Drucksache - 1811/VIII  

 
 
Betreff: Zum Gesetz zur Mietenbegrenzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordneterBzStR BürgWohn
Verfasser:Braun, Thomas 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
21.11.2019 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Mündliche Anfrage PDF-Dokument
2. Schriftliche Beantwortung BzStR BürgWohn PDF-Dokument

Frage 1: Wie ist der Bezirk für die nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) von ihm zu übernehmenden Aufgaben gerüstet?

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) liegt derzeit nur im Entwurf vor. Das Abgeordnetenhaus von Berlin muss dieses Gesetz zunächst beschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Gesetzentwurf im weiteren Verfahren jederzeit geändert werden. Nach dem derzeitigen Entwurfsstand sollen die Bezirke die Einhaltung des Gesetzes überwachen.

Eine personelle Verstärkung ist bisher noch nicht erfolgt, befindet sich jedoch in enger Zusammenarbeit mit SenFin, SenStadtWohn und den anderen Bezirken in Vorbereitung.

So wird durch SenFin derzeit in Zusammenarbeit mit den Bezirken zur Vorbereitung der Stellenausschreibung eine Muster-BAK erarbeitet. Ebenso werden aktuell mit SenStadtWohn, den Bezirken, dem HPR und den örtlichen Beschäftigtenvertretungen mögliche Verfahrens- und Beteiligungsfragen für eine zentrale Rekrutierung geeigneter Dienstkräfte geklärt.

Die Einrichtung verschiedener Unterarbeitsgruppen mit Vertreterinnen und Vertretern von SenStadtWohn und aus den Bezirken zur Erstellung eines Schulungskonzeptes sowie zur Erstellung von einheitlichen Formularen und einer IT-Unterstützung erfolgt ebenso zeitnah.

Frage 2: Welche organisatorischen Maßnahmen wurden durch den Bezirk in den Bürgerämtern insoweit bislang ergriffen?

In den Bürgerämtern des Bezirksamtes sind keine organisatorischen Maßnahmen zu treffen, da die Aufgabe beim Wohnungsamt angesiedelt werden soll.

Der beim Wohnungsamt entstehende zusätzliche Raumbedarf wurde durch das Amt für Bürgerdienste bereits angemeldet.

Weitere bezirkliche Maßnahmen können derzeit noch nicht getroffen werden, da sich das Gesetz noch „im Entstehungsprozess“ befindet.

 

 

 

 

Thomas Braun

BzStR BürgWohn

 
 

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