Auszug - Ausschussantrag "Prioritätensetzung des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) - sog. Kiezstreife"
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Frau Matischok-Yesilcimen merkt an, dass den Mitgliedern ein Antragsentwurf vorliegt, der aus den Ergebnissen der letzten Sitzung entstanden ist. Betreffend des letzten Absatzes müsste noch eine Einigung über das Datum herbeigeführt werden. Weiterhin müssten im letzte Absatz die Worte „überprüft werden“ in „erfolgen“ geändert werden. Frau Matischok-Yesilcimen hat ganz bewusst darauf verzichtet, bestimmte Kieze oder Straßenzüge zu benennen, da sie der Auffassung ist, dass dadurch ein falsches Bild nach Außen dringt. Der Bezirk ist in seiner Gesamtheit wichtig. Herr
Lamprecht bezieht sich auf den Punkt 3. des Antragsentwurfes und weist darauf
hin, dass beim Trinken in der Öffentlichkeit nach § 11 des Berliner Straßengesetzes
theoretisch zwar eine Eingriffmöglichkeit besteht, aber praktisch in der
bundesdeutschen Gesetzgebung der § 11 betreffend Trinken in der Öffentlichkeit
ausgesprochen kritisch zu sehen ist. Dieser Punkt muss mit der gebotenen
Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Im Allgemeinen wird nur verwarnt. Bei
schweren Verstößen besteht die Frage, ob eine angemessene Ordnungswidrigkeit
festgesetzt werden kann. In Grünanlagen hat man gar keine Möglichkeit dies zu
ahnden, da das Grünanlagenschutzgesetz einen derartigen Eingriff nicht
vorsieht. Auch
der Punkt „Hütchenspieler“ ist schwierig. Der Gesetzgeber geht in bestimmten
Fällen von Gemeingebrauch öffentlichen Straßenlandes aus. Da wird dann die
Vergleichbarkeit von Bouléspielen und Hütchenspielen gezogen, obwohl es völlig
unterschiedliche Dinge sind. Erst wenn eine geschäftsmäßige Sondernutzung
nachzuweisen wäre, läge eine Ordnungswidrigkeit vor. Schwerpunkteinsätze
getrennt nach Örtlichkeit und Inhalt aufzulisten ist sicherlich möglich (z.B.
Fahrradkontrolle). Jedoch im tagtäglichen Streifendienst ist dies nicht
praktikabel. Frau
Matischok-Yesilcimen geht davon aus, dass auch nur das geahndet wird, was auch
als Ordnungswidrigkeit zu erkennen ist. Herr
Beck bedankt sich für den Antragsentwurf und ist der Auffassung, dass die
Diskussion in diesem Entwurf sehr gut zusammengefasst wurde und auch die
wesentlichen Punkte enthalten sind. Er vermisst jedoch den Satz aus dem Antrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, wonach „in Grünanlagen Radfahrende nur dann
Ziel von Maßnahmen werden sollen, wenn sie nicht auf breiten Wegen oder mit
einer Geschwindigkeit oder in einer Art Rad fahren, die FußgängerInnen zu
gefährden in der Lage ist“. Man müsste sehen, ob man diesen Satz nicht mit
einbauen könnte. Dann könnte man auch den Ausschussantrag als Änderungsantrag
zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ansehen. Frau
Matischok-Yesilcimen merkt an, dass dies anders dargestellt werden muss, da es
sich um einen Verstoß handelt. In einem Antrag kann kein Verstoß formuliert
werden, der tatsächlich geahndet werden kann. Herr
Lamprecht weist darauf hin, dass auf den Wegen, wo das Radfahren erlaubt ist,
dies vom Eigentümer für derartige Zwecke zugelassen wurde. In dem Moment, wo es
vom Eigentümer zugelassen wurde, braucht es auch nicht mehr in den Antrag
hinein, weil es auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Das Ordnungsamt kann
nur da kontrollieren und Ermessen ausüben, wo es verboten ist. Wenn jedoch die
zuständige Straßenbehörde oder das zuständige Grünflächenamt auf bestimmten
Wegen den Verkehr zulässt, dann gibt es auch keinen
Ordnungswidrigkeitenbestand. Es kann nur das geahndet werden, wo man gesetzlich
auch zu ermächtigt ist. Grundsätzlich ist das Radfahren in Grünanlagen verboten
es sei denn, der Eigentümer der Grünanlage erlaubt es. Da das Radfahren auf
Gehwegen nicht generell verboten ist, sondern nur für Menschen die älter als 12
Jahre sind, ist auch kein genereller Tatbestand vorhanden. Es ist also für eine
bestimmte Personengruppe erlaubt. Und da kann man dann im Ermessen entscheiden,
gehören z.B. Angehörige zu dieser Gruppe oder nicht. Bei Grünanlagen kann man
dieses Ermessen nicht ausüben, da das Radfahren grundsätzlich verboten ist. Herr
Beck bittet darum, dass in dem Ausschussentwurf zwischen dem vorletzten und
letzten Absatz der Satz aus dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit
dem Radfahren in Grünanlagen eingefügt wird. Frau
Matischok-Yesilcimen hält fest, dass der Ausschuss die Einfügung des Satzes „In
Grünanlagen Radfahrende sollen nur dann Ziel von Maßnahmen es Ordnungsamtes
sein, wenn sie nicht auf breiten Wegen oder mit einer Geschwindigkeit oder in
einer Art Rad fahren, die FußgängerInnen zu gefährden in der Lage ist“ aus der
Drucksache-Nr. 1900/II zwischen den vorletzten und letzten Absatz des
Ausschussantrages mehrheitlich (2 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen)
ablehnt. Abschließend
wird von Frau Matischok-Yesilcimen festgehalten, dass der Ausschuss einstimmig
(9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen) folgenden Ausschussantrag in die
BVV einbringt (Drs-Nr. 2053/II): „Das Bezirksamt wird ersucht, bei Einsätzen der sog.
Kiezstreife des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD) dafür Sorge zu tragen, dass
ein Gleichgewicht der örtlichen Präsenz in den einzelnen Quartieren des Bezirks
Mitte gewahrt wird. Den Ersuchen von Bürgerinnen und Bürgern ist in Verbindung
mit und Wahrung der örtlichen Präsenz vorrangig nachzugehen. Die Aufgabenwahrnehmung nach Inhalten hat weder die örtliche
Präsenz noch die Interessen der Bürgerinnen und Bürger nachteilig zu tangieren,
sondern ist in zielorientierter und zeitnutzender Ablaufplanung zu verbinden. Inhaltliche Arbeitseinsätze sind je nach Bedarfslage
kontinuierlich bzw. temporär zu setzen und in folgender Priorität wahrzunehmen:
Sondereinsätze in Absprache mit der Polizei bzw. an deren
Bereichen des Bezirksamtes sind anhand der Bedarfe vorzunehmen, ohne dass die örtliche
und inhaltliche Schwerpunktsetzung Schaden nimmt. Über die Einsätze getrennt nach Örtlichkeit und Inhalt ist
der BVV im April 2006 ein Zwischenbericht zu erstatten, damit anhand der Daten
eine Evaluierung der Prioritätensetzung erfolgen kann. Die Berichterstattung
der Folgejahre erfolgt jeweils im Oktober.“ |
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