Auszug - Strandbar im Spreebogen Vorlage zur Kenntnisnahme, Drucksache 1694/II  

 
 
33. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
TOP: Ö 3.2
Gremium: Wirtschaft und Arbeit Beschlussart: erledigt
Datum: Mo, 04.04.2005 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:35 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Matischok-Yesilcimen merkt an, dass die Vorlage zur Kenntnisnahme auf Wunsch der FDP-Fraktion auf die Tagesordnung gesetz

Frau Matischok-Yesilcimen merkt an, dass die Vorlage zur Kenntnisnahme auf Wunsch der FDP-Fraktion auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

 

Herr Pawlowski führt aus, dass in der letzten BVV festgestellt wurde, dass die Vorlage zur Kenntnisnahme deutlich von dem abweicht, was die BVV beschlossen hat. Die BVV hatte sich ausdrücklich für eine Strandbar ausgesprochen und nicht um eine andere gastronomische Art.

 

Herr Büttner teilt mit, dass anlässlich der Nachfragen der Bezirksverordneten zur Drs.-Nr. 1694/II eine schriftliche Zuarbeit erfolgte. Herr Büttner zitiert das Schreiben: „Es war ausdrücklicher Wunsch sowohl der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch des Bundestages, das Verfahren nicht auf einen Standort zu beschränken. Aufgrund der inflationären Benutzung der Begriffe Strandbar und Ähnlicher, sollen nun auch andere Ideen, Raum..... und Vorschläge gemacht werden können. Eine Strandbar wurde aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus bezog man sich bei der Bezeichnung Sommergastronomie auf eine juristische Art, die anlässlich eines Verfahrens zur Schlichtung vor Gericht vollzogen wurde. Der Richter wies darauf hin, dass die Bezeichnung Strandbar vermutlich kein rechtlich geschützter Begriff ist, das aber dennoch grundsätzlich die Gefahr besteht, dass dagegen geklagt werden kann. Aus diesem Grund heraus, um das Verfahren nicht zu verzögern, hat sich die Verwaltung gemeinsam mit Bundestag und Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (DSK) entschieden, eine Sommergastronomie auszuschreiben, so dass einer Betreibung in 2005 nichts derartiges entgegenstehen kann.

 

Auf die Nachfrage von Herrn Pawlowski, was die Verwaltung unter der Bezeichnung „Sommergastronomie“ versteht teilt Herr Büttner mit, dass darunter grundsätzlich eine Halbjahresgastronomie. Eine Gastronomie, die von ihrer Ausrichtung her auf die Sommermonate beschränkt ist und periodisch greift.

 

Herr Lamprecht ergänzt, dass an dieser Stelle keine festen Bauten oder Häuser dauerhaft errichtet werden dürfen.

 

Herr Büttner führt weiter aus, dass im Spreebogen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, aufgrund der baulichen Vorkehrungen, dort durchaus ein Ganzjahresbetrieb längerfristig mit erheblich größeren investiven Aufwendungen zu errichten. Es bestand jedoch die Befürchtung, dass eine solche Möglichkeit eher abschreckend wirken könnte.

 

Herr Lamprecht teilt mit, dass im Interessenbekundungsverfahren die Bewerbungen die Zahl zehn deutlich übersteigt. Weitere Anmerkungen zum Auswahlverfahren werden dargelegt.

 

Die nachstehenden Fragen werden gesammelt und anschließend beantwortet.

Frau Dehmel fragt nach, was die gesetzliche Grundlage dafür ist, dass kein weiterer gewerblicher Stand jedweder Art auf öffentlichen Flächen betrieben werden darf.

Herr Pawlowski fragt nach, wie das Bezirksamt bei so vielen Bewerbungen das Verfahren schnell abschließen will, damit auch tatsächlich im Sommer irgend eine Einrichtung verpflichtet wird.

Frau Tromp-Koppes bittet um Auskunft, wie der zeitliche Ablauf aussieht bis ein Ergebnis vorliegt und inwiefern der ursprüngliche BVV-Beschluss bei der Auswahl eine Rolle spielt.

 

Herr Lamprecht bezieht sich auf das Verfahren und teilt mit, dass alle Kriterien, die im Ausschreibungsverfahren genannt sind, erfüllt sein müssen. Ist dies nicht der Fall, scheidet die Bewerbung sofort aus.

 

Herr Büttner führt aus, dass der Zeitrahmen gewählt wurde, wie er in anderen Verfahren (Winterzauber, Weihnachtsmarkt Gendarmenmarkt, Würstchenbude am Brandenburger Tor, Pavillon am Reichstag) ebenfalls durchgeführt wurde. Auch das ist ein Konkurrenzkriterium, ein Ausschlusskriterium. Bestimmte Unterlagen (polizeiliches Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug) können auch nachgereicht werden, wenn vorab mitgeteilt wird, bis wann die Verwaltung damit rechnen kann bzw. wenn der Einzahlungsbeleg beigefügt wird. Die Vorauswahl der Bewerbungen findet bei Frau Dubrau statt. Dort spielen die vorher ausgelosten Mitarbeiter des Straßen- und Grünflächenamtes den Mitbewerber und simulieren den Vortrag des Bewerbers. Vorher wurden tatsächliche diejenigen ausgeschlossen, die innerhalb der vorgegebenen Zeit bestimmte Unterlagen (z.B. wirtschaftliche Darstellung) nicht vorgelegt haben. An der Vorauswahl nehmen u.a. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die Architekturwerkstatt, die DSK, die Bundestagsverwaltung, Stadtplanungsamt, Bau- und Wohnungsaufsicht und die Denkmalschutzbehörde teil. Es wird dann ein Punktewertsystem aufgrund einer von der Verwaltung vorgegebnen Matrix vorgenommen. Die Punkte werden dann von jedem Mitglied verteilt und am Ende zusammengezählt. Mit den besten Bewerbungen aus dieser Runde geht Frau Dubrau ins Bezirksamt, wo dann die endgültige Entscheidung fällt.

Die Bewerbungsfrist ist am 01.04.2005 abgelaufen. Es sind einige Bewerbungen eingegangen und es gibt auch schon eine Tendenz. Die Bewerbungen werden nun vorgetragen und es wird jetzt noch einige Tage abgewartet, bis die letzten Unterlagen vorliegen. Wie es zurzeit aussieht, wird dies in der nächsten Woche erledigt sein. Das Zeitziel sieht so aus, dass theoretisch und praktisch noch vor Mai der Zuschlag erfolgt und für den Bewerber auch Investitionssicherheit da ist.

Die gesetzliche Grundlage, dass kein weiterer gewerblicher Stand auf öffentlichem Straßenland betrieben werden darf, ist durch § 4 Abs. 2 der AV Sondernutzung verbindlich geregelt. Ziel dieser Regel ist, eine Monopolbildung einzelner Kioskbetreiber zu verhindern, da nur eine begrenzte Anzahl von möglichen Standorten vorhanden ist. Herr Büttner zitiert die AV: „Wegen der begrenzten Anzahl zulässiger Standorte, ist jedem Antragsteller in Berlin nur ein Standort zu erlauben. Der Antragsteller hat bei Antragstellung schriftlich zu erklären, dass er noch keine Sondernutzungserlaubnis für den Straßenhandel hat und dass er bei anderen Bezirksämtern keinen Antrag gestellt hat. Bei unwahren Angaben sind alle erteilten Erlaubnisse zu widerrufen.“


 

 
 

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