Auszug - Mobijouplatz 4 - Ungenehmigter Abbruch Informationen über aktuellen Sachstand und weitere Verfahrensschritte ( BA Mitte) - aktueller Sachstand - BE: Bezirksamt - Sachverhaltsdarstellung - BE: Ausschussvorsitzender - BA-Beschluss Sanierungsziele Monbijouplatz 4 ( 2001) ( die Anlage geht Ihnen per E-Mail zu)  

 
 
2. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne
TOP: Ö 6.2
Gremium: Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 06.12.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:50 - 20:25   (öffentlich ab 18:00) Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Gothe führt aus, dass bei dem betreffenden Gebäude (Denkmalschutz) der Eckflügel mit abgerissen wurde auf der Grundlage e

Herr Gothe führt aus, dass bei dem betreffenden Gebäude (Denkmalschutz) der Eckflügel mit abgerissen wurde auf der Grundlage einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Diese sanierungsrechtliche Genehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen. Es hätte zum Abriss noch einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedurft, die nicht vorlag. Trotzdem muss man hier die Frage stellen, warum eine sanierungsrechtliche Genehmigung ausgestellt wurde. Herr Gothe muss eingestehen, dass hier der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der darin begründet ist, dass der eingereichte Plan missverständlich interpretiert wurde. Die personalrechtlichen Konsequenzen wurden gezogen. Es gab einen prinzipiellen Webfehler, der überhaupt dazu führen konnte, dass eine einzelne Missinterpretation dazu führen konnte, dass so eine Genehmigung erteilt wurde. Bisher war es in der Praxis üblich, dass ein einzelner Sachbearbeiter eine solche Genehmigung bearbeiten durfte. Durch eine Organisationsverfügung wurde dies nun verändert. In Zukunft wird es so sein, dass eine Abrissgenehmigung grundsätzlich vom Sachbearbeiter und vom Gruppenleiter unterschrieben werden muss. Gegen den Investor wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren angestrebt, das in einem Bußgeld gegen ihn enden wird. Weiterhin wurde dem Investor auferlegt, dass er den originalen Zustand wieder herbeiführt mit dem offenen Laubengang.


 

 
 

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