Auszug - Diskussion zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2009
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Herr Fritsch macht anhand des vorliegenden Urteils des
Bundesverwaltungsgerichtes auf folgende wesentliche Punkte aus seiner Sicht
aufmerksam: Seite 11 Nr. 20
Die
Revision der Beklagten hat im Sinne einer Zurückverweisung an das
Berufungsgericht bereits deswegen Erfolg, weil nicht hinreichend geprüft worden
ist, ob der Kläger eine angemessene Eigenleistung erbracht hat und daher
die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Förderung vorliegen; jedenfalls
fehlt es insoweit an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Seite 14 Nr. 27
(...).
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat mithin eine durch die Vorgaben
seiner Finanzkraft und der verfügbaren Haushaltsmittel begrenzte
Ermessensentscheidung über die Förderung zu treffen. Seite 15 Nr. 29 (...).Das
Ermessen wird weiterhin durch die in Absatz 5 geregelten
Gleichbehandlungsgebote beschränkt. Seite 15 Nr. 30 Bei
der nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffenden Ermessensentscheidung über Art und
Höhe der Förderung ist regelmäßig auch eine dieser logisch vorgelagerten
Auswahlentscheidung zu treffen, welche Maßnahmen der Träger der freien
Jugendhilfe - nach Art und Umfang - zu fördern sind. (...) Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die nach § 74 Abs. 3 SGB VIII für Förderentscheidungen verfügbaren
Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle beantragten Maßnahmen sachgerecht zu
fördern. Seite 16 Nr.31
Zu diesem Passus gibt Herr Fritsch folgende wichtige
Hinweise: - Das Jugendamt muss sich irgend ein Förderverfahren
ausdenken - Das Förderverfahren ist Voraussetzung für eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung - Die Jugendhilfeplanung ist keine Voraussetzung für
Förderverfahren - Wer Teil der
Jugendhilfeplanung ist, hat wiederum keinen Anspruch auf Förderung - Entscheidend ist, dass das Jugendamt die Entscheidung
treffen muss - Das Jugendamt darf die Entscheidung nicht auf freie Träger
oder Dritte verlagern Seite 17 Nr. 32
(...)
Der Träger der freien Jugendhilfe ist aber durch die Förderung in die Lage zu
versetzen, die Maßnahme mit demselben Ausstattungsniveau, der gleichen
Eingruppierung und Entlohnung der Mitarbeiter und mit derselben Sachausstattung
durchführen zu können wie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Seite 22 Nr. 42 Dass
der Träger der freien Jugendhilfe in der Lage sein muss, die Maßnahme mit
demselben personellen und sächlichen Ausstattungsniveau durchführen zu können
wie der öffentliche Jugendhilfeträger, bedeutet allerdings nicht, dass der
Kläger hieraus einen Anspruch ableiten könnte, das für die Maßnahmendurchführung
tatsächlich eingesetzte Personal nach den Grundsätzen und Maßstäben entlohnen
zu können, die auch für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegolten
hätten. (...) Seite 23 Nr. 45 (...)
Aus einer Aufnahme in eine Jugendhilfeplanung folgt indes jedenfalls dann kein
Förderanspruch dem Grunde nach, wenn die für eine Förderung nach § 74 Abs. 3
SGB VIII verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle Dienste,
Einrichtungen, Veranstaltungen oder Maßnahmen zu fördern. (...) Seite 16 Nr. 31
(...)
Können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen für die
Förderung (...) im erforderlichen Umfang gefördert werden, erfordert eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung der
einzelnen Träger ein hinreichendes jugendhilferechtliches Maßnahmenkonzept
einschließlich einer durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst
vorzunehmenden Prioritätensetzung (Förderkonzeption). Diese Förderkonzeption,
die an die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) anknüpfen kann und muss, mit
dieser aber nicht identisch ist, hat die durch den Haushaltssatzungsgeber
vorgegebene Mangellage in eigener Verantwortung zu bewältigen. Eine dem Gebot
hinreichender Problem- und Konfliktbewältigung (...) entsprechende Förderkonzeption
muss unter Berücksichti- gung
der für die Jugendhilfeplanung geltenden Grundsätze und Zielsetzungen sowie
unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel verantwortlich
entscheiden, welche jugendhilferechtlichen Angebote jenseits der zwingenden
gesetzlichen Leistungen notwendig sind und zur Verfügung gestellt werden sollen
(...) Seite 25 noch Nr. 47
(...)
Auch im Jugendhilferecht gilt der Grundsatz des allgemeinen Subventionsrechts
(...), dass ein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder
gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss. (...) Herr Fritsch führt anschließend aus, dass für die Zukunft
die Frage des „angemessenen Eigenanteils“ interessant erscheint. Frau Fünfstück teilt mit, dass die BVV den Antrag auf „Rechtliche
Prüfung der Finanzierungspflicht nach §§ 11 und 79 SGB VIII“ beschlossen hat. An der anschließenden kurzen Diskussion nehmen Herr
Baumhoff, Herr Kühbauer, Frau Herrmann, Herr Fritsch und Frau Hölling teil. |
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