Drucksache - 1792/VII
„§ 35 - Anträge zur Geschäftsordnung“ erhält folgende Fassung: (1) Anträge zur Geschäftsordnung (z. B. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Vertagung der Beratung, Widerspruch zur Fragestellung) können jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Wird dem Geschäftsordnungsantrag widersprochen, so ist vor der Abstimmung eine Rednerin/ein Redner für und eine Rednerin/ein Redner gegen den Antrag anzuhören. Über den weitestgehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. (2) Bezirksverordnete, die im Laufe der Beratung eines Tagesordnungspunktes zur Sache gesprochen haben, dürfen in dieser Beratung keine Geschäftsordnungsanträge stellen. (3) Anträge zur Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten beschlossen. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung des Tagesordnungspunktes nicht wiederholt werden. (5) Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten. Die Redezeit darf zwei Minuten nicht überschreiten. (6) Anträge auf Schluss der Beratung oder Übergang zur Tagesordnung sind unzulässig, solange die in § 36, Absätze 3 und 4 festgelegten Redezeiten nicht ausgeschöpft sind. „§ 36 - Beratung“ erhält folgende Fassung:
(1) Die Vorsteherin/der Vorsteher eröffnet die Beratung. Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die Vorsteherin/der Vorsteher die Beratung für geschlossen. (2) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, erhalten von der Vorsteherin/dem Vorsteher das Wort in der Reihenfolge der Meldungen, jedoch nicht vor Begründung eines Antrages oder einer Anfrage. Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zur Tagesordnung sprechen. (3) Zur Begründung eines Antrages oder einer Großen Anfrage erhält die Einreicherin/ der Einreicher für bis zu drei Minuten Redezeit. Zur Begründung eines Ausschussantrages oder einer Beschlussempfehlung eines Ausschusses erhält eine Vertreterin/ein Vertreter des Ausschusses für bis zu drei Minuten Redezeit. Zur Begründung der Dringlichkeit einer Drucksache erhält eine Rednerin/ein Redner für bis zu zwei Minuten Redezeit. (4) Zur Beratung von Anträgen, Großen Anfragen, Vorlagen des Bezirksamtes zur Beschlussfassung oder zur Kenntnisnahme, Ausschussanträgen und Beschlussempfehlungen von Ausschüssen stehen jeder Fraktion der BVV fünf Minuten Sockelredezeit sowie Fraktionen ab zehn Mitgliedern eine weitere Minute, Fraktionen ab fünfzehn Mitgliedern zwei weitere Minuten, Fraktionen ab zwanzig Mitgliedern drei weitere Minuten, Fraktionen ab fünfundzwanzig Mitgliedern vier weitere Minuten usw. zu. Fraktionslosen Bezirksverordneten stehen für jede oben genannte Drucksachenart zwei Minuten Redezeit zu. (5) Die BVV kann für einzelne Tagesordnungspunkte eine von der Regelung der Absätze 3 und 4 abweichende Begrenzung der Redezeit beschließen. Die in den Absätzen 3 und 4 bezeichnete Redezeit darf dabei nicht reduziert werden. Begründung: Der Geschäftsordnungsausschuss hat in mehreren Sitzungen Regelungen zur Redezeit diskutiert. In der Sitzung am 30.03.2015 wurde die Formulierung der §§ 35 und 36 GO BVV im Konsens festgelegt und einstimmig beschlossen.
Gemäß § 55 (2) GO BVV wurde der Antrag dem Ältestenrat zur Beratung vorgelegt.
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