Drucksache - 0720/V  

 
 
Betreff: Kündigung des Energiesparvertrages für Hellersdorfer Schulen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für BildungBzStRin BildKultSport
Verfasser:Marlitt KöhnkeKöhnke, Marlitt
Drucksache-Art:AusschussantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
26.06.2003 
Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen     
Bezirksverordnetenversammlung Anhörung
26.02.2004 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 05.02.2004 PDF-Dokument

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin                                                           04.02.2004

 

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 26.02.2004

 

 

 

 

 

1. Gegenstand der Vorlage:      zum Ersuchen der BVV, DS-Nr. 720/V aus der 17. BVV vom 27.02.2003

 

Kündigung des Energiesparvertrages für Hellersdorfer Schulen

 

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:

 

Gemäß dem Ersuchen der BVV wurden alle Schulen, die sich in der Objektliste zum

Energiespar – Garantievertrag des ehemaligen Bezirksamtes Hellersdorf (Pool 5) befinden, mit dem beigefügten Schreiben (Anlage 1) über die Meldemodalitäten bei Vertragsverstößen und den Ansprechpartner im Schulamt informiert.

Gleichzeitig wurden die Schulen informiert, dass eine Kündigung des Energiesparvertrages an strengste Bedingungen geknüpft ist.

 

Entsprechend der Anlage 2 ist in den §§ 17 und 18 des Energiesparvertrages ein Krisenmanagement zur einvernehmlichen Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten sowie die Kündigung und Vertragsbeendigung geregelt.

Eine nicht ausreichende Raumtemperatur in einzelnen Klassenräumen rechtfertigt noch nicht eine außerordentliche Kündigung. Da zu niedrige Raumtemperaturen vielfältige Ursachen haben können und in der Vergangenheit auch hatten, sind in jedem Fall gütliche Einigungen entspr. § 17 Stufe 1 des Krisenmanagements zwischen den Partnern anzustreben. Diese erfolgten bisher bei den aufgetretenen Fällen im Rahmen von Einigungsgesprächen mit den Vertragspartnern, sodass einseitige Kündigungen bisher nicht möglich waren.

 

 

 

 

 

 

Dr. Klett                                                              M. Köhnke

Bezirksbürgermeister                                         Bezirksstadträtin für Bildung,

                                                                            Kultur und Sport

 

 

Anlagen

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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