Auszug - des Bezirksamtes
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Frau
Dubrau teilt zur Brunnenstraße 33 folgenden Sachstand mit: ·
Denkmalschutz ·
Stadtplanung/Sanierungsverwaltungsstelle Herr Scholz fragt nochmals nach, ob die oberste Denkmalschutzbehörde dies erst mal nur mündlich gesagt hat. Er bittet darum, wenn ein diesbezüglicher Brief vorhanden ist, die Mitglieder des Ausschusses diesen unverzüglich erhalten. Herr Scholz möchte die Begründung der Denkmalschutzbehörde gerne haben. Frau
Thierfelder kann sich der Aussage von Herrn Scholz nur anschließen und merkt
an, dass im BVV-Beschluss festgehalten wurde, dass ein Begründung gewünscht
wird, wenn anders entschieden wird. Frau
Keil fragt nach, inwieweit die untere Denkmalbehörde Spielraum hat, den
BVV-Beschluss dennoch umzusetzen, da eben gesagt wurde, dass kein Einwand
kommt, wenn die Säulen weggenommen werden und es auch keine Verpflichtung gibt,
sie wegzunehmen. Somit könnte doch im Sinne des BVV-Beschlusses gehandelt
werden und dennoch die Auflage erteilt werden, dass die Säulen erhalten
bleiben. Frau
Dubrau führt aus, dass es so im Bescheid der Bauaufsichtsbehörde enthalten ist.
Das die Säulen zu erhalten sind. Wenn es nun zu einem Widerspruchsverfahren
kommt, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde und nicht mehr der Bezirk.
Die obere Denkmalschutzbehörde hat das letzte Wort. Auf
die Nachfrage von Frau Keil, ob man es nicht auf ein Widerspruchsverfahren
ankommen lassen möchte teilt Frau Dubrau nochmals mit, dass in dem Bescheid des
Bezirks drinsteht, dass die Säulen zu erhalten sind. Wenn es nun einen
Widerspruch von Seiten des Investors dazu gibt, dann geht das Verfahren an den
obersten Denkmalschützer. Und da bestehen dann für den Bezirk keinerlei
Möglichkeiten mehr. Herr
Scholz fragt nach, ob die Information zutrifft, dass die Zwischendecke komplett
rausgenommen wurde. Frau
Dubrau führt aus, dass ihr dies nicht bekannt ist. Die Vereinbarung, und so ist
es auch Bestandteil der Baugenehmigung, geht davon aus, dass sie abgehängt wird
und insbesondere die Unterseite der Empore zu erhalten ist. Frau Dubrau wird
dem Hinweis nachgehen und die Bauaufsicht prüfen lassen. Herr
Bertermann bezieht sich auf den BVV-Beschluss und das darin enthaltene
Interesse, eine Darlegung zu bekommen, inwieweit es zwingend notwendig ist, die
Baumaßnahme/Abrissmaßnahme durchzuführen. Er hätte gerne gewusst, ob es
mittlerweile eine solche Darlegung, von wem auch immer, gibt, dass diese
Maßnahme für unbedingt notwendig gehalten wird. Frau
Dubrau teilt mit, dass es eine Mitteilung vom Nutzer gibt, die allerdings sehr
kurz gehalten ist. Sie sagt aus, dass es unabdingbar ist, zur Nutzung des
Raumes, die Säulen zu entfernen. Weiterhin
bezieht sich Frau Dubrau auf das Grundstück in der Auguststr. 68, das sich
direkt an dem Sportplatz Kleine Hamburger Str. befindet. Ein Plan wird den
Mitgliedern zur Einsicht überreicht. Dieses Grundstück wurde von Herrn Prof.
Dr. Olbrecht erworben. Herr Olbrecht ist einer der wichtigsten deutschen
Sammler der Gegenwartskunst. Da die Auguststr. mit diversen Galerien geschmückt
ist, hält er diesen Ort für sehr geeignet und hat darum gebeten, es im
Bezirksamt vorzustellen. Das Bezirksamt hat sich in seiner Sitzung am
06.12.2005 mit dem Thema beschäftigt und der Bürgermeister hat nachgefragt,
inwieweit man sich vorstellen kann, eine Sanierungszieländerung vorzunehmen.
