Auszug - Ausschussantrag "Prioritätensetzung des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) - sog. Kiezstreife"  

 
 
38. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
TOP: Ö 3.2
Gremium: Wirtschaft und Arbeit Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mo, 31.10.2005 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:30 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Matischok-Yesilcimen merkt an, dass den Mitgliedern ein Antragsentwurf vorliegt, der aus den Ergebnissen der letzten Sitz

Frau Matischok-Yesilcimen merkt an, dass den Mitgliedern ein Antragsentwurf vorliegt, der aus den Ergebnissen der letzten Sitzung entstanden ist. Betreffend des letzten Absatzes müsste noch eine Einigung über das Datum herbeigeführt werden. Weiterhin müssten im letzte Absatz die Worte „überprüft werden“ in „erfolgen“ geändert werden. Frau Matischok-Yesilcimen hat ganz bewusst darauf verzichtet, bestimmte Kieze oder Straßenzüge zu benennen, da sie der Auffassung ist, dass dadurch ein falsches Bild nach Außen dringt. Der Bezirk ist in seiner Gesamtheit wichtig.

 

Herr Lamprecht bezieht sich auf den Punkt 3. des Antragsentwurfes und weist darauf hin, dass beim Trinken in der Öffentlichkeit nach § 11 des Berliner Straßengesetzes theoretisch zwar eine Eingriffmöglichkeit besteht, aber praktisch in der bundesdeutschen Gesetzgebung der § 11 betreffend Trinken in der Öffentlichkeit ausgesprochen kritisch zu sehen ist. Dieser Punkt muss mit der gebotenen Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Im Allgemeinen wird nur verwarnt. Bei schweren Verstößen besteht die Frage, ob eine angemessene Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden kann. In Grünanlagen hat man gar keine Möglichkeit dies zu ahnden, da das Grünanlagenschutzgesetz einen derartigen Eingriff nicht vorsieht.

Auch der Punkt „Hütchenspieler“ ist schwierig. Der Gesetzgeber geht in bestimmten Fällen von Gemeingebrauch öffentlichen Straßenlandes aus. Da wird dann die Vergleichbarkeit von Bouléspielen und Hütchenspielen gezogen, obwohl es völlig unterschiedliche Dinge sind. Erst wenn eine geschäftsmäßige Sondernutzung nachzuweisen wäre, läge eine Ordnungswidrigkeit vor.

Schwerpunkteinsätze getrennt nach Örtlichkeit und Inhalt aufzulisten ist sicherlich möglich (z.B. Fahrradkontrolle). Jedoch im tagtäglichen Streifendienst ist dies nicht praktikabel.

 

Frau Matischok-Yesilcimen geht davon aus, dass auch nur das geahndet wird, was auch als Ordnungswidrigkeit zu erkennen ist.

 

Herr Beck bedankt sich für den Antragsentwurf und ist der Auffassung, dass die Diskussion in diesem Entwurf sehr gut zusammengefasst wurde und auch die wesentlichen Punkte enthalten sind. Er vermisst jedoch den Satz aus dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, wonach „in Grünanlagen Radfahrende nur dann Ziel von Maßnahmen werden sollen, wenn sie nicht auf breiten Wegen oder mit einer Geschwindigkeit oder in einer Art Rad fahren, die FußgängerInnen zu gefährden in der Lage ist“. Man müsste sehen, ob man diesen Satz nicht mit einbauen könnte. Dann könnte man auch den Ausschussantrag als Änderungsantrag zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ansehen.

 

Frau Matischok-Yesilcimen merkt an, dass dies anders dargestellt werden muss, da es sich um einen Verstoß handelt. In einem Antrag kann kein Verstoß formuliert werden, der tatsächlich geahndet werden kann.

