Drucksache - 1656/V  

 
 
Betreff: Änderung der Anlage 6 zum Bezirksamtsbeschluss Nr. 1032/II - Errichtung des Ordnungsamtes - (BA-Vorlage Nr. 1086/II)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BzStR ÖkStadtBzStR ÖkStadt
Verfasser:Dr. Niemann, HeinrichNiemann, Heinrich
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
25.11.2004 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1.Vorlage zur Kenntnisnahme vom 02.11.2004 PDF-Dokument

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin                                                                    28.10.04

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 25.11.04

 

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage: Änderung der Anlage 6 zum Bezirksamtsbeschluss Nr. 1032/II - Errichtung des Ordnungsamtes -

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 26.10.04 beschlossen, die BA-Vorlage Nr.1086/II der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

Die Vorlage ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

Dr. Uwe Klett                                                               Dr. Heinrich Niemann

Bezirksbürgermeister                                                            Bezirksstadtrat für

                                                                                    Ökologische Stadtentwicklung

 

 

Anlage

 


Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin                                                                                                                         19.11.04

Abt. Ökologische Stadtentwicklung  5002

ÖkStadt Ref

 

 

Vorlage für das Bezirksamt

- zur Beschlussfassung –

Nr. 1086/II

 

 

A. Gegenstand der Vorlage:           Änderung der Anlage 6 zum Bezirksamtsbeschluss Nr. 1032/II - Errichtung des Ordnungsamtes -

 

B. Berichterstatter:           Bezirksstadtrat Herr Dr. Niemann

 

C.1 Beschlussentwurf:           Das Bezirksamt beschließt,

1. die Anlage 6 der Bezirksamtsvorlage Nr.
    1032/II, Abschnitt Umweltamt wie folgt zu
    ändern:
    Natur- und Umweltamt
    4710   42201  Stadtamtmann/frau  2   A 11
               42501  Angestellte zugleich
                           Schreibkraft             1 VIII/VII
Summe  42201  2 planmäßige Beamte/innen
                          1 planmäßige/r Angestellte/r


2. die Zuordnung einer weiteren Stelle Ange-
    stellte/r aus dem Kapitel 4710, 42501, mit der
    Vergütungsgruppe Vb/IVb zum VetLebOrd,
    wenn durch das LuV VetLebOrd anhand von
    Aufgabenbeschreibungen und Fallzahlen
    zum 01.04.05 nachgewiesen wurde, dass
    eine weitere Dienstkraft zur Absicherung des

    Frontofficebereiches zwingend erforderlich  
    ist,

3. zwischen dem VetLebOrd und dem NatUm
    sind bis zum 01.01.2005 eine Verwaltungs-
    vereinbarung zur Frage der Lärmmessun-
    gen vor Ort abzuschließen.

 

C.2 Weiterleitung an die BVV:           Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen.

 

D. Begründung:           siehe Anlage

 

E. Rechtsgrundlage:           §§ 15, 36 Abs. 2 Buchst. b; f und Abs. 3 BezVG
§§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung für das Bezirksamt

 

F. Haushaltsmäßige Auswirkungen:           keine

 

G. Gleichstellungsrelevante

     Auswirkungen:           keine

 

 

 

H. Behindertenrelevante

     Auswirkungen:           keine

 

 

I. Migrantenrelevante

   Auswirkungen:           keine

 

 

 

 

Dr. Heinrich Niemann

Bezirksstadtrat für

Ökologische Stadtentwicklung

 


 

Anlage

zur BA-Vorlage

Nr. 1086/II

 

D. Begründung

 

Auf der Grundlage heutiger weiterführender Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht so deutlich waren, besteht die Notwendigkeit, den Bezirksamtsbeschlusse Nr. 1032/II wie unter C 1 beschrieben zu ändern. Damit verbunden wird auf die bisherige Absicht der Eingliederung des gesamten Fachbereiches Umwelt verzichtet. Entsprechend sollen die übrigen Stellen im LuV Natur und Umwelt verbleiben. Die nachfolgenden Aspekte waren ausschlaggebend für diesen Änderungsantrag:

 

1.      Am 20.07.2004 trat das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAGBau - in Kraft. Das heißt, das Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland erfährt wesentliche Veränderungen. Daraus ergibt sich eine neue Qualität in der Zusammenarbeit der bauenden Ämter, insbesondere der Fachbereiche Stadtplanung und Umwelt. Ein besonderes Ziel des EAGBau ist es, dass das Recht der räumlichen Planung an Elemente des europäischen Rechtssystems im Bereich des Umweltrechts angeglichen und dabei strukturell vereinfacht wird. Dabei wird die Verpflichtung über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme in das deutsche Recht des Städtebaus und der Raumordnung umgesetzt.
Die Integration der umweltbezogenen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts ist im Bereich der Bauleitplanung mit dem Ziel verbunden, die planungsrechtlichen Verfahrensschritte auf einem hohen Umweltschutzniveau zu vereinheitlichen und zu stärken, um eine dem Leitbild der nachhaltigen Stadtentwicklung entsprechende zügige und sichere Planung zu ermöglichen.
Diese neue Qualität der Zusammenarbeit erfordert ein enges und kooperatives Zusammenwirken der Bereiche Umwelt und Stadtplanung, die am effektivsten bei einer Beibehaltung der gegenwärtigen Strukturen gesichert werden kann, da die Verwaltungsabläufe erheblich vereinfacht werden, wenn der FB Umwelt der gleichen Fachabteilung zugeordnet ist wie der Bereich Stadtplanung.

2.      Ein weiterer wichtiger Aspekt, der in den zurückliegenden Wochen bei der fachlichen Auseinandersetzung mit den Konsequenzen unseres Modells für das Ordnungsamt deutlicher geworden ist, ist die enge Verknüpfung der Fachaufgaben zwischen dem FB Umwelt, dem Naturschutz und den Aufgaben des Grünflächenbereiches, die über die üblichen "Ordnungsaufgaben" hinausgeht. Das betrifft auch spezielle inhaltliche und konzeptionelle Aufgaben des technischen Umweltschutzes im Bezirk, wie zum Beispiel die Probleme der Renaturierung des Wuhletals, der Flächenveränderungen im Rahmen des Stadtumbaus Ost, des Biesdorfer Baggersees oder des Gesamtkomplexes der Kaulsdorfer Seen sowie die enge Verknüpfung bei der Bearbeitung der Gewässer 2. Ordnung.
Auch diese Aspekte sollten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, da die sachliche und fachliche Zusammenarbeit in einem gemeinsamen LuV die effektivste Form der Aufgabensicherung darstellt.

3.      Die Wahrnehmung allgemeiner umweltpolitischer Aufgaben (z.B. Umweltfest, Umweltpreis, Mitarbeit an der Lokalen Agenda 21) erfolgt effektiver, wenn der FB Umwelt weiterhin im LuV NatUm integriert bleibt.

4.      Die praktische Diskussion bei der Umsetzung des Modells Ordnungsamt Marzahn-Hellersdorf hat auch deutlich gemacht, dass durchaus eine ebenso effektive Lösung für die Ordnungsaufgaben aus dem Bereich Umwelt nach dem Berliner Modell machbar ist [siehe auch "Organisationsstruktur (Muster) Ordnungsamt", Stand 03.03.2004, aus der Besprechungsunterlage zur dritten Klausurtagung der Senatsmitglieder mit den Bezirksbürgermeister/innen].


                                                2

Danach soll und muss die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten im Haus- und Nachbarschaftslärm und die Ahndung von Verstößen im Rahmen der Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen dem Ordnungsamt zugeordnet werden.
Alle übrigen Aufgaben das Fachbereiches Umwelt sind dem technischen Umweltschutz zuzuordnen.
 