Für dieses Grundstück ist eigentlich ein Wohnhaus vorgesehen. Der
Bezirksbürgermeister hat sich für eine Änderung der Sanierungsziele und die
Ansiedlung dieses Künstlerhauses ausgesprochen, weil es sich um eine sehr
renommierte Sammlung handelt, die auch von großer Bedeutung ist. Für
das Grundstück ist seit Jahren eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus vorhanden.
Man geht weiterhin vom Erhalt des Sportplatzes aus. Frau Dubrau hat sich
Stellungnahmen eingeholt. Der Kaufvertrag für die Auguststr. 68 wurde bereits
genehmigt. Eine neue Planung für die Bebauung des Grundstückes gibt es bislang
noch nicht. Es liegt nur die Zeichnung, die rumgereicht wurde, vor. Anstelle
des Wohnhauses, was dem Sanierungsziel entspricht, würde ein Geschäftshaus
gebaut mit einer Kunstsammlung und einer GFZ von 1,0. Man geht davon aus, eine
komplette Überbauung zu machen. So ist das Bauvorhaben, wie es dargestellt ist,
nicht genehmigungsfähig, da es Widersprüche gibt sowohl sanierungsseitig
(Wohnhaus ist zu errichten) und nach § 34 (Überbauung) geht es auch nicht. Nach
dem B-Plan geht es nicht, bauordnungsrechtlich geht es auch nicht, wegen der
Abstandsflächen. Das
Grundstück wurde 1999 neu gebildet. Das Grundstück wurde vom Bezirksamt Mitte,
das Grundstückseigentümer war, zum Zwecke der Bebauung eines Wohn- und
Geschäftshauses, mit einem hohen Wohnanteil, an einen Investor veräußert. Dazu
gibt es einen städtebaulichen Vertrag. Der letzte Stand war vom April 1999. Die
Baugenehmigung wurde danach beantragt und auch genehmigt. Die GFZ lag bei 2,4,
die Nutzfläche war 2.500 qm. Im städtebaulichen Vertrag wurde der Käufer
verpflichtet, die Bindung des Vertrages an einen Käufer weiter zu geben. Dies
ist allerdings in diesem Fall nicht geschehen. Sollte hier eine
Sanierungszieländerung vorgenommen werden, dann bedeutet dies auch einen
finanziellen Schaden für das Land Berlin. Mit einer höheren GFZ von 4,0
entsteht auch ein anderer Verkehrswert. Im Kaufvertrag ist wahrscheinlich keine
Nachforderungsklausel enthalten. Frau
Dubrau wird die Unterlagen zusammenstellen und den Fraktionen in den nächsten
Tagen überreichen. Herr
Bertermann merkt an, dass ihm nicht klar ist, was er mit dem BA-Beschluss
anfangen soll. Es gibt seit Jahren eine Verfahrensweise zu Änderungen von
Sanierungszielen. Er kann sich nicht daran erinnern, dass an erster Stelle
steht, dass Bezirksamt beschließt. Das findet Herr Bertermann etwas komisch.
Weiterhin merkt er an, dass man in dieser Gegend zwei Sachen sicherlich nicht
zwingend braucht. Das eine sind Kneipen und das andere sind
Kultureinrichtungen. Herr Bertermann bezieht sich auf den genehmigten
Kaufvertrag und dem nicht vorhandenen Verweis auf den damaligen
Durchführungsvertrag und fragt nach, wieso das Bezirksamt dann diesen
Kaufvertrag genehmigt hat, wenn die Verpflichtungen nicht weiter gegeben
wurden. Frau
Dubrau sagt zu, dass die Antwort nachgereicht wird. Sie
merkt an, dass es sich nicht um einen BA-Beschluss handelt, sondern um eine
Festlegung. |
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