Drucksache - 0799/VI
Schriftliche
Beantwortung wegen Zeitablaufs Die
Straßenbauarbeiten konzentrieren sich zur Zeit auf die Verlegung der Borde
sowie die Herstellung der Gehwege um den Kreisverkehr. Ferner werden die
eigentlichen Straßenbauarbeiten der Fahrbahn vorbereitet, um bei entsprechender
bauoffener Witterung im März diese Arbeiten abzuschließen. Ziel ist es, diese
Hauptarbeiten bei gutem Wetter bereits bis Ende März abzuschließen, um danach
die Herstellung und Vervollständigung der Grün-
und Freiflächen durchzuführen. Verhandlungen im eigentlichen
Sinne gibt es zwischen den Beteiligten nicht, da sowohl die Position der
Eigentümer des Grundstücks Planitzstr. 1 (Herr Dr. Karl Schröder und dessen
Sohn, Herr Hans-Joachim Schröder) als auch des Bezirkes (Rechtsamt, Tiefbauamt,
Stadtplanungsamt) unverrückbar erscheinen. Der Rechtsstreit selbst hat
sich soweit fortentwickelt, dass dem Tiefbauamt derzeit folgender Stand bekannt
ist: Gegen die an beide Eigentümer
gerichteten (Duldungs-) Bescheide vom 10.05.2007 wurde jeweils Widerspruch
eingelegt sowie aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils ein
Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz (vom 24.05.2007). Im Zuge des Schriftverkehrs
hiernach kam es aufgrund gerichtlicher Empfehlung zur Aussetzung der Anordnung
der sofortigen Vollziehung. Mit Datum vom 03.12.2007
erging ein Verwaltungsgerichtsbeschluss bezüglich des Antrages auf
Einstweiligen Rechtsschutz dahingehend, dass das Verfahren, soweit die
Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, eingestellt wird. Dem
Land Berlin wurde untersagt, vor Ablauf von 14 Tagen nach Festsetzung des
Bebauungsplanes 10-20 auf dem Flurstück 194 Bauarbeiten durchzuführen.
Ausgenommen hiervon seien etwaige Arbeiten an Ver- und Entsorgungs- sowie
Telekommunikationsleitungen. Hiergegen richtete sich die
Beschwerde der Eigentümer vor dem Oberverwaltungsgericht (Schriftsatz
vom 20.12.2007). Nach zwischenzeitlich vom OVG gegenüber dem Land Berlin
eingeforderter und von dort zugesagter Pflicht zum gesamten Abwarten auch von
Leitungsarbeiten bis zur Festsetzung des Bebauungsplanes nebