Drucksache - 1639/VII
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Die. o. g. Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wann ist mit der Durchführung eines bzw. mehrerer Bebauungsplanverfahren/s für den Bereich der IGA 2017 außerhalb der Gärten der Welt insbesondere für die Einbauten am bzw. auf dem Kienberg, am Wuhleteich und dem Marzahn-Biesdorfer Grenzgraben sowie auf dem Jelena-Santic-Friedenspark zu rechen bzw. warum wird und auf welcher Rechtsgrundlage auf die Durchführung von verbindlichen Bauleitplanungen an dieser Stelle, obwohl es sich um einen bisher unbeplanten Außenbereich nach § 35 BauGB handelt, verzichtet?
Es besteht entsprechend den derzeit vorliegenden Planungen im Zusammenhang mit der IGA nicht die Erforderlichkeit der Einleitung von Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB als eine Voraussetzung für ein Bebauungsplanverfahren.
Der Flächennutzungsplan Berlin stellt den Bereich der Gärten der Welt und den Bereich, der temporär für die IGA 2017 genutzt wird, als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Diese Darstellung schließt auch die Flächen des Kienbergs, den Bereich am Wuhleteich und dem Marzahn-Biesdorfer Grenzgraben sowie auf dem Jelena-Santic-Friedenspark ein. Diese Flächen sind unstrittig Bestandteil eines Außenbereiches. Im Außenbereich sind gemäß § 35 Abs.1 BauGB bauliche Anlagen zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Der Privilegierungstatbestand ist für die geplanten Vorhaben erfüllt, da sie alle im funktionalen Zusammenhang mit den Gärten der Welt bzw. der IGA 2017 stehen. Ein Vorhaben ist damit zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden kann.
Öffentliche Belange würden entgegenstehen, wenn die geplanten Vorhaben den Darstellungen des FNP widersprechen würden. Davon ist jedoch unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht auszugehen. Die geplanten Vorhaben stehen in Übereinstimmung mit der im FNP dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und sichern diese in ihrer Funktionalität. Eine Beeinträchtigung könnte auch dann vorliegen, wenn die baulichen Anlagen schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen könnten oder sich ihnen aussetzen würden. Davon ist jedoch entsprechend den vorliegenden Planungen ebenfalls nicht auszugehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass durch geplante Vorhaben Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Für die bisher geplanten Vorhaben kann dem entsprechend von einer Zulässigkeit gem. § 35 (1) BauGB ausgegangen werden. Das Erfordernis zur Einleitung von Bebauungsplänen zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung besteht damit bisher nicht.
Christian Gräff |
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