Zur weiteren Erklärung sei an dieser Stelle erläutert, dass zu der mit dem Gesetz beabsichtigten Bündelung von Ordnungsaufgaben im öffentlichen Raum nominell der Haus- und Nachbarschaftslärm gehört.
Mit dieser Tätigkeit sind gegenwärtig 2 Stellen im Fachbereich Umweltschutz (A 11) betraut. Diese Dienstkräfte bearbeiten zu ca. 95 % ihrer Arbeitszeit Aufgaben aus dem entsprechenden Produkt (Nr. 72804). Dazu gehört die Bearbeitung von eingehenden Anzeigen (Polizei oder Außendienst) und die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung von Ausnahmen nach der LärmVO.
Die weiteren Dienstkräfte im Lärmschutz sind mit anderen Aufgaben betraut. Sie nehmen Aufgaben im technischen Lärmschutz wahr.
Der Lärmschutz teilt sich in den sogenannten verhaltensbedingten Lärm (Haus- und Nachbarschaftslärm) und in den anlagenbedingten Lärm (Maschinenlärm).
Es wird also beim Haus- und Nachbarschaftslärm als Ordnungsaufgabe die Behandlung der Beschwerden von Bürgern/innen bewerkstelligt.
Hingegen ist der technische Lärmschutz mit Aufgaben wie der Mitwirkung bei der Planung von Wohngebieten, Industriegebieten, Straßenbau usw., der Kontrolle von Schallquellen (Industrieanlagen, Gewerbebetrieben, Freizeiteinrichtungen, Bahnstrecken, Straßenlärm etc.), Messungen vor Ort, der Vorausberechnung von zu erwartenden Schallpegeln, Schallquellenkartierungen, der Vorbereitung von Berichten für Bürger/innen und Entscheidungsträgern sowie mit der Tätigkeit als Sachverständige/r befasst. Diese Aufgaben stellen hohe Anforderungen und angesichts von Ausmaß und Bedeutung der Lärmbelästigung ist ein Verständnis der Problematik auf recht hohem Niveau erforderlich.
Damit sind die zwei Technikerstellen im Fachbereich Umweltschutz betraut. Weiterhin nehmen sie Aufgaben im Bereich der Einführung und Betreuung der fachspezifischen Informationstechnik (aktuell Umweltdateninformationssystem UDO) sowie im Bereich elektromagnetische Felder / Mobilfunkanlagen wahr.
Erheblichen Umfang nehmen die vor Ort durchzuführenden Messungen ein. Hier sind oft Messungen an Wochenenden und in den Abend-/Nachtstunden (Veranstaltungen) durchzuführen.
Mit diesen Aufgaben sind die Dienstkräfte voll ausgelastet. Es besteht eher ein Vollzugsdefizit.
Es soll an dieser Stelle auch deutlich gemacht werden, dass die vom Bereich Abfallentsorgung im Fachbereich Umweltschutz wahrgenommenen Aufgaben ausschließlich private Grundstücke betreffen. Das heißt, es handelt sich um Fälle auf Flächen von Wohnungsunternehmen, Brachflächen (Liegenschaftsfonds), privaten Grundstücken, Industrie- und Gewerbeflächen usw. All diese Flächen sind nicht dem allgemeinen öffentlichen Raum zuzuordnen.
Hingegen sind die Flächen des öffentlichen Raums überwiegend das Straßenland und die Grünflächen. Diese werden ordnungsbehördlich von der jeweiligen Stelle, in deren Fachvermögen sie gehören, ordnungsrechtlich bearbeitet.
Auch hier sind bei den Aufgaben des Bereiches Abfallentsorgung Aufgaben im Sinne der Tätigkeit als Sachverständige Gegenstand. Es handelt sich dabei z.B. um die fachlich sachgerechte Beurteilung von Abfällen, das heißt, ihre Zuordnung zu Abfallschlüsselnummern und die Bewertung ihrer Gefährlichkeit für die Umwelt, um das Aufzeigen des ordnungsgemäßen Entsorgungsweges von Sonderabfällen und dergleichen mehr.






                                                3
 
In den anderen Sachgebieten (Bodenschutz, Wasserschutz und Anlagenüberwachung) werden ausschließlich Aufgaben des Umweltschutzes außerhalb des öffentlichen Raumes wahrgenommen. Insoweit erfolgt hier keine detaillierte Erläuterung.

5.      Das ursprüngliche Anliegen, den FB Umwelt in seiner Gesamtheit in das Ordnungsamt zu integrieren, war die weitere Sicherung des technischen Umweltschutzes in seiner fachlichen Komplexität. Diese Überlegung ist aus heutiger Sicht falsch und es ist erkennbar, dass gerade dieses Ziel aus den genannten Gründen eher nicht gewährleistet werden kann.
Zudem ist bisher kein Bezirksamt bekannt, in welchem eine vergleichbare Anbindung für den Umweltbereich an das Ordnungsamt vorgesehen ist.

 

Abschließend sei darauf verwiesen, dass die vorgeschlagene Veränderung Kosten und Aufwände minimiert, da für den Bereich des technischen Umweltschutzes keine neuen Räume gefunden werden müssen und somit Umzüge entfallen können.

Im übrigen sei an dieser Stelle auch vermerkt, dass schon mit einer Zuordnung von 4+1 Dienstkräften (eine Dienstkraft mit der Besoldungsgruppe A6 wurde dem VetLebOrd bereits zugeordnet) bereits mehr Arbeitskraftpotential zur Verfügung gestellt wird, als dem NatUm für die Lösung der zu übertragenden Aufgaben zur Verfügung stand.

 

 

 
 

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