Drucksache - 2137/VIII  

 
 
Betreff: Zum Baden und zur Sicherheit am Biesdorfer Baggersee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:überfraktionellBzStRin WirtSG
Verfasser:Zivkovic, Nadja 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
20.08.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf vertagt   
17.09.2020 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

  1.      Wie bewertet das Bezirksamt die Sicherheit für badende Gäste am Biesdorfer Baggersee vor dem Hintergrund des am Wochenende vom 1. August tödlich verunglückten jungen Mannes?

 

Der Biesdorfer Baggersee ist von seiner Anlage her und von der Qualität des Wassers kein öffentliches Badegewässer. Darüber geben die aufgestellten Schilder rings um den See Auskunft. Weder die Polizei noch das Ordnungsamt können jedoch dauerhaft so vor Ort zu sein, dies durchzusetzen.

Aufgrund der Pandemiebedingungen hat sich dieses Jahr die Situation verschärft, Freibäder nahmen nur 10% der Kunden auf, die Tickets waren rar, so dass viele Bürgerinnen und Bürger die Gewässer in Berlin und Berliner Umland in Anspruch nahmen.

Die DLRG und das DRK erklärten sich bereit Rettungsschwimmer am Biesdorfer Baggersee von 10-19 Uhr bereit zu stellen, wofür sich das Bezirksamt nochmals herzlich bedankt.

Obwohl baden am Biesdorfer Baggersee nicht erlaubt ist, war die Sicherheit der Badenden gewährleistet.

 

 

  1.      Hat das Bezirksamt die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick darauf, dass diese Badestelle als öffentliche Badestelle geduldet wird und sogar mit einem genehmigten Kiosk die Gäste versorgt?

 

Wie zur Frage 1 gesagt, weisen Schilder daraufhin, dass Baden nicht erlaubt ist. „Wildes Baden“ geschieht immer auf eigenes Risiko. Ist bekannt, dass Gewässer zum Baden genutzt werden, müssen insoweit nur Maßnahmen dagegen getroffen werden, dass dort gebadet wird, wenn eine Gefahr nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar ist, z.B. weil Untiefen verborgen sind und der zunächst seichte Wasserstand Gefahrlosigkeit vortäuscht.

In der Regel ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn deutliche Warnschilder die auch von Kindern erfasst und verstanden werden können, aufgestellt werden.

 

 

  1.      Wie bewertet das Bezirksamt diesbezüglich die bereits zwei gefällten Gerichtsurteile?

 

Grundsätzlich sind Gerichtsurteile immer einzelfallbezogen und insoweit nicht automatisch auf alle Fälle anwendbar. Das Rechtsamt schätzt die Situation folgendermaßen ein: Das Amtsgericht Schwalmstadt in Nordhessen sah es als erwiesen an, dass der Bürgermeister seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Teich war vor Jahren saniert worden, dabei sei ein Teil des Ufers mit Pflastersteinen befestigt worden. Die Steine seien über die Jahre glitschig geworden und so sei eine gefährliche Stelle entstanden. Deshalb hätte der Bürgermeister die Stelle mit Rettungssteinen oder Gittern befestigen müssen. Dieser Fall könnte für die rechtliche Bewertung von Unfällen bei unbeaufsichtigten Badeseen relevant und entsprechend zu werten sein. Hier geht es um die zu 2. genannte allgemeine Pflicht vor besonderen Gefahren zu schützen. 

Grundlage des Urteils des BGH war ein Badeunfall, der sich an einem künstlich angelegten Badesee ereignete, der von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung betrieben wurde. Dieses Urteil ist insofern für die rechtliche Bewertung von Unfällen an nicht öffentlich betriebenen Badestellen, nicht relevant.

 

 

  1. Wie bewertet das Bezirksamt die Situation diesbezüglich an den Kaulsdorfer Seen?

 

Die Situation ist vergleichbar.

 

 

  1.      Sind aufgrund des Unglücks vom 1. August 2020 straf- oder zivilrechtliche Folgen für das Bezirksamt absehbar?

 

Die genaue Unfallursache, ist wohl nicht bekannt.  Ein zivilrechtlicher Anspruch nach den §§ 823 BGB sowie eine strafrechtliche Verfolgung setzt einen schuldhaften Pflichtenverstoß voraus, der zu dem Unglücksfall geführt hat. Vorausgesetzt, dass der Unfall nicht Folge der Verletzung des oben genannten Mindestmaß an Verkehrssicherungspflicht ist, ist von einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung zurzeit eher nicht auszugehen.

 

 

 

N. Zivkovic

 
 

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