Auszug - Baumfällungen erst im konkreten Bedarfsfall
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Frau BV Körper (SPD) möchte wissen, unter welchen rechtlichen Bedingungen Baumfällungen genehmigt werden können, wenn keine entsprechenden Bauanträge abgeschlossen seien.
Herr BzStR Spallek teilt mit, dass es hier Unterschiede gäbe, ob es sich um öffentliche Flächen oder um private Flächen handele. Bei Fällungen von Bäumen auf privaten Grundstücken benötige man eine Zustimmung nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, die vom Umwelt- und Naturschutzamt gestellt werden. Insofern sei die Zuständigkeit nicht bei Herrn Spallek zu suchen. Es sei möglich, dass es ein Antragsrecht gäbe, wurde eine Genehmigung erteilt, kann der Genehmigungsinhaber zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung (in der Regel bis zu 3 Jahre nach der Erteilung) ohne den Fällzeitpunkt mitzuteilen, den Baum fällen.
Frau BV Arnholdt-Esche (Grüne) meint, dass in der Flottwellstraße das Vorhaben der Fällung durch den Bezirk bestätigt wurde, aber bei der Senatsverwaltung zur Prüfung vorlag. Die Genehmigung von der Senatsverwaltung lag nicht vor. Die Bäume wurden gefällt. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass die Bäume krank seien.
Frau Körper meint, dass die Feststellung von Frau Arnholdt-Esche nichts mit der vorliegenden Antragsintention zu tun habe. Sie schlägt vor, die Drucksache an die BVV zurück zu überweisen und die BVV überweist die Drucksache an UmNAT.
Frau Arnholdt-Esche bittet, die Drucksache heute noch einmal zu vertagen. Dem wird zugestimmt. |
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