Drucksache - 1160/V
Begründung: Gemäß des geltenden und auch des in
Er- bzw. Überarbeitung befindlichen neuen Berliner Naturschutzgesetzes besteht
generell die Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Was jedem Privaten als Pflicht auferlegt wird, muss auch – selbst unter
komplizierten finanziellen Rahmenbedingungen- für die öffentliche Hand selbst
gelten, zumal die Erhaltung der Artenvielfalt und die Sicherung entsprechender
Lebensbedingungen eine eindeutige Aufgabe öffentlicher Daseinsvorsorge
darstellt. Daher muss auch bei einer Übergabe in eine möglicherweise private
Vermarktung eine Vorsorge zur Sicherung dieses öffentlichen Interesses
getroffen werden. Abstimmungsergebnis: einstimmig |
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