Auszug - Inforamtionen über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Verwendung der Mittel in Kapitel 4610 Titel 893 31 und 39  

 
 
26. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 3.2
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 04.11.2003 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 20:10 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll

Herr Dr

Herr Dr. Heuer führt aus, dass der § 20 LHO festschreibt, dass Investitionsausgaben nur einseitig deckungsberechtigt sind gegenüber Personalausgaben und konsumtiven Sachausgaben. Veranschlagte Investitionsmittel, das gilt erst mal für alle Investitionsmittel, können nur verstärkt werden, nicht aber verwendet werden, so der Grundsatz der LHO, für die Verstärkung von Personal bzw. konsumtiven Veranschlagungen. Es wird allerdings zwischen den pauschalen Zuweisungen und den gezielten Zuweisungen für Investitionen unterschieden. Pauschale Zuweisungen für Investitionen sind all jene, die sich in der Investitionsplanung in den unterschiedlichen Kapiteln zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen im Hoch- und Tiefbaubereich finden. Gezielte Zuweisungen gibt zwei. Das sind die Zuweisungen für die Aufgaben der öffentlichen Beleuchtung (Kapitel 4282, 7er Titel) und die Zuweisung für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Titel 893 31 u. 39 im Kapitel 4610). Die Senatsverwaltung für Finanzen hat erstmals im Jahre 2002, erneut 2003 zugelassen, dass durch eine Erweiterung des § 20 LHO Mittel der pauschalen Zuweisung für Investitionen für die Realisierung von Bauunterhaltungsmaßnahmen verwendet werden dürfen. Das wurde ausdrücklich auf die Mittel innerhalb der pauschalen Zuweisung für Investitionen beschränkt. Im Jahr 2002 waren das 20 %. Im Jahr 2003 waren es zunächst auch 20 %, dies wurde dann aber mit Schreiben vom Juli diesen Jahres für das laufende Haushaltsjahr auch darüber hinaus zugelassen. Es besteht somit die Möglichkeit, aus Mitteln der pauschalen Zuweisung, die sich dann auch in den Investitionen der Hoch- und Tiefbauinvestitionsmaßnahmen wiederfinden, Mittel in die Bauunterhaltung umzusetzen. Diese Möglichkeit besteht für die gezielte Zuweisung von Investitionen nicht. Seit 1994 gibt es Deckungsvermerke, die durch die Senatsverwaltung für Finanzen mitgeteilt wurden, hinsichtlich der Deckungsfähigkeit der Titel 893 31 und 893 39 untereinander. Mit Schreiben vom 27.09.2002 wurden diese Möglichkeiten weiter eingeschränkt. Herr Dr. Heuer zitiert ein Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen: “Ich untersage Ihnen deshalb, nach § 41 LHO den Titel 893 39 aus dem Titel 893 31 im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit zu decken und gestehe Ihnen statt dessen nur noch zu, eine einseitige Deckungsberechtigung des Titel 893 31 aus dem Titel 893 39 zu praktizieren. Das bedeutet, dass der Titel 893 31 nur noch aus dem Titel 893 39 verstärkt werden kann aber nicht umgekehrt. Das heißt, nach der Festlegung der Senatsfinanzverwaltung dürfen die Mittel, die für den Titel 893 31 zugewiesen und im Titel 893 31 veranschlagt sind, auch nur für Ausgaben in Titel 893 31 verwendet werden. Nicht für andere Zwecke. Die konkrete Verwendung der Mittel des Titels 893 31 ist im Baugesetzbuch geregelt (§ 136 ff BauGB, § 164 a BauGB).”

 

Auf Nachfrage von Herrn Zander betreffend der Deckung zur Finanzierung der Sanierungszeitung teilt Herr Dr. Heuer mit, dass dies ausdrücklich durch § 137 LHO gedeckt ist.

 

Herr Diedrich merkt bei der Vorsitzenden an, dass er der Ansicht war, dass unter diesem TOP auch die maßnahmekonkrete Darstellung dieser Mittel, die bisher im Fachausschuss nicht erfolgen konnte, abgearbeitet wird. Dies scheint aber keine Berücksichtigung gefunden zu haben.

 

Frau Wildenhein-Lauterbach führt aus, dass dies in einer der nächsten Sitzungen behandelt wird.

 

Herr Dr. Heuer macht den Vorschlag, dass er beim TOP 4.3 darüber informiert, wie der Standpunkt des Bezirksamtes zu dieser Frage ist.

 
 

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