Drucksache - 0798/V
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Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 24.07.03 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 28.08.03 1. Gegenstand der Vorlage: Abschlussinformation zum Ersuchen der BVV,
DS-Nr. 798/V aus der 20. BVV vom 24.04.2003, Stadtumbau/Ost
- Rückbau bzw. Abriss von Wohngebäuden in Marzahn-Nord 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Die städtebauliche Aufgabe der Bauleitplanung ist in § 1
BauGB geregelt. Sie hat die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken
vorzubereiten und zu leiten. Um eine städtebauliche, geordnete Vorbereitung und
Leitung zu gewährleisten, ist mit der verbindlichen Bauleitplanung als
bezirkliche Aufgabe mit dem B-Plan ein Instrument geschaffen worden, das
wesentliche Unterscheidungsmerkmal zu der Einzelmaßnahme, dem Einzelvorhaben
gemäß § 34 BauGB beinhaltet. Das Bebauungsplanverfahren, anders als ein
Einzelvorhaben, hat bestimmte, zwingend vorgeschriebene Verfahrensstufen zu
durchlaufen. Wenn einzelne Vorhaben nach einem Aufstellungsbeschluss die
bezirkliche Planungstätigkeit beeinträchtigen, damit erschweren oder unmöglich
machen, hat der Bezirk von der Möglichkeit des Erlasses einer
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB Gebrauch zu machen. Grundlage für den
Erlass einer Veränderungssperre ist ein eingeleitetes Bebauungsplanverfahren
durch BA-Beschluss. Mit der Veränderungssperre ist demnach keine Überbrückung
zur zeitweiligen Einstellung von Abriss und Rückbau bis zum Bereitstellen von
finanziellen Mitteln für vorgesehene Wiederherstellung der Wohnanlagen aus
rechtlichen Gründen möglich. Die privatrechtlich und damit zivilrechtlichen
Grundlagen und Interessen der Eigentümer (WBG, Wohnungsgenossenschaften) können
wie im vorliegenden Fall nicht mit öffentlich-rechtlichen Instrumenten des
Baurechts gesteuert oder gar verhindert werden. Auch die Instrumente des Sanierungsrechts sind für dieses
Anliegen nicht geeignet, da eine Anwendung einer Zurückstellung und
Veränderungssperre im Sanierungsrecht gemäß § 14 Abs. 4 BauGB nicht vorgesehen
sind. Das Städtebaurecht enthält für die vorliegende Rechtslage
keine Instrumente bereit, dem obigen Anliegen folgen zu können. Dr. Klett Dr.
Niemann Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Ökologische
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