Auszug - Auswirkungen von Hartz IV auf die Haushaltsdurchführung
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Herr Dr. Heuer teilt mit, dass mit in Kraft treten des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 01.01.2005 der Gesetzgeber den Weg geebnet hat, die Leistungen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger zur neuen Leistung Grundsicherung für arbeitssuchende im SGB II zusammen zu führen. Das bisherige BSHG ist außer Kraft getreten und geht mit Teilen der Leistungen des Grundsicherungsgesetzes in den neuen Leistungsbereich des SGB XII, dem Personenkreis der nichterwerbsfähigen, auf. Für die kommende Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II und XII ergeben sich folgende Kernaussagen: Das
Gesamtpaket Hartz IV zieht umfangreiche Änderungen in der bezirklichen
Aufgabenwahrnehmung nach sich. Dabei sieht das SGB II als Kernpunkt für eine
einheitliche Aufgabenwahrnehmung zwischen den kommunalen Trägern und den
Agenturen für Arbeit die Bildung von Arbeitsgemeinschaften (sog. Arge) vor. Die
Leistungen nach dem SGB II werden künftig im Wesentlichen durch die Argen
gewährt, die sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes und
mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Agentur zusammen setzen. Bei der
kommunalen Aufgabenwahrnehmung nach SGB II unterscheiden wir zwischen den
Pflichtleistungen (Unterkunft, Heizung, Mietkaution, Umzugskosten, Mietschulden
als Darlehen, Erstausstattung von Wohnungen), die durch die Arge erbracht
werden sowie Kann-Leistungen (Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung,
Suchberatung, Betreuung von Minderjährigen und behinderten Kindern), die nicht durch
die Arge gewährt werden. Letztere werden weiterhin von der Kommune (Bezirksamt)
innerhalb der bestehenden Strukturen des Sozialamtes erbracht. Die Leistungen
nach dem neuen SGB XII verbleiben im Bezirk mit entsprechenden Einschränkungen.
Die Weihnachtsbeihilfe entfällt, die Gewährung einmaliger Beihilfen für
Bekleidung wird nur im beschränktem Umfang durchgeführt, entsprechen aber im
Kern dem BSHG. Auf die Haushaltsdurchführung haben diese Regelungen erhebliche
Auswirkungen. Dies wird der Hauptausschuss dann auch in der Berichterstattung
über die Haushaltsdurchführung, die mit dem Abschluss des Monats März beginnt,
wiederfinden. Entsprechend wird auch eine Modifizierung in der
Veranschlagungspraxis erforderlich sein. Dazu wurde eine Kapitelneugliederung im
bezirklichen Einzelplan 39 – Soziales – eingeführt. Es gibt jetzt die Kapitel
3911 und 3912, die eine neue Fassung erhalten. In diesen Kapiteln werden die
Leistungen nach SGB XII innerhalb und außerhalb von Einrichtungen nachgewiesen.
Im Kapitel 3913 und 3914, die neu eingeführt wurden, werden die Leistungen nach
SGB XII außerhalb von Berlin nachgewiesen. Das Kapitel 3950 – Grundsicherung –
entfällt. Neu eingeführt wird das Kapitel 3960, das alle Leistungen nach SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende) enthält. Die anderen Kapitel sind im
Wesentlichen erhalten geblieben. Der Übersicht ist zu entnehmen, dass im
Kapitel 3960, die für die kommunale Aufgabenwahrnehmung der Arge benötigten
Sachmittel nachgewiesen werden. Sie werden also aus dem bisherigen Kapitel des
Haushaltsplanes in das Kapitel 3960 umgesetzt. Es ist allerdings noch nicht
klar, in welchem Umfang dies geschehen soll. Die Zahlungen an die Bundesagentur
für Arbeit über die zu erstattenden Beträge für kommunale Leistungen erfolgt
aus einem Verwahrkonto. Der Bundesagentur wird die entsprechende Abbuchung
ermöglicht. Der Ausgleich des Verwahrkontos erfolgt aus den sachlich in
Betracht kommenden Titeln des neuen Kapitels 3960. In
der Sitzung am 21.12.2004 hat das Bezirksamt vorbehaltlich der noch
vorzunehmenden Gesetzesänderung zum § 53 AG KJHG beschlossen, den Bereich Hilfe
zum Lebensunterhalt aus dem LuV Jugend dem LuV Soziales zuzuordnen. Demzufolge
wurden rd. 6,5 Mio. €, die bisher im Bereich Jugend für Leistungen der
Sozialhilfe geplant waren, in den Bereich Soziales umgesetzt. Auch die
entsprechenden Stellen im Bereich Jugend, die mit den derzeitigen Leistungen
befasst waren (fast 28 Stellen), wurden in das Kapitel 3911 umgesetzt.
Ebenfalls am 21.12.2004 hat das Bezirksamt beschlossen, die Aufgabe
Grundsicherung mit Wirkung vom 01.01.2005 aus dem LuV Wohnen heraus zu lösen.
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt künftig im LuV Soziales. Die
Leistungswahrnehmung innerhalb des SGB XII erfolgt dann bei Soziales.
Entsprechend der neuen Kapitelstruktur wurden die bisherigen Ansätze aus 3950
in 3910, 3911 und 3912 umgesetzt. Auch die entsprechenden Personalmittel für
die Bearbeitung wurden aus dem LuV Wohnen von 3950 nach 3911 umgesetzt. Im
Zusammenhang mit Hartz IV entfällt, auch auf Grundlage einer Änderung des
Wohngeldgesetzes ab dem 01.01.2005 für Empfänger von laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt, der Anspruch auf den bisher bei Soz und Jug gezahlten
besonderen Mietzuschuss. Nur das bisherige allgemeine Wohngeld wird über das
LuV Wohnen weiter gezahlt. Herr
Dr. Heuer sagt zu, dass den Fraktionen die systematische Darstellung per E-Mail
zur Verfügung gestellt wird. Die
Nachfrage von Herrn Spallek betreffend nicht beschiedener Altanträge und deren
Auswirkung auf die Haushaltsdurchführung über den Jahreswechsel hinweg wird von
Herrn Dr. Heuer dahingehend beantwortet, dass sich der Sozialstadtrat an die
Senatsverwaltung gewandt hat, um eine im Land Berlin einheitliche Regelung zu
finden, weil mit Wegfall des BSHG solche Leistungen dann auch für den Zeitraum
bis 31.12.2004 nicht mehr beschieden werden brauchen. Wenn das so wäre, dann
dürften auch noch nicht verfolgte bzw. noch nicht zu Ende verfolgte
Rechtsansprüche, die das Land Berlin gegenüber anderen hat
(Kosteneinziehungsfälle) nicht weiter verfolgt werden, da die Rechtsgrundlage
entfallen ist. Der Sozialstadtrat wird weiter um Klärung bemüht sein. Daher
kann Herr Dr. Heuer nicht beantworten, ob der Bezirk noch mit Zahlungen im
Jahre 2005 für Leistungen bis zum 31.12.2004 rechnen muss. |
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