 

Herr Lamprecht weist darauf hin, dass auf den Wegen, wo das Radfahren erlaubt ist, dies vom Eigentümer für derartige Zwecke zugelassen wurde. In dem Moment, wo es vom Eigentümer zugelassen wurde, braucht es auch nicht mehr in den Antrag hinein, weil es auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Ordnungsamt kann nur da kontrollieren und Ermessen ausüben, wo es verboten ist. Wenn jedoch die zuständige Straßenbehörde oder das zuständige Grünflächenamt auf bestimmten Wegen den Verkehr zulässt, dann gibt es auch keinen Ordnungswidrigkeitenbestand. Es kann nur das geahndet werden, wo man gesetzlich auch zu ermächtigt ist. Grundsätzlich ist das Radfahren in Grünanlagen verboten es sei denn, der Eigentümer der Grünanlage erlaubt es. Da das Radfahren auf Gehwegen nicht generell verboten ist, sondern nur für Menschen die älter als 12 Jahre sind, ist auch kein genereller Tatbestand vorhanden. Es ist also für eine bestimmte Personengruppe erlaubt. Und da kann man dann im Ermessen entscheiden, gehören z.B. Angehörige zu dieser Gruppe oder nicht. Bei Grünanlagen kann man dieses Ermessen nicht ausüben, da das Radfahren grundsätzlich verboten ist.

 

Herr Beck bittet darum, dass in dem Ausschussentwurf zwischen dem vorletzten und letzten Absatz der Satz aus dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Radfahren in Grünanlagen eingefügt wird.

 

Frau Matischok-Yesilcimen hält fest, dass der Ausschuss die Einfügung des Satzes „In Grünanlagen Radfahrende sollen nur dann Ziel von Maßnahmen es Ordnungsamtes sein, wenn sie nicht auf breiten Wegen oder mit einer Geschwindigkeit oder in einer Art Rad fahren, die FußgängerInnen zu gefährden in der Lage ist“ aus der Drucksache-Nr. 1900/II zwischen den vorletzten und letzten Absatz des Ausschussantrages mehrheitlich (2 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen) ablehnt.

 

Abschließend wird von Frau Matischok-Yesilcimen festgehalten, dass der Ausschuss einstimmig (9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen) folgenden Ausschussantrag in die BVV einbringt (Drs-Nr. 2053/II):

„Das Bezirksamt wird ersucht, bei Einsätzen der sog. Kiezstreife des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) dafür Sorge zu tragen, dass ein Gleichgewicht der örtlichen Präsenz in den einzelnen Quartieren des Bezirks Mitte gewahrt wird. Den Ersuchen von Bürgerinnen und Bürgern ist in Verbindung mit und Wahrung der örtlichen Präsenz vorrangig nachzugehen.

 

Die Aufgabenwahrnehmung nach Inhalten hat weder die örtliche Präsenz noch die Interessen der Bürgerinnen und Bürger nachteilig zu tangieren, sondern ist in zielorientierter und zeitnutzender Ablaufplanung zu verbinden.

Inhaltliche Arbeitseinsätze sind je nach Bedarfslage kontinuierlich bzw. temporär zu setzen und in folgender Priorität wahrzunehmen:

 

  1. Präsenzstreifen in allen Grünanlagen des Bezirkes mit besonderem Augenmerk auf das Einhalten von Verboten (u.a. Grillen und Radfahren auf dafür nicht vorgesehene Flächen, Einhalten der Hundeverordnung)
  2. Überwachung der Sondernutzung von Straßenland u.a. durch Schankvorgärten, Verkaufsflächen (auch Straßenverkauf, Bauchladenhandel)
  3. Prävention und allgemeine Gefahrenabwehr (u.a. Trinken in der Öffentlichkeit, „Hütchenspieler“, Überprüfen von Ausnahmegenehmigungen – Straßenmusik etc., Müllablagerungen, Einhalten der Hundeverordnung)
  4. Präsenzstreifen in benachteiligten Quartieren ( u.a. QM – Gebieten)

 

Sondereinsätze in Absprache mit der Polizei bzw. an deren Bereichen des Bezirksamtes sind anhand der Bedarfe vorzunehmen, ohne dass die örtliche und inhaltliche Schwerpunktsetzung Schaden nimmt.

 

Über die Einsätze getrennt nach Örtlichkeit und Inhalt ist der BVV im April 2006 ein Zwischenbericht zu erstatten, damit anhand der Daten eine Evaluierung der Prioritätensetzung erfolgen kann. Die Berichterstattung der Folgejahre erfolgt jeweils im Oktober.“


 

 
 

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