Auszug - Diskussion zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2009  

 
 
34. öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 1
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Mo, 02.11.2009 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:45 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll

Herr Fritsch macht anhand des vorliegenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes auf folgende wesentliche Punkte aus seiner S

Herr Fritsch macht anhand des vorliegenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes auf folgende wesentliche Punkte aus seiner Sicht aufmerksam:

 

Seite 11 Nr. 20

Die Revision der Beklagten hat im Sinne einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bereits deswegen Erfolg, weil nicht hinreichend geprüft worden ist, ob der Kläger eine angemessene Eigenleistung erbracht hat und daher die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Förderung vorliegen; jedenfalls fehlt es insoweit an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.

 

 

Seite 14 Nr. 27

(...). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat mithin eine durch die Vorgaben seiner Finanzkraft und der verfügbaren Haushaltsmittel begrenzte Ermessensentscheidung über die Förderung zu treffen.

 

Seite 15 Nr. 29

(...).Das Ermessen wird weiterhin durch die in Absatz 5 geregelten Gleichbehandlungsgebote beschränkt.

 

Seite 15 Nr. 30

Bei der nach § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffenden Ermessensentscheidung über Art und Höhe der Förderung ist regelmäßig auch eine dieser logisch vorgelagerten Auswahlentscheidung zu treffen, welche Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe - nach Art und Umfang - zu fördern sind. (...) Dies gilt jedenfalls dann, wenn die nach § 74 Abs. 3 SGB VIII für Förderentscheidungen verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle beantragten Maßnahmen sachgerecht zu fördern.

 

Seite 16 Nr.31

Zu diesem Passus gibt Herr Fritsch folgende wichtige Hinweise:

 

- Das Jugendamt muss sich irgend ein Förderverfahren ausdenken

- Das Förderverfahren ist Voraussetzung für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung

- Die Jugendhilfeplanung ist keine Voraussetzung für Förderverfahren

- Wer Teil der Jugendhilfeplanung ist, hat wiederum keinen Anspruch auf Förderung

 

- Entscheidend ist, dass das Jugendamt die Entscheidung treffen muss

- Das Jugendamt darf die Entscheidung nicht auf freie Träger oder Dritte verlagern

 

Seite 17 Nr. 32

(...) Der Träger der freien Jugendhilfe ist aber durch die Förderung in die Lage zu versetzen, die Maßnahme mit demselben Ausstattungsniveau, der gleichen Eingruppierung und Entlohnung der Mitarbeiter und mit derselben Sachausstattung durchführen zu können wie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Seite 22 Nr. 42

Dass der Träger der freien Jugendhilfe in der Lage sein muss, die Maßnahme mit demselben personellen und sächlichen Ausstattungsniveau durchführen zu können wie der öffentliche Jugendhilfeträger, bedeutet allerdings nicht, dass der Kläger hieraus einen Anspruch ableiten könnte, das für die Maßnahmendurchführung tatsächlich eingesetzte Personal nach den Grundsätzen und Maßstäben entlohnen zu können, die auch für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegolten hätten. (...)

 

Seite 23 Nr. 45

(...) Aus einer Aufnahme in eine Jugendhilfeplanung folgt indes jedenfalls dann kein Förderanspruch dem Grunde nach, wenn die für eine Förderung nach § 74 Abs. 3 SGB VIII verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle Dienste, Einrichtungen, Veranstaltungen oder Maßnahmen zu fördern. (...)

 

Seite 16 Nr. 31

(...) Können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nicht alle Maßnahmen für die Förderung (...) im erforderlichen Umfang gefördert werden, erfordert eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung der einzelnen Träger ein hinreichendes jugendhilferechtliches Maßnahmenkonzept einschließlich einer durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst vorzunehmenden Prioritätensetzung (Förderkonzeption). Diese Förderkonzeption, die an die Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) anknüpfen kann und muss, mit dieser aber nicht identisch ist, hat die durch den Haushaltssatzungsgeber vorgegebene Mangellage in eigener Verantwortung zu bewältigen. Eine dem Gebot hinreichender Problem- und Konfliktbewältigung (...) entsprechende Förderkonzeption muss unter Berücksichti-

 

gung der für die Jugendhilfeplanung geltenden Grundsätze und Zielsetzungen sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel verantwortlich entscheiden, welche jugendhilferechtlichen Angebote jenseits der zwingenden gesetzlichen Leistungen notwendig sind und zur Verfügung gestellt werden sollen (...)

 

Seite 25 noch Nr. 47

(...) Auch im Jugendhilferecht gilt der Grundsatz des allgemeinen Subventionsrechts (...), dass ein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss. (...)

 

 

Herr Fritsch führt anschließend aus, dass für die Zukunft die Frage des „angemessenen Eigenanteils“ interessant erscheint.

 

Frau Fünfstück teilt mit, dass die BVV den Antrag auf „Rechtliche Prüfung der Finanzierungspflicht nach §§ 11 und 79 SGB VIII“ beschlossen hat.

 

An der anschließenden kurzen Diskussion nehmen Herr Baumhoff, Herr Kühbauer, Frau Herrmann, Herr Fritsch und Frau Hölling teil.

 
 

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