Auszug - Auswirkungen von Hartz IV auf die Haushaltsdurchführung  

 
 
39. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses
TOP: Ö 3.3
Gremium: Hauptausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 04.01.2005 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:25 Anlass: ordentlichen Sitzung
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Dr

Herr Dr. Heuer teilt mit, dass mit in Kraft treten des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 01.01.2005 der Gesetzgeber den Weg geebnet hat, die Leistungen der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger zur neuen Leistung Grundsicherung für arbeitssuchende im SGB II zusammen zu führen. Das bisherige BSHG ist außer Kraft getreten und geht mit Teilen der Leistungen des Grundsicherungsgesetzes in den neuen Leistungsbereich des SGB XII, dem Personenkreis der nichterwerbsfähigen, auf. Für die kommende Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II und XII ergeben sich folgende Kernaussagen:

Das Gesamtpaket Hartz IV zieht umfangreiche Änderungen in der bezirklichen Aufgabenwahrnehmung nach sich. Dabei sieht das SGB II als Kernpunkt für eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung zwischen den kommunalen Trägern und den Agenturen für Arbeit die Bildung von Arbeitsgemeinschaften (sog. Arge) vor. Die Leistungen nach dem SGB II werden künftig im Wesentlichen durch die Argen gewährt, die sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksamtes und mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Agentur zusammen setzen. Bei der kommunalen Aufgabenwahrnehmung nach SGB II unterscheiden wir zwischen den Pflichtleistungen (Unterkunft, Heizung, Mietkaution, Umzugskosten, Mietschulden als Darlehen, Erstausstattung von Wohnungen), die durch die Arge erbracht werden sowie Kann-Leistungen (Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchberatung, Betreuung von Minderjährigen und behinderten Kindern), die nicht durch die Arge gewährt werden. Letztere werden weiterhin von der Kommune (Bezirksamt) innerhalb der bestehenden Strukturen des Sozialamtes erbracht. Die Leistungen nach dem neuen SGB XII verbleiben im Bezirk mit entsprechenden Einschränkungen. Die Weihnachtsbeihilfe entfällt, die Gewährung einmaliger Beihilfen für Bekleidung wird nur im beschränktem Umfang durchgeführt, entsprechen aber im Kern dem BSHG. Auf die Haushaltsdurchführung haben diese Regelungen erhebliche Auswirkungen. Dies wird der Hauptausschuss dann auch in der Berichterstattung über die Haushaltsdurchführung, die mit dem Abschluss des Monats März beginnt, wiederfinden. Entsprechend wird auch eine Modifizierung in der Veranschlagungspraxis erforderlich sein. Dazu wurde eine Kapitelneugliederung im bezirklichen Einzelplan 39 – Soziales – eingeführt. Es gibt jetzt die Kapitel 3911 und 3912, die eine neue Fassung erhalten. In diesen Kapiteln werden die Leistungen nach SGB XII innerhalb und außerhalb von Einrichtungen nachgewiesen. Im Kapitel 3913 und 3914, die neu eingeführt wurden, werden die Leistungen nach SGB XII außerhalb von Berlin nachgewiesen. Das Kapitel 3950 – Grundsicherung – entfällt. Neu eingeführt wird das Kapitel 3960, das alle Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) enthält. Die anderen Kapitel sind im Wesentlichen erhalten geblieben. Der Übersicht ist zu entnehmen, dass im Kapitel 3960, die für die kommunale Aufgabenwahrnehmung der Arge benötigten Sachmittel nachgewiesen werden. Sie werden also aus dem bisherigen Kapitel des Haushaltsplanes in das Kapitel 3960 umgesetzt. Es ist allerdings noch nicht klar, in welchem Umfang dies geschehen soll. Die Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit über die zu erstattenden Beträge für kommunale Leistungen erfolgt aus einem Verwahrkonto. Der Bundesagentur wird die entsprechende Abbuchung ermöglicht. Der Ausgleich des Verwahrkontos erfolgt aus den sachlich in Betracht kommenden Titeln des neuen Kapitels 3960.

In der Sitzung am 21.12.2004 hat das Bezirksamt vorbehaltlich der noch vorzunehmenden Gesetzesänderung zum § 53 AG KJHG beschlossen, den Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt aus dem LuV Jugend dem LuV Soziales zuzuordnen. Demzufolge wurden rd. 6,5 Mio. €, die bisher im Bereich Jugend für Leistungen der Sozialhilfe geplant waren, in den Bereich Soziales umgesetzt. Auch die entsprechenden Stellen im Bereich Jugend, die mit den derzeitigen Leistungen befasst waren (fast 28 Stellen), wurden in das Kapitel 3911 umgesetzt. Ebenfalls am 21.12.2004 hat das Bezirksamt beschlossen, die Aufgabe Grundsicherung mit Wirkung vom 01.01.2005 aus dem LuV Wohnen heraus zu lösen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt künftig im LuV Soziales. Die Leistungswahrnehmung innerhalb des SGB XII erfolgt dann bei Soziales. Entsprechend der neuen Kapitelstruktur wurden die bisherigen Ansätze aus 3950 in 3910, 3911 und 3912 umgesetzt. Auch die entsprechenden Personalmittel für die Bearbeitung wurden aus dem LuV Wohnen von 3950 nach 3911 umgesetzt.

Im Zusammenhang mit Hartz IV entfällt, auch auf Grundlage einer Änderung des Wohngeldgesetzes ab dem 01.01.2005 für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, der Anspruch auf den bisher bei Soz und Jug gezahlten besonderen Mietzuschuss. Nur das bisherige allgemeine Wohngeld wird über das LuV Wohnen weiter gezahlt.

Herr Dr. Heuer sagt zu, dass den Fraktionen die systematische Darstellung per E-Mail zur Verfügung gestellt wird.

 

Die Nachfrage von Herrn Spallek betreffend nicht beschiedener Altanträge und deren Auswirkung auf die Haushaltsdurchführung über den Jahreswechsel hinweg wird von Herrn Dr. Heuer dahingehend beantwortet, dass sich der Sozialstadtrat an die Senatsverwaltung gewandt hat, um eine im Land Berlin einheitliche Regelung zu finden, weil mit Wegfall des BSHG solche Leistungen dann auch für den Zeitraum bis 31.12.2004 nicht mehr beschieden werden brauchen. Wenn das so wäre, dann dürften auch noch nicht verfolgte bzw. noch nicht zu Ende verfolgte Rechtsansprüche, die das Land Berlin gegenüber anderen hat (Kosteneinziehungsfälle) nicht weiter verfolgt werden, da die Rechtsgrundlage entfallen ist. Der Sozialstadtrat wird weiter um Klärung bemüht sein. Daher kann Herr Dr. Heuer nicht beantworten, ob der Bezirk noch mit Zahlungen im Jahre 2005 für Leistungen bis zum 31.12.2004 rechnen muss.


 

 
 

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