Auszug - Aktuelle Viertelstunde
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Der
Vorsitzende, Herr von Dassel, möchte den aktuellen Stand der
Internetveröffentlichung der Zielvereinbarungen wissen. In der letzten BVV
wurde in einer Vorlage zur Kenntnisnahme des BA vorgetragen, dass diese nicht
mehr gültig sei und sich die Rechtslage geändert hat. Herr
Rinner teilt mit, dass sich die Rechtslage dahingehend geändert hat, dass
Zielvereinbarungen im Nachhinein den Bezirksverordneten zur Kenntnis zu geben
waren. Die Rechtslage sieht so aus, dass bereits im Vorfeld über die zu
abschließenden Zielvereinbarungen zu informieren ist. Zielvereinbarungen sind
keine Vereinbarungen zwischen gleichberechtigten Partnern, sondern sind mit den
Adressaten abgestimmte Weisungen. Herr BzBm
Zeller ergänzt: Wenn Zielvereinbarungen mit den Bezirksverordneten in einer
Sitzung bereits verhandelt wurden, haben sie einen Grad an Öffentlichkeit, der
dann auch rechtfertigt, den Inhalt zu veröffentlichen. Ansonsten, wenn ein
Gesetzgeber gewollt hätte, dass sie amtsinterne Weisungen sind, dann hätte er
dies so formuliert. Frau BV
Matischok-Yesilcimen (SPD) fragt, ob es so ist, wenn vor Abschluss einer
Zielvereinbarung diese den Bezirksverordneten zur Kenntnis gegeben wird, dann
müssen die Bezirksverordneten entsprechend handlungsfähig sein, was die eigenen
Wünsche betrifft, wie nach den Zielvereinbarungen zu arbeiten ist. Herr BzBm
Zeller findet diese Frage sehr spannend. Zielvereinbarungen sind Steuerungsinstrumente
der politischen Exekutive in Anwendung auf die Arbeitsweise ihrer Ämter. Das
heißt, die Globalziele für ein Jahr werden in dieser Zielvereinbarung
festgehalten. Es erfolgt ein unterjähriges Controling, inwieweit Ziele
eingehalten werden und zum Jahresabschluss dann letztendlich die Auswertung
inwieweit die Zielvereinbarungen auf die Ziele erreicht wurden. Nunmehr wird
der BVV zumindest vorab das Recht zur Kenntnisnahme gesetzt. Inwieweit aber
jetzt die BVV mitverwalten darf, wiederspricht wiederum andere gesetzliche
Grundlagen, die sagen, dass die BVV Initiator von Verwaltungshandeln sein kann
und seitens auch Kontrolleur von Verwaltungshandeln ist, aber nicht selbst im
Zuge des Verwaltungshandelns einbezogen wäre. |
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