Auszug - Genderquote bei Benennungen und Umbenennungen von Straßen und Plätzen   

 
 
37. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Umweltschutz
TOP: Ö 4.3
Gremium: Bildung, Kultur und Umweltschutz Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mi, 11.02.2015 Status: öffentlich
Zeit: 18:05 - 20:05 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: Sitzungsraum 121
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
1763/IV Genderquote bei Benennungen und Umbenennungen von Straßen und Plätzen

   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Matischok-Yesilcimen Morgenstern 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
 
Wortprotokoll

Nach einhergehender Diskussion wird der Antrag wie folgt geändert:

"Das Bezirksamt wird ersucht, in enger Abstimmung mit der AG-Geschichte/dem Ausschuss BiKuUm, r die Anwendungspraxis der Drs. II/384 vom 20. 6. 2002, in der die besondere Berücksichtigung von Frauennamen bei der Benennung und Umbenennung von Straßen und Plätzen festgelegt ist, eine Durchführungskonkretisierung gemäß der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (2006/54 EG) und der dementsprechenden Rechtsprechung des EuGH dahingehend vorzunehmen, dass die Bevorzugung von Frauennamen zwar erfolgt, aber nicht ausschließlich, nicht automatisch und nicht ohne Einzelfallabwägung.

Auf dieser Grundlage ist das BA gehalten, insbesondere bei mehreren Benennungen in einem Gebiet, die Benennung nach Frauen- und Männernamen gemischt vorzunehmen, wobei auch hier Frauennamen vorrangig, d.h. zu mindestens 51 % zu berücksichtigen sind, jedoch Männernamen auch zu mindestens einem Drittel angewendet werden können, ohne dass dazu der Nachweis von Ausnahmetatbeständen zu erbringen ist. 

 

Begründung:
Mit der Konkretisierung der Vorgabe der "besonderen Berücksichtigung" von Frauennamen wird die seitherige Frauenfördervorgabe beibehalten, jedoch allen Beteiligten und Verantwortlichen mehr Planungs-, Verfahrens- und Rechtssicherheit gegeben und nnen künftig Streite um Ausnahmeanwendungen vermieden werden.

Zwar berücksichtigte die Drs. II/384 von 2002 mit der Formulierung der "besonderen Becksichtigung" von Frauennamen (statt z.B. einer Beauftragung zu "ausschließlicher Berücksichtigung" von Frauennamen) bereits damals in vorbildlicher Weise die durch geltende, höchstrichterliche Rechtsprechung gesetzten Voraussetzungen, wonach Bevorzugungsvorgaben für das seither benachteiligte Geschlecht nur zulässig sind, wenn das seither bevorzugte Geschlecht dabei nicht generell und automatisch von Zugängen/Maßnahmen ausgeschlossen wird. Die seitherige, verfahrenstechnisch relativ unpräzise Bestimmung "vorrangig"hrte jedoch oft zu langwierigen und der zu ehrenden Person nicht angemessenen Kontroversen um die Berechtigung der Anwendung einer Ausnahme.

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Umweltschutz empfiehlt der BVV einstimmig die Annahme des geänderten Textes [13 Ja-Stimmen (SPD, Bü90/Die Grünen, CDU, DIE LINKE, Piraten), 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen].

 

 
 

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