Auszug - Konsequenzen aus dem Urteil des 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2021 zum Mietendeckel  

 
 
48. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin
TOP: Ö 7.5
Gremium: BVV Mitte von Berlin Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 22.04.2021 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 23:07 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: Videokonferenz
Ort: Videokonferenz
3087/V Konsequenzen aus dem Urteil des 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2021 zum Mietendeckel
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:F. Bertermann 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
 
Wortprotokoll

 

  1. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, um sicherzustellen, dass – im Ergebnis des Urteils des 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts zum

 

  1. „Mietendeckel“ - kein Schaden für betroffene Mieter*innen entsteht, die
  2. Mietnachzahlungsforderungen der Vermieter*innen nicht sofort vollständig oder in Teilen begleichen können?

 

BzStaRin Frau Reiser antwortet: Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Bertermann. Das Bezirksamt, im speziellen das Amt für Bürgerdienste, wird auf der Homepage auf die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Mietendeckel informieren. Dazu wird die Website gerade überarbeitet und es wird natürlich auch auf die laufend aktualisierte Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen verwiesen. Ich möchte in dieser Mündlichen Anfrage auch darauf hinweisen und mich wiederholen, dass betroffene Mieter*innen, die staatliche Leistungen vom Jobcenter, vom Sozialamt oder auch vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten erhalten, ihre Aufwendungen als einmalige Kosten erstattet bekommen. Genauso die Bezieher*innen von Wohngeld. Die können durch einen Änderungsantrag die Nachforderungen des Wohngeldbezuges eventuell auch übernommen bekommen. Für alle anderen betroffenen Mieter*innen auch hier wieder der Hinweis, dass der Berliner Senat entschieden hat, einen Fond zur Bereitstellung von Miethilfen, die sogenannte Sicher-Wohnen-Hilfe, einzurichten und zur Überprüfung aller Hilfsbedürftigkeit müssen Mieter*innen folgende Nachweise erbringen:

  1. Mietvertrag
  2. Mietzahlungsnachweis für die letzten drei Monate
  3. Ein Schreiben mit den Forderungen des Vermieters oder der Vermieterin
  4. Eine eidesstattliche Versicherung, dass eine wirtschaftliche Notlage vorhanden ist
  5. Dass der Vermieter oder die Vermieterin nicht bereit ist, auf eine Nachzahlung zu verzichten oder sie zu stunden
  6. Eine Versicherung, dass keine anderen staatlichen Leistungen in Anspruch genommen werden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen übernimmt dann die Überprüfung der Unterlagen und die landeseigene Förderbank IBB übernimmt dann die Auszahlung der Unterstützung. Darüber hinaus hat der Senat angekündigt, dass wohl die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen keine Rückforderungen an ihre Mieter*innen stellen werden, auch einige große private Vermieter*innen haben erfreulicherweise angekündigt, auf Nachforderungen zu verzichten.

  1. In welcher Form und in welchem Umfang wird die diesbezügliche Beratung für Mieter*innen ausgebaut?

 

BzStaRin Frau Reiser antwortet: Beratungssuchende Mieter*innen stehen die offenen und kostenlosen Mieter*innenberatungen der Berliner Bezirke zur Verfügung. Die Beratungsstellen in unserem Bezirk sollen unter anderem auch in die Beratung rund um den gerade eben genannten Hilfefond eingebunden werden und die Aufstockung der bezirklichen Mieter*innenberatungen wird gegenwärtig natürlich auch abgestimmt. Die Öffnungszeiten und weitere Informationen für den Bezirk Mitte befinden sich auf unserer Internetseite des Amtes für Bürgerdienste unter dem Reiter Mieterberatungen. Informationen können ratsuchende Mieter*innen außerdem auch auf den Internetseiten der Senatsverwaltung erhalten. Dort gibt es auch ein sehr gut geschriebenes und kompaktes FAQ, wo über aktuelle Fragen der Betroffenen sehr gut aufgeklärt wird. Dankeschön.

Herr Bertermann (Grüne): Liebe Frau Reiser. Vielen Dank für die Beantwortung. Ich habe Sie so verstanden, dass Sie gesagt haben, dass der Mieter/ die Mieterin zur Antragsstellung ein Schreiben mit der Forderung des Vermieters benötigt. Heißt das, dass ein Vermieter jetzt aktuell schreiben muss, dass der Mieter die Nachzahlung bezahlen muss? Das unter der Maßgabe, dass der Vermieter nicht gezwungen ist, weil der Mieter jetzt Schuldner ist. Es ist rechtlich nicht geklärt, ob der Vermieter gewzungen ist, den Mieter aufzufordern die Schulden zu bezahlen oder ob der Mieter das selbstständig machen muss.

BzStaRin Frau Reiser: Danke. Da haben Sie ganz wichtige Punkte genannt. Ich habe das jetzt erstmal so von der Senatsverwaltungsseite übernommen. Natürlich sollte man als betroffene Mieterin/ als betroffener Mieter im Zweifelsfall lieber nochmal Kontakt aufnehmen, auch mit den Vermietenden und nicht sozusagen eine direkte Aufforderung abwarten, einfach um möglichen Rechtsstreit zu vermeiden. Im Zweifelsfall also Kontakt aufnehmen und sich rückversichern, wie die Differenz konkret aussieht und dann gegebenfalls erstmal unter Vorbehalt den höheren Betrag überweisen. So empfiehlt es auch die Senatsverwaltung auf ihrer FAQ Seite.

 
 

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