Herr Gothe führt aus, dass bei dem betreffenden Gebäude (Denkmalschutz)
der Eckflügel mit abgerissen wurde auf der Grundlage e
Herr Gothe führt aus, dass bei dem betreffenden Gebäude
(Denkmalschutz) der Eckflügel mit abgerissen wurde auf der Grundlage einer
sanierungsrechtlichen Genehmigung. Diese sanierungsrechtliche Genehmigung hätte
nicht erteilt werden dürfen. Es hätte zum Abriss noch einer
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedurft, die nicht vorlag. Trotzdem muss
man hier die Frage stellen, warum eine sanierungsrechtliche Genehmigung
ausgestellt wurde. Herr Gothe muss eingestehen, dass hier der Behörde ein
Fehler unterlaufen ist, der darin begründet ist, dass der eingereichte Plan
missverständlich interpretiert wurde. Die personalrechtlichen Konsequenzen
wurden gezogen. Es gab einen prinzipiellen Webfehler, der überhaupt dazu führen
konnte, dass eine einzelne Missinterpretation dazu führen konnte, dass so eine
Genehmigung erteilt wurde. Bisher war es in der Praxis üblich, dass ein
einzelner Sachbearbeiter eine solche Genehmigung bearbeiten durfte. Durch eine
Organisationsverfügung wurde dies nun verändert. In Zukunft wird es so sein,
dass eine Abrissgenehmigung grundsätzlich vom Sachbearbeiter und vom Gruppenleiter
unterschrieben werden muss. Gegen den Investor wird ein
Ordnungswidrigkeitsverfahren angestrebt, das in einem Bußgeld gegen ihn enden
wird. Weiterhin wurde dem Investor auferlegt, dass er den originalen Zustand
wieder herbeiführt mit dem offenen Laubengang.