Drucksache - 1813/VI
Die
BVV möge beschließen: Dem
Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen,
dass alle Maßnahmen für die Schaffung eines so genannten
„Integrationsgesetzes“ eingestellt werden. Begründung: Laut
einer Pressemitteilung des Landesbeirates für Integrations- und
Migrationsfragen äußerte die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales,
Frau Heidi Knake-Werner von der LINKSPARTEI, dass viele Migranten nicht als
Wähler am politischen Entscheidungsprozess beteiligt sind. Ein
„Integrationsgesetz“ würde nach Frau Knake-Werner die
Verweigerungshaltung dieser Migranten umgehen. Frau Knake-Werner bestätigt
durch diese Aussage einerseits, dass die „Integrationspolitik“ der
Berliner Senate gescheitert ist und andererseits, dass sich viele Migranten dem
Integrationsdruck verweigern. Ein
„Integrationsgesetz“ in der geplanten Form wird zwei Fakten
schaffen: erstens werden integrationsunwillige Migranten mit antideutscher
Einstellung noch stärker privilegiert, und zweitens wird die Diskriminierung
der Deutschen gesetzlich verschärft. Ein
besonders herausragendes Menetekel für die Schädlichkeit eines solchen Gesetzes
ist die Privilegierung von Mehrsprachigkeit und so genannter Interkulturalität. Im
Fall der so genannten Interkulturalität, die nicht eindeutig abgrenzbar ist,
werden der Willkür Tür und Tor geöffnet. Das
geplante Gesetz ist ein Musterbeispiel für die verfehlte Integrationspolitik
der Etablierten. Integration wird dadurch weiter unmöglich gemacht und die Lage
der Deutschen durch die gesetzlich verankerte Diskriminierung negativ
verschärft. Die
Privilegierung der ausgesuchten Sektoren widerspricht in eklatanter Weise der
Verfassung von Berlin (VvB), die in ihrem Abschnitt I: Grundlagen, in Artikel 1
Absatz 1 bestimmt, dass Berlin ein deutsches Land ist und in Absatz 3, dass das
Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend
sind. Die Kategorien Mehrsprachigkeit und Interkulturalität verstoßen auch
gegen den Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele der VvB, da solche Privilegien
die in Artikel 6 geschützte Würde der Menschen verletzen, die auch für die
Deutschen gilt. Weiterhin wird gegen den Artikel 7 verstoßen, da die freie
Entfaltung der deutschen Menschen durch dieses Gesetz ausgeschlossen wird und
besonders gegen den Artikel 10 Absatz 1 der alle Menschen vor dem Gesetz gleich
stellt und in Absatz 2 Benachteiligungen und Bevorzugungen von Menschen wegen
ihrer Sprache, Heimat und Herkunft untersagt. Das geplante
„Integrationsgesetz“ richtet sich auch gegen den Artikel 18 Satz 1
und 2, weil es den Deutschen das Recht auf Arbeit im öffentlichen Dienst
gegenüber integrationsunwilligen Migranten verweigert. Wegen der genannten
Gründe ist das geplante „Integrationsgesetz“ geeignet im Sinne des
Artikel 30 Absatz 1 das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören und
deswegen strafbar. Schließlich
muss der Artikel 36, Absatz 1 genannt werden, der die Grundrechte für die
Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung als verbindlich erklärt und
im Absatz 2 Einschränkungen nur zulässt, wenn die Grundgedanken nicht verletzt
werden. Dies ist aber beim geplanten „Integrationsgesetz“ der Fall. Im Abschnitt V: Die Gesetzgebung,
bestimmt der Artikel 59 Absatz 1, dass die für alle verbindlichen Gebote und
Verbote auf Gesetzen fußen müssen. Gesetze müssen allgemeingültig sein und
dürfen keine Randgruppen privilegieren. Die Zuständigkeit des Bezirksamtes
ergibt sich aus Abschnitt VI: Die Verwaltung, Artikel 68 Absatz 1, die den
Bezirken die Stellungnahme zu grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und
Gesetzgebung garantiert, die hier berührt sind. |
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