Drucksache - 0798/V  

 
 
Betreff: Stadtumbau/Ost - Rückbau bzw. Abriss von Wohngebäuden in Marzahn-Nord
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der PDSFraktion der PDS
Verfasser:Dr. Renate SchillingSchilling, Renate
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
26.06.2003 
Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)     
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung
28.08.2003 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen     

Sachverhalt

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin        24.07.03

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 28.08.03

 

 

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage:      Abschlussinformation zum Ersuchen der BVV, DS-Nr. 798/V aus der 20. BVV vom 24.04.2003,

             Stadtumbau/Ost - Rückbau bzw. Abriss von Wohngebäuden in Marzahn-Nord

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

Die städtebauliche Aufgabe der Bauleitplanung ist in § 1 BauGB geregelt. Sie hat die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken vorzubereiten und zu leiten. Um eine städtebauliche, geordnete Vorbereitung und Leitung zu gewährleisten, ist mit der verbindlichen Bauleitplanung als bezirkliche Aufgabe mit dem B-Plan ein Instrument geschaffen worden, das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zu der Einzelmaßnahme, dem Einzelvorhaben gemäß § 34 BauGB beinhaltet. Das Bebauungsplanverfahren, anders als ein Einzelvorhaben, hat bestimmte, zwingend vorgeschriebene Verfahrensstufen zu durchlaufen.

Wenn einzelne Vorhaben nach einem Aufstellungsbeschluss die bezirkliche Planungstätigkeit beeinträchtigen, damit erschweren oder unmöglich machen, hat der Bezirk von der Möglichkeit des Erlasses einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB Gebrauch zu machen. Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre ist ein eingeleitetes Bebauungsplanverfahren durch BA-Beschluss. Mit der Veränderungssperre ist demnach keine Überbrückung zur zeitweiligen Einstellung von Abriss und Rückbau bis zum Bereitstellen von finanziellen Mitteln für vorgesehene Wiederherstellung der Wohnanlagen aus rechtlichen Gründen möglich. Die privatrechtlich und damit zivilrechtlichen Grundlagen und Interessen der Eigentümer (WBG, Wohnungsgenossenschaften) können wie im vorliegenden Fall nicht mit öffentlich-rechtlichen Instrumenten des Baurechts gesteuert oder gar verhindert werden.

Auch die Instrumente des Sanierungsrechts sind für dieses Anliegen nicht geeignet, da eine Anwendung einer Zurückstellung und Veränderungssperre im Sanierungsrecht gemäß § 14 Abs. 4 BauGB nicht vorgesehen sind.

Das Städtebaurecht enthält für die vorliegende Rechtslage keine Instrumente bereit, dem obigen Anliegen folgen zu können.

 

 

 

 

 

 

Dr. Klett                        Dr. Niemann

Bezirksbürgermeister                        Bezirksstadtrat für

                        Ökologische Stadtentwicklung

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Kontakt

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Büro der Bezirksverordnetenversammlung

Leiterin:
Anne Nentwich, BVV L

Postanschrift:
12591 Berlin