Auszug - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf 1-41VE sowie Entscheidung über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1-41VE
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Herr Gothe legt dar, dass dieser B-Plan bereits beschlossen wurde und anschließend der Rechtsprüfung bei SenStadt unterlag. Die Rechtsprüfung ergab einige geringfügige Beanstandungen, welche sich auf die Begründung bezogen. Die Begründung wurde entsprechend geändert, an dem Projekt selbst ändert sich nichts. Auf Nachfrage von Herrn Bausch erläutert Herr Wesselhöfft, dass sich die Änderungen nur auf Klarstellungen und Ergänzungen beziehen. Es betraf ferner die Planzeichnung, wo eine textliche Festsetzung korrigiert werden musste. Dabei handelt es sich um die Musterfestsetzung zur Luftreinhaltung, welche obligatorisch immer festgesetzt wird. Ferner wurden im Planbild die Begriffe, die außerhalb stehen, in das B-Planbild reingeschrieben. Herr Wesselhöfft legt weiter dar, dass sich die Ausweisung des B-Planes nicht nach der Baunutzungsverordnung richtet, deshalb sollte auch nicht von kerngebietstypischen Nutzungen die Rede sein. Dies wurde entsprechend abgeändert, es sind nun nur die Nutzungen aufgeführt, welche auch tatsächlich zulässig sind. Ferner gab es eine Ungereimtheit bei der Berechnung des Biotopflächenfaktors im Plan- und Durchführungsvertrag. Auch dies wurde bereinigt. Weiterhin ist eine Klarstellung zu den Nutzungsmaßen erfolgt, diese bezog sich auf den tatsächlichen Wert des Nutzungsmaßes. Herr Wesselhöfft berichtet, dass der Freiflächenplan kein Kinderspielplatz enthält, deshalb sollten in der Begründung nur die Angebote in der Umgebung benannt werden. Weiter wurde klargestellt, in welcher Größenordnung die Versiegelung im B-Plan tatsächlich auszugleichen ist. Herr Bertermann bezieht sich auf den § 14 des Durchführungsvertrages welcher besagt, dass der Vorhabenträger dem Land Berlin eine Finanzbestätigung vorgelegt hat. Herr Bertermann fragt nach, wann diese Finanzbestätigung seitens des Vorhabenträgers vorgelegt wurde. Herr Wesselhöfft teilt mit, dass ihm dieser spezielle Vorgang nicht bekannt ist. Herr Gothe legt dar, dass er sich diesbezüglich erkundigen wird. Herr Wesselhöfft erklärt, dass dieses Verfahren bei einem vorhabenbezogenen B-Plan obligatorisch ist, d.h. der Vorhabenträger muss nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Vorhaben umzusetzen. Dazu reicht die Bürgschaft einer Bank aus. Sollte der Vorhabenträger doch nicht in der Lage sein das Vorhaben durchzuführen, hat die Gemeinde die Möglichkeit, den B-Plan wieder aufzuheben. Die
Drucksache wird abgestimmt und mehrheitlich angenommen (10 Ja-Stimmen, 2
Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen). |
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