Auszug - Liegenschaftsfonds Berlin BE: Herr Lippmann (Geschäftsführer Liegenschaftsfonds Berlin)  

 
 
46. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne
TOP: Ö 7.3
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 28.04.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 21:10 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Bertermann teilt mit, dass Herr Lippmann leider doch nicht zur heutigen Sitzung kommen konnte, insofern ist eine Vertrete

Herr Bertermann teilt mit, dass Herr Lippmann leider doch nicht zur heutigen Sitzung kommen konnte, insofern ist eine Vertreterin (Frau Klawe) anwesend.

Die Fraktionen hatten vorab die Möglichkeit, Informationen zu diversen Grundstücken/Flächen zu erfragen, Frau Klawe wird dazu berichten.

 

Gaststätte Gulliver

Frau Klawe berichtet, dass dieses Objekt im vergangenen Jahr nach einem Bieterverfahren verkauft wurde. Der Kaufvertrag wurde allerdings bislang noch nicht vollständig umgesetzt. Der Liegenschaftsfonds ist mit dem Käufer in einer rechtlichen Auseinandersetzung über den Kaufvertrag. Derzeit kann nicht gesagt werden, wann eine diesbezügliche Klärung erfolgen wird. Sie legt dar, dass der Liegenschaftsfonds im Kaufvertrag eine aufschiebende Bedingung vereinbart hat, welche besagte, dass es innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Vereinbarung zu einem Wegerecht geben muss, die der Käufer mit dem Bezirk abzustimmen hatte. Es hat eine entsprechende Erklärung gegeben, die gewünschten Erklärungen wurden nach Einschätzung des Liegenschaftsfonds innerhalb der Frist abgegeben. Der Käufer bestreitet nun, dass die gewünschte Vereinbarung innerhalb der Frist zum erfolgreichen Abschluss gekommen ist. Der rechtliche Konflikt bezieht sich auf die Frage, ob die aufschiebende Bedingung eingetreten ist oder nicht.

 

Frau David legt dar, dass das betroffene Objekt immer weiter verfällt und quasi „brach liegt“. Dieser Zustand ist für die Umgebung des Parks sowie für die Anwohner sehr misslich. Sie fragt nach, wie viel Zeit der rechtliche Prozess voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. Ferner fragt sie nach, ob darüber nachgedacht wurde, dem Zweitplatzierten des Bieterverfahrens das Objekt anzubieten.

 

Frau Klawe führt aus, dass der Liegenschaftsfonds die Rechtsposition gegenüber dem Käufer nicht aufgeben kann. Der Liegenschaftsfonds ist der Auffassung, dass ein wirksamer Kaufvertrag besteht, welcher durchführbar ist. Solange die Rechtsfrage nicht geklärt ist, kann seriöserweise auch kein Gespräch mit einem anderen Bieter aufgenommen werden.

 

Frau David führt aus, dass im Interesse des Objektes und der Umgebung zeitnah eine Lösung gefunden werden sollte. Sie spricht sich dafür aus, dass der Kaufvertrag zurückgezogen wird und ein neuer Bieter gefunden wird.

 

Frau Klawe teilt mit, dass zwar andere Bieter bestehen, jedoch war der Erstplatzierte der Einzige, welcher die Preisvorgaben, welche über die Landeshaushaltsordnung bestehen, erfüllen konnte. Sie legt dar, dass, wenn sich der jetzige Käufer doch entschließen sollte am Kaufvertrag festzuhalten, er einen Vollzug fordern könnte. Dies würde eine zwiespältige Situation mit beiden Bietern auftun, sie weist darauf hin, dass der Liegenschaftsfonds die Rechtsposition bereits kundgetan hat.

 

Frau Hilse fragt ebenfalls nach, wie lange der Rechtsstreit andauern könnte und ob die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs besteht.

Frau Klawe antwortet, dass sich der Liegenschaftsfonds noch nicht für den Rechtsweg entschieden hat. Eine zeitliche Einschätzung kann erfahrungsgemäß nicht getätigt werden.

 

Frau David merkt an, dass vom Liegenschaftsfonds eigentlich eine Veräußerung per Direktvergabe (1 Euro) vorgesehen war. Sie spricht ihre darüber Verwunderung aus, dass das Objekt letztlich doch in einem Bieterverfahren veräußert wurde, welches mindestens den Marktwert forderte.

 

Frau Klawe führt aus, dass bei einem Verkauf per Direktvergabe ein Sachverständigengutachten erstellt worden wäre, welches dem Liegenschaftsfonds den Kaufpreis ausweist. Das ist eine Variante zur Ermittlung des Verkehrswertes, welche sich auf die Grundlage der Landeshaushaltsordnung bezieht. Laut Landeshaushaltsordnung kann der Wert auch im Bieterverfahren bestimmt werden und bezieht sich dann auf das höchste nachgewiesene Gebot.

 

Grips-Grundschule

Frau Klawe führt aus, dass sich der Liegenschaftsfonds für dieses Grundstück noch in den Kaufsvertragsverhandlungen befindet. Es gibt demnach noch keine vertraglichen Vereinbarungen, welche das Thema Zubehör regeln könnten.  Normalerweise werden die Grundstücke in ihrem aktuellen Zustand verkauft. Dinge, die nicht an den Käufer übergeben werden sollen, müssen zuvor aus dem Objekt entfernt werden. Das betroffene Grundstück ist noch nicht in das Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds überführt wurde, d.h. man ist noch nicht für die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objektes zuständig, somit kann der Liegenschaftsfonds nicht feststellen, was aus dem Objekt entfernt werden soll und was nicht.

 

Zu den übrigen Grundstücken, welche auf der Liste vermerkt wurden, führt Frau Klawe aus, dass es sich dabei ausschließlich um fachlich genutzte Grundstücke handelt, auf die der Liegenschaftsfonds keinen Zugriff hat. Natürlich wird regelmäßig das Landesvermögen begutachtet, um zu schauen, ob bei den Fachgrundstücken bestimmte interessante Standorte dabei sind, welche sich für eine Vermarktung eignen würden. In der Vergangenheit wurden einige Standorte begutachtet, allerdings wurden diese mit dem Hinweis, dass die Standorte für Fachaufgaben benötigt werden, zurückgegeben. Insofern beschäftigt sich der Liegenschaftsfonds mit diesen Standorten nicht, es sei denn, es wird signalisiert, dass die Fachnutzung aufgegeben werden soll.

 

Herr Hobrack legt dar, dass in der Schmidtstraße ein Gebäude komplett abgerissen wurde, nun besteht dort eine Rohbaufläche. Er fragt nach, wie mit derartigen Grundstücken umgegangen wird, bei denen eine fachliche Nutzung analoger Art nicht erfolgen kann.

 

Frau Klawe führt aus, dass der Liegenschaftsfonds nur bei den Grundstücken agieren kann, welche offiziell vom Bezirksamt gemeldet werden. Dann wird geprüft, ob das Grundstück als Fachvermögen geschlüsselt ist. Wenn dies der Fall ist, beschäftigt sich der Liegenschaftsfonds nicht mit diesen Flächen.

 

Auf eine weitere Nachfrage von Herrn Hobrack führt Frau Klawe aus, dass das Palais am Festungsgraben einen interessanten Standort darstellt. Allerdings ist dieses Grundstück auf dem Weg in das Fachvermögen Kultur (Senatsverwaltung für Kultur). Somit ist der Liegenschaftsfonds außen vor.


 

 
 

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