. Es werden Einzelfallprüfungen und -entscheidungen bleiben müssen, um weiterhin ein geordnetes, sicheres und nachvollziehbares Verfahren zu gewährleisten. Inzwischen werden bis 31.03.2021 in begrenztem Umfang Einhausungen und Wärmequellen innerhalb der genehmigten Schankvorgartenfläche geduldet.

 

Zu 3.:

Auf Antrag ist von der Wirtschaftsförderung in begründeten Fällen die Stundung von Forderungen bewilligt worden. Einen (Teil-)Erlass hat es jedoch nicht gegeben.

 

Zu 4.:

Das Freistellungsverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren haben Fiktionsfristen, die jedoch aufgrund der Pandemie verlängert wurden (Regelung läuft zum 30.09.2020 wieder aus). Für Baugenehmigungen von Sonderbauten gibt es keine Fristen aus der Bauordnung.

 

Unabhängig von den Fristen sind qualifizierte Bauvorlagen und erfahrene Entwurfsverfasser eine wesentliche Voraussetzung für beschleunigte Genehmigungsverfahren. Leider wird gerade hier häufig an der falschen Stelle gespart, was dann wieder zu Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führt.

 

Die Bauaufsicht ist jedoch bemüht, Kleinunternehmen durch zügige Verfahren zu unterstützen.

Zu 5.:

Als Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen in Berlin hatte der Senat bereits vor dem Lockdown im November eine Verschärfung der Corona-Regeln und ab dem 10. Oktober 2020 eine Schließzeit für Geschäfte, Bars und Restaurants beschlossen. Um existenzgefährdenden Umsatzeinbußen und damit den Verlust von Arbeitsplätzen in ausreichendem Maße begegnen zu können, hat der Senat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2020 ein Unterstützungsprogramm beschlossen.

 

Danach sollen alle Unternehmen antragsberechtigt sein, die in der Gewerbedatenbank des Landes Berlin als Gastronomiebetriebe – Untergruppe Ausschank von Getränken - gemeldet sind und durch die Schließzeit verursachte existenzbedrohende Umsatzeinbußen plausibel machen.

 

In Ausnahmefällen sollen auch Unternehmen anderer Branchen (im Einzelhandel z.B. Spätver-kaufsstellen) Anträge stellen können, wenn sie nachweisen, dass signifikante Umsatzeinbußen im Vergleich zum Vormonat entstanden sind.

 

Gefördert werden sollen ausschließlich die Kosten für Gewerbemieten (monatliche Netto-kaltmiete) bis zu einer Obergrenze von 3000 Euro. Von den Vermietern wird bei Überschreitung der Obergrenze ein entsprechendes Entgegenkommen erwartet.

 

Die Antragsstellung soll über die Investitionsbank Berlin (IBB) laufen. Der Start der Antrag-stellung ist für die zweite Novemberhälfte geplant.

 

Zu 6.:

Grundsätzlich hat der Bezirk Mitte im Gesamtstädtischen Geschäftsprozessmanagement die Zuständigkeit für das Politikfeld Amt für Soziales. Im Politikfeld Straßen- und Grünflächenamt ist berlinweit das Bezirksamt Treptow-Köpenick für die Optimierung der Geschäftsprozesse zuständig, die Partnersenatsverwaltung Sen UVK ist für die Digitalisierung verantwortlich.

 

Zur beschleunigten Digitalisierung von Verwaltungsvorgängen wurden von der Senatsver-waltung für Inneres und Sport im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie u.a. die Beantra-gung von Erstattungen bzw. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Rahmen des Digitalen Antrags zentral ausgebaut und steht seit dem 20.04.2020 online zur Verfügung.

 

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 01.12..2020

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Weiß

 
 

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