Auszug - Wahl einer Vertretung und Stellvertretung für die Funktion des beratenden Mitglieds im Jugenhilfeausschuss (§ 35 Abs. 7 Nr. 8 AG KJHG)
Die Wahl einer Vertretung und Stellvertretung für die Funktion des beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss wird auf die nächste Sitzung vertagt, da sich von den anwesenden Mitgliedern niemand zur Wahl stellt. Der Ausschuss gehe davon aus, dass die Anzahl der anwesenden Mitglieder in der kommenden Sitzung höher sei und dann über die Verteter:innen abgestimmt werden könne. Die Wahl einer Vertreterin/ eines Vertreters bzw. einer Stellvertreterin/ eines Stellvertreters, die/ der bereits Mitglied im Jugendhilfeausschuss ist, sei nicht möglich. |
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