Drucksache - 2339/VIII
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Frage 1: Welche Bebauung wird auf dem ehemaligen Güterbahnhof Kaulsdorf von einem Investor geplant?
Die vorliegenden Planungen sehen den Neubau von zwei Geschäftsgebäuden mit Lebensmittelmarkt, Einzelhandel, Gewerbe, medizinischer Einrichtung, Tiefgarage sowie ein Boardinghaus vor.
Frage 2: Steht die geplante Bebauung im Widerspruch zu dem geltenden B-Plan für dieses Gebiet, wie von einer Bürgerinitiative behauptet wird?
Die zur Beurteilung vorliegende Planung steht nicht im Widerspruch zu dem geltenden Be-bauungsplan, mit einer Ausnahme, die nördliche Baugrenze der im Bebauungsplan 10-20 mit MK 2 bezeichneten Fläche wird geringfügig durch Kellerlichtschächte überschritten.
Frage 3: Verhindert diese geplante Bebauung den Bau einer neuen Fußgängerbrücke von der Südseite zum Bahnhof, die den Fußgängertunnel ablösen soll?
Nein! Das Bahnhofskonzept Ostbahn/S 5 des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg GmbH (VBB) ging zum Zeitpunkt der Festsetzung des Bebauungsplanes davon aus, die Bahnhöfe als Orte der Kommunikation und Identifikation wiederzuentdecken. Für den Bahnhof Kaulsdorf stellte das Konzept eine Planungsvariante dar, die eine Fußgängerbrücke mit behindertengerechten Zugängen zur Nord- und Südseite der Bahnanlagen und zum Bahnsteig sowie die Einordnung von P+R-Anlagen im Sinne kurzer Wege und bequemer Umsteigemöglichkeiten vorsah. Unter Berücksichtigung des Belanges der Deutschen Bahn AG (der Verwertbarkeit des Grundstückes) und des öffentlichen Belanges (der Einordnung von P+R–Anlagen) wurden im Jahr 2001 Varianten zur Bebauung der Grundstücke Wilhelmsmühlenweg 3 und 9 erarbeitet. Ergebnis des Konzepts war eine viergeschossige, straßenraumbegleitende Bebauung entlang des Wilhelmsmühlenweges. Im Kreuzungspunkt zwischen Galgen und Mädewalder Weg sah das Konzept eine städtebauliche Dominante durch die Überhöhung des Baukörpers vor. Im östlichen Teil des Grundstücks hinter dem Unterwerk sah das Konzept eine P+R-Anlage vor. Um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten, war die Fußgängerbrücke über die Bahntrasse vorgesehen. Aufgrund von fehlenden Investitionsmitteln wurde diese Lösung jedoch nicht Der Bebauungsplan verhindert die Umsetzung einer Fußgängerbrücke grundsätzlich jedoch nicht. Die Anbindung der Brücke kann östlich des Umspannwerkes in Weiterführung der bestehenden Fußgängerbrücke oder in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer zwischen den beiden Baufenstern erfolgen. Im zweiten Fall müsste auf den Flächen der Bahn die Brücke verschwenkt werden.
Frage 4: Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass durch den Bau das historische gewachsene Erscheinungsbild des Ortskerns gesichert wird und durch eine Baustelle die Zulieferung umliegender Gewerbetreibende nicht beeinträchtigt wird?
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Einordnung in den historisch gewachsenen Ortskern Kaulsdorf geprüft. Ergebnis sind die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Hinsichtlich der Gestaltung trifft der Bebauungsplan keine Festsetzung. Die Zulieferung für umliegende Gewerbetreibende muss außerhalb des B-Planes geklärt
Dagmar Pohle BzBmin und BzStRin StadtGesPersFin |
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