Drucksache - 2256/VI  

 
 
Betreff: Zur Gewalt an Marzahn-Hellersdorfer Schulen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionslose BezirksverordneteBzStR SchulSportFin
Verfasser:Komoß, StefanBurkhardt, Karl-Heinz
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
   Beteiligt:Fraktionslose Bezirksverordnete
   BzStR SchulSportFin
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
23.06.2011 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument
2. schriftliche Beantwortung PDF-Dokument

Das Bezirksamt wird um Auskunft gebeten:

Gemäß dem Protokoll zur Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 23.06.11 ist die o. g. DS zusätzlich  schriftlich zu beantworten.

1.       Gibt es eine Erfassung von Gewaltdelikten an Schulen im Bezirk?

2.       Werden die Gewaltdelikte an Schulen getrennt nach politischen und kriminellen Delikten ausgewertet?

3.       Was wird vom Bezirk unternommen, Gewalt an Schulen zu unterbinden?

4.       Wie erfolgt die Schulung der Lehrkräfte gegenüber gewaltbereiten Schülern?

5.       Werden Lehrkräfte zur Verantwortung gezogen, die von Mobbing an Schülern Kenntnis haben und nicht dagegen einschreiten?

Das Bezirksamt gibt wie folgt Auskunft:

 

Die Beantwortung der Großen Anfrage erfolgte zuständigkeitshalber durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, SenBildWiss, Außenstelle Marzahn-Hellersdorf!

 

zu 1.

Ja.

Die Meldung erfolgt über den Vordruck "Meldung eines Gewaltvorfalls oder Notfalls""

 

zu 2.

Eine Auswertung erfolgt durch SenBildWiss im Berliner Maßstab unter den verschiedensten Gesichtspunkten, die sich nicht auf politische und kriminelle Gesichtspunkte beschränken. Regional erfolgt keine Auswertung.

 

zu 3.

Von den Schulen wird eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Jugendamt, der Schulpsychologie und den Präventionsbeauftragten der Polizei zur Vorbeugung angestrebt. Auch durch Konfliktlotsen, das Boddy-Projekt und weitere individuelle Maßnahmen wird der Gewalt vorgebeugt.

 

zu 4.

Die Schulung erfolgt über die regionale Fortbildung, die Schulpsychologie, die Präventionsbeauftragten etc.

 

zu 5.

Bei nachgewiesenem bzw. offensichtlichem Mobbing ist die Lehrkraft zum Einschreiten gezwungen. Da das zu den Dienstpflichten gehört, ist eine Unterlassung eine Dienstpflichtverletzung und muss geahndet werden.

 
 

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