Auszug - Anwendung des Vorkaufsrechtes bzw. der Abwendungserklärung in Milieuschutzgebieten nach dem Münchener Modell
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Der Vorsitzende übersandte das Austauschblatt in Vorbereitung zur Sitzung.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne empfiehlt der BVV die Annahme des geänderten Antrags gemäß Austauschblatt (3 Ja-Stimmen der Fraktion Bü90/Die Grünen, 5 Ja-Stimmen der Fraktion der SPD, 2 Ja-Stimmen der Fraktion DIE LINKE, 0 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen der Fraktion der CDU, 1 Enthaltung der Fraktion der AfD)
Auf Bitte des Ausschusses sagt BzStr Gothe eine Zusammenstellung über die in Abwendungsvereinbarungen in Mitte üblichen Regelungen zu. Im Nachgang zur Sitzung erfolgten hierzu folgende Informationen: Es gibt derzeit eine Arbeitsgruppe, die aus Jurist(inn)en der SenSW und drei bezirklichen Stadtentwicklungsämter (Mitte, Pankow, Tempelhof-Schöneberg) gebildet wurde, um die Abwendungsvereinbarung zu überarbeiten und ggf. zu vereinheitlichen (Muster). Die Überarbeitung befindet sich noch im Abstimmungsprozess, so dass noch keine abschließend verbindlichen Aussagen zu den Regelungen getroffen werden können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei jedem Vorgang um einen Einzelfall handelt, der jeweils von den Mitarbeiter(inne)n des Stadtentwicklungsamts, den zu beteiligenden Senatsverwaltungen und den städtischen Wohnungsbaugesellschaften intensiv und unter größter Zeitnot geprüft wird. Dazu gehören auch etwaige Verhandlungen zum Inhalt und dem Umfang der Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung. Der Erstentwurf der Abwendungsvereinbarung, der den Erwerbern im Rahmen des Anhörungsverfahren vom BA Mitte übersendet wird, enthält grundsätzlich folgende Regelungen: Der Erwerber unterlässt • die Beantragung und verzichtet auf die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für das Grundstück, und die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an dem Grundstück und verzichtet auf die Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung, sofern nicht die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 oder Nr. 5 Baugesetzbuch vorliegen. • den auch nur teilweisen Rückbau der baulichen Anlage auf dem Grundstück, • Änderungen der baulichen Anlage auf dem Grundstück in Gestalt energetischer Sanierungsmaßnahmen, sofern keine Rechtspflicht zu ihrer Durchführung besteht – dabei sind auch solche Maßnahmen zu unterlassen, die hauptsächlich dem Zweck dienen, eine Rechtspflicht zu begründen, • die Errichtung von Aufzügen und Balkonen, soweit zu ihrer Herstellung keine Rechtspflicht besteht. Darüber hinaus soll sich der Erwerber verpflichten, • das Grundstück nur im Einklang mit dem Ziel der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu nutzen und zu unterhalten und keinerlei Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die diesem Zweck zuwiderlaufen und • im Rahmen der Erörterung nach § 173 Abs. 3 S. 1 BauGB mitzuwirken und insbesondere die Auswirkungen der von ihm geplanten Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Mieter und die Zusammensetzung der Mieterstruktur zu erläutern; er wirkt an einem vom Land Berlin anberaumten Anhörungstermin unter Einbeziehung der Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Sinne des § 173 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB aktiv mit. Die Verpflichtungen sollen auch in Bezug auf derzeit oder später nicht vermietete bzw. leerstehende Wohnungen gelten. Im Falle einer Neuvermietung soll sich der Erwerber verpflichten, die „Mietpreisbremse“ gem. § 556d BGB in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden und dem Bezirksamt Mitte, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Der Erwerber soll sich auch dazu verpflichten, die Wohnungen nicht für mehr als die zulässige Miete – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vormiete – öffentlich anzubieten. Sofern sich der Erwerber auf § 556 f BGB (Ausnahmen von der Mietpreisbremse) beziehen will, sind wir darauf bedacht, dass vereinbart wird, dass ihm die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Diese Verpflichtungen sollen gelten, solange das Grundstück im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung liegt; längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Vorgesehen sind auch Vertragsstrafen und eine Rechtsnachfolgeklausel sowie Informationsrechte nach dem IFG.
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