Auszug - Mindeststandards in Kooperationshotels – Kontrollen des Bezirksamtes BE: BA  

 
 
23. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Integration
TOP: Ö 8
Gremium: Partizipation und Integration Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 27.03.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:43 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: Sitzungsraum 121
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
 
Wortprotokoll

Die Mindeststandards der Kooperationshotels sind dem Protokoll als Anlage beigefügt. Herr Schlese (Leitung des Amtes für Soziales) führt aus, dass es bei den Mindeststandards im Wesentlichen um drei Punkte gehe. Hierzu würden die Vorgaben bezüglich der Wohnfchen, die Kindessicherheit und Dinge wie beispielsweise Hausverbote zählen. Die Kindessicherheit sei einerseits in die physische Kindessicherheit unterteilt, wonach beispielsweise gewisse Mindeststandards bei Steckdosen eingehalten werden müssen. Anderseits gebe es die menschliche Kindessicherheit, wonach die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses verlangt wird. Die Hausverbote sollten nicht länger als drei Monate gelten. Dauerhafte Hausverbote dürften nur bei strafrechtlicher Relevanz verhängt werden. Dies und genaueres könne in den Unterlagen für die Mindeststandards abgelesen werden. Zurzeit gebe es fünf Betreiber bzw. elf Einrichtungenr die diese Mindeststandards gelten. Von diesen elf Einrichtungen würden allerdings lediglich vier im Bezirk Mitte betrieben. Ihm sei übermittelt worden, dass es derzeit eine Kapazität von 660 Plätzen gebe, die direkt von dieser Regelung betroffen sind. Die einzige Einschränkung sei, dass die Kooperation mit den Apartments An Der Urania 7, die sich mit 335 Plätzen in Tempelhof-Schöneberg befindet, sehr schleppend anläuft und die 660 Plätze somit eine rein theoretische Zahl darstellen. Praktisch stünden derzeit etwas über 300 Plätze zur Verfügung. Mit Hintergrund der Daten vom 31.12.2018, wonach 8125 wohnungslose Personen, 5105 Geflüchtete und 3020 Sonstige, zu betreuen seien,rden also lediglich acht Prozent von diesen Regelungen erfasst werden. Das Problem sei, dass es zwischen den Bezirken eine fehlende Einheitlichkeit bezüglich der Mindeststandards gebe. Die aufgestellten Mindeststandards könnten als lediglich bei acht Prozent der Klienten durchgesetzt und kontrolliert werden. Im Rahmen der gesamtstädtischen Steuerung der Unterkünfte solle es zukünftig einheitliche Mindeststandards geben. Dort wolle man zudem versuchen, die selbst aufgestellten Mindeststandards einzubringen. Ein weiteres Problem sei, dass es zwei unterschiedliche Bedarfsgruppen gebe, die unterschiedlich zu behandeln seien. Einerseits existiere die Bedarfsgruppe der Geflüchteten und andererseits existiere die Bedarfsgruppe der sonstigen Wohnungslosen. Vom Wortlaut her gelte diese Regelung nur für Unterkünfte für Geflüchtete. Jedoch würden in solchen Unternften bereits Klienten aus der Bedarfsgruppe der sonstigen Wohnungslosen betreut. Dieses Problem müsste ebenfalls auf der Landesebene gelöst werden. Es wird festgehalten, dass Anfang bis Mitte des Jahres 2020 die Ergebnisse der Umverteilung der Zuständigkeiten präsentiert werden.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Anlage Mindestanforderungen (327 KB)    
 
 

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