Drucksache - 1585/V
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 19.04.05 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 26.05.05 1. Gegenstand der Vorlage: Abschlussinformation zum Ersuchen
der BVV, DS-Nr. 1585/V aus der 42. BVV vom 27.01.05 Kostenbefreiung für Übernachtungen ausländischer Gäste bei
Sportvereinen 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Dem Ersuchen der BVV kann aus folgenden Gründen nicht
generell sondern nur nach Einzelfallentscheidung entsprochen werden: In der Sportanlagennutzungsvorschrift (SPAN) ABL. Nr. 28 vom
28. Mai 1998 und ABL. Nr. 38 vom 27.07.2001 in der Fassung vom 06. Juli 2001 sind
u.a. die Entgelte für die Überlassung von Unterkunftsräumen zur Übernachtung
geregelt (Absch. IV Nr. 27 und 33) In Anlehnung an die Entgelte werden
Mindestentgeltsätze für die Überlassung von Unterkunftsräumen, die von den
Sportämtern verwaltet werden, entsprechend Nr. 27 SPAN[1]
festgelegt. Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Sport vom 05.10.2004 wurde den Bezirken mitgeteilt, dass für die Nutzung von
Sporthallen für Übernachtungen (Gruppenquartiere) weiterhin ein
Mindestentgeltsatz in Höhe von 2,50 EUR pro Übernachtung und Teilnehmer gilt. In Einzelfällen kann aus wichtigen
sportfachlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Gründen
eine Abweichung von den Mindestentgelten durch Entscheidung der für die
Sportanlage zuständige Behörde und mit Zustimmung des zuständigen
Haushaltsamtes bzw. des zuständigen Haushaltsreferates vorgenommen werden[2]. In den letzten Jahren wurden entsprechende Anträge auf Ausnahmeregelung nach SPAN Abschn. IV Nr. 33 durch das Haushaltsamt nicht bestätigt, da der Bezirk auf Grund der Haushaltssituation keine Einnahmeverluste hinnehmen konnte. Dr. Klett M.
Köhnke Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Bildung, Kultur
und Sport [1] 27 – Überlassung von
Übernachtungsräumen (1) Für die Überlassung von Übernachtungsräumen und von Bettwäsche sowie für die Nutzung von Gruppenquartieren (Turnhallen u. ä.) werden die Entgeltsätze von dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats in Anlehnung an die für die einzelnen Altersgruppen jeweils gültigen Sätze des Deutschen Jugendherbergswerkes, Landesverband Berlin festgesetzt. [2] 33 – Ausnahmeregelungen (1) Von
diesen Verwaltungsvorschriften kann durch Entscheidung der für die Sportanlage
zuständigen Behörde aus wichtigen sportfachlichen oder im besonderen
öffentlichen Interesse liegenden Gründen in Einzelfällen abgewichen werden;
dies gilt nicht für die Nummer 14 und 15. Soweit Abweichungen mit finanziellen
Auswirkungen verbunden sind, bedarf es der Zustimmung des zuständigen
Haushaltsamtes bzw. des zuständigen Haushaltsreferates der für die Sportanlage
zuständigen Behörde. (2) Entscheidungsgründe für Abweichungen gemäß Absatz 1 sind besonders aktenkundig zu machen. |
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