Auszug - Vermeidung von Obdachlosigkeit neu ankommender geflüchteter Menschen
Der Antragstext lautet wie folgt:
Senat und Bezirksamt werden dringend aufgefordert, in Bezug auf § 6a Asylbewerberleistungsgesetz mit sofortiger Wirkung die Höhe der "Aufwendungen im gebotenen Umfang" für Leistungen der Unterkunft nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz pauschaliert zu bestimmen und folgende Regelung - vorerst bis zum 31.03.2016 und auf geeignete Weise rückwirkend zum 01.10.2015 - in Kraft zu setzen: Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit neu ankommender geflüchteter Menschen sollen Leistungen der Unterbringung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Eilfällen und bei Einverständnis der Leistungsberechtigten auch von Privatpersonen und gemeinnützigen Personengesellschaften erbracht werden können, die sich freiwillig in eine Liste beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) eingetragen haben. Die ehrenamtlichen Privatpersonen stimmen damit gleichzeitig einem Abgleich ihrer Daten beim Bundesamt der Justiz zu, die dem eines erweiterten Führungszeugnisses entspricht. Das Land Berlin erstattet Privatpersonen und gemeinnützigen Personengesellschaften innerhalb von 14 Tagen gegen Beifügung eines an die Leistungsberechtigten ausgehändigten Berechtigungsnachweises und einer entsprechenden Rechnung mit Angabe der Kontoverbindung pro untergebrachter Person und Nacht 20 ? entweder als Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige oder als sonstige Entschädigung. Die Abrechnung soll möglichst unbürokratisch erfolgen und steuer- und sozialversicherungsrechtlich für die Privatperson, die die Leistung erbracht hat, die günstigsten Auswirkungen haben. Die Aufwandsentschädigung soll bei Privatpersonen die entsprechenden steuerlichen Freibeträge nicht übersteigen, um eine gewerbliche Tätigkeit auszuschließen. Soweit und insofern eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf den Ersatz etwaiger Schäden durch die Unterbringung von Personen besteht, wird der Senat aufgefordert, die Rechtslage parallel mit der Einführung der vorgenannten Regelung zu prüfen und gegebenenfalls eine entsprechende Regelung entweder durch Leistungsgesetzentwurf dem Abgeordnetenhaus vorzulegen oder durch verbindliche Verwaltungszusage rückwirkend zum 01.10.2015 zu treffen, um die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer für den Fall der Fälle schadlos zu stellen. Die genannte Regelung gilt nicht für unbegleitete Minderjährige und allein ankommende Frauen mit oder ohne Kinder. Die Sofortregelung ist in geeigneter Weise unverzüglich gegenüber der Bevölkerung und in den jeweiligen Sprachen gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekannt zu machen.
Begründung: Mit der Sofortregelung sollen durch eine einfach zu kommunizierende Regelung kurzfristig und vorübergehend die Kapazitäten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit neu ankommender geflüchteter Personen erweitert werden.
Der Antragsentwurf wird einstimmig ohne Änderungen beschlossen und als Dringlichkeitsantrag des Ausschusses für Integration in die kommende Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung eingebracht.
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