Auszug - des Bezirksamtes  

 
 
44. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Sanierung, Quartiersentwicklung und Bauen
TOP: Ö 2.2
Gremium: SanQuaBau Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Mi, 14.12.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:30 - 19:35 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Dubrau teilt zur Brunnenstraße 33 folgenden Sachstand mit:

Frau Dubrau teilt zur Brunnenstraße 33 folgenden Sachstand mit:

·         Denkmalschutz
Nach Rücksprach mit Frau Eichler wurde mitgeteilt, dass die obere Denkmalschutzbehörde nicht auf den Erhalt der Säulen der Empore besteht. Diese Entscheidung liegt allerdings nicht schriftlich vor. Insofern ist nach dem Bescheid, der am 12.12. ausgehändigt wurde, nach Aussage der Bauaufsicht, noch die Auflage mit den zwei Säulen drin.

·         Stadtplanung/Sanierungsverwaltungsstelle
Mit Bescheid vom 19.10.2005 wurde eine sanierungsrechtliche Genehmigung zum Bauvorhaben erteilt. Der Zwischenbau ist inzwischen abgebrochen.

 

Herr Scholz fragt nochmals nach, ob die oberste Denkmalschutzbehörde dies erst mal nur mündlich gesagt hat. Er bittet darum, wenn ein diesbezüglicher Brief vorhanden ist, die Mitglieder des Ausschusses diesen unverzüglich erhalten. Herr Scholz möchte die Begründung der Denkmalschutzbehörde gerne haben.

 

Frau Thierfelder kann sich der Aussage von Herrn Scholz nur anschließen und merkt an, dass im BVV-Beschluss festgehalten wurde, dass ein Begründung gewünscht wird, wenn anders entschieden wird.

 

Frau Keil fragt nach, inwieweit die untere Denkmalbehörde Spielraum hat, den BVV-Beschluss dennoch umzusetzen, da eben gesagt wurde, dass kein Einwand kommt, wenn die Säulen weggenommen werden und es auch keine Verpflichtung gibt, sie wegzunehmen. Somit könnte doch im Sinne des BVV-Beschlusses gehandelt werden und dennoch die Auflage erteilt werden, dass die Säulen erhalten bleiben.

 

Frau Dubrau führt aus, dass es so im Bescheid der Bauaufsichtsbehörde enthalten ist. Das die Säulen zu erhalten sind. Wenn es nun zu einem Widerspruchsverfahren kommt, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde und nicht mehr der Bezirk. Die obere Denkmalschutzbehörde hat das letzte Wort.

 

Auf die Nachfrage von Frau Keil, ob man es nicht auf ein Widerspruchsverfahren ankommen lassen möchte teilt Frau Dubrau nochmals mit, dass in dem Bescheid des Bezirks drinsteht, dass die Säulen zu erhalten sind. Wenn es nun einen Widerspruch von Seiten des Investors dazu gibt, dann geht das Verfahren an den obersten Denkmalschützer. Und da bestehen dann für den Bezirk keinerlei Möglichkeiten mehr.

 

Herr Scholz fragt nach, ob die Information zutrifft, dass die Zwischendecke komplett rausgenommen wurde.

 

Frau Dubrau führt aus, dass ihr dies nicht bekannt ist. Die Vereinbarung, und so ist es auch Bestandteil der Baugenehmigung, geht davon aus, dass sie abgehängt wird und insbesondere die Unterseite der Empore zu erhalten ist. Frau Dubrau wird dem Hinweis nachgehen und die Bauaufsicht prüfen lassen.

 

Herr Bertermann bezieht sich auf den BVV-Beschluss und das darin enthaltene Interesse, eine Darlegung zu bekommen, inwieweit es zwingend notwendig ist, die Baumaßnahme/Abrissmaßnahme durchzuführen. Er hätte gerne gewusst, ob es mittlerweile eine solche Darlegung, von wem auch immer, gibt, dass diese Maßnahme für unbedingt notwendig gehalten wird.

 

Frau Dubrau teilt mit, dass es eine Mitteilung vom Nutzer gibt, die allerdings sehr kurz gehalten ist. Sie sagt aus, dass es unabdingbar ist, zur Nutzung des Raumes, die Säulen zu entfernen.

 

 

Weiterhin bezieht sich Frau Dubrau auf das Grundstück in der Auguststr. 68, das sich direkt an dem Sportplatz Kleine Hamburger Str. befindet. Ein Plan wird den Mitgliedern zur Einsicht überreicht. Dieses Grundstück wurde von Herrn Prof. Dr. Olbrecht erworben. Herr Olbrecht ist einer der wichtigsten deutschen Sammler der Gegenwartskunst. Da die Auguststr. mit diversen Galerien geschmückt ist, hält er diesen Ort für sehr geeignet und hat darum gebeten, es im Bezirksamt vorzustellen. Das Bezirksamt hat sich in seiner Sitzung am 06.12.2005 mit dem Thema beschäftigt und der Bürgermeister hat nachgefragt, inwieweit man sich vorstellen kann, eine Sanierungszieländerung vorzunehmen. Für dieses Grundstück ist eigentlich ein Wohnhaus vorgesehen. Der Bezirksbürgermeister hat sich für eine Änderung der Sanierungsziele und die Ansiedlung dieses Künstlerhauses ausgesprochen, weil es sich um eine sehr renommierte Sammlung handelt, die auch von großer Bedeutung ist.

Für das Grundstück ist seit Jahren eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus vorhanden. Man geht weiterhin vom Erhalt des Sportplatzes aus. Frau Dubrau hat sich Stellungnahmen eingeholt. Der Kaufvertrag für die Auguststr. 68 wurde bereits genehmigt. Eine neue Planung für die Bebauung des Grundstückes gibt es bislang noch nicht. Es liegt nur die Zeichnung, die rumgereicht wurde, vor. Anstelle des Wohnhauses, was dem Sanierungsziel entspricht, würde ein Geschäftshaus gebaut mit einer Kunstsammlung und einer GFZ von 1,0. Man geht davon aus, eine komplette Überbauung zu machen. So ist das Bauvorhaben, wie es dargestellt ist, nicht genehmigungsfähig, da es Widersprüche gibt sowohl sanierungsseitig (Wohnhaus ist zu errichten) und nach § 34 (Überbauung) geht es auch nicht. Nach dem B-Plan geht es nicht, bauordnungsrechtlich geht es auch nicht, wegen der Abstandsflächen.

Das Grundstück wurde 1999 neu gebildet. Das Grundstück wurde vom Bezirksamt Mitte, das Grundstückseigentümer war, zum Zwecke der Bebauung eines Wohn- und Geschäftshauses, mit einem hohen Wohnanteil, an einen Investor veräußert. Dazu gibt es einen städtebaulichen Vertrag. Der letzte Stand war vom April 1999. Die Baugenehmigung wurde danach beantragt und auch genehmigt. Die GFZ lag bei 2,4, die Nutzfläche war 2.500 qm. Im städtebaulichen Vertrag wurde der Käufer verpflichtet, die Bindung des Vertrages an einen Käufer weiter zu geben. Dies ist allerdings in diesem Fall nicht geschehen. Sollte hier eine Sanierungszieländerung vorgenommen werden, dann bedeutet dies auch einen finanziellen Schaden für das Land Berlin. Mit einer höheren GFZ von 4,0 entsteht auch ein anderer Verkehrswert. Im Kaufvertrag ist wahrscheinlich keine Nachforderungsklausel enthalten.

Frau Dubrau wird die Unterlagen zusammenstellen und den Fraktionen in den nächsten Tagen überreichen.

 

Herr Bertermann merkt an, dass ihm nicht klar ist, was er mit dem BA-Beschluss anfangen soll. Es gibt seit Jahren eine Verfahrensweise zu Änderungen von Sanierungszielen. Er kann sich nicht daran erinnern, dass an erster Stelle steht, dass Bezirksamt beschließt. Das findet Herr Bertermann etwas komisch. Weiterhin merkt er an, dass man in dieser Gegend zwei Sachen sicherlich nicht zwingend braucht. Das eine sind Kneipen und das andere sind Kultureinrichtungen. Herr Bertermann bezieht sich auf den genehmigten Kaufvertrag und dem nicht vorhandenen Verweis auf den damaligen Durchführungsvertrag und fragt nach, wieso das Bezirksamt dann diesen Kaufvertrag genehmigt hat, wenn die Verpflichtungen nicht weiter gegeben wurden.

 

Frau Dubrau sagt zu, dass die Antwort nachgereicht wird.

Sie merkt an, dass es sich nicht um einen BA-Beschluss handelt, sondern um eine Festlegung.


 

 
 

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