Auszug - Novelle zum Zweckentfremdungsverbotsgesetz BE: Bezirksamt
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BzStaRin Frau Dr. Obermeyer berichtet, dass laut dem neuen Zweckentfremdungsverbotsgesetz weiterhin die Genehmigungspflicht bestünde. Bei Zweitwohnungen gäbe es allerdings eine 90-Tage Regelung. Weiterhin bestünde eine Registrierungspflicht, die als Zusatz zum Genehmigungsverfahren diene und eine Kontrollmöglichkeit darstelle. Die Sanktionen hinsichtlich der Bußgelder seien zudem verschärft worden, so dass nach ihrer Ansicht die Intention der Verschärfung des Gesetzes gelungen sei. Problematisch seien allerdings die sehr umfangreichen Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz, die noch nicht aktualisiert wurden und somit zu Verfahrensunstimmigkeiten führen würden. Die Registrierungspflicht gelte auch für die bereits genehmigten Zweckentfremdungen. Somit sei der Bereich Zweckentfremdungen derzeit voll ausgelastet. Bezüglich der Kameruner Straße 5 werde sich, zusammen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, überlegt, welche Schritte die nächsten sind, um die Bewohnbarkeit wieder herzustellen. In der Juni-Sitzung könne dahingehend mehr berichtet werden. |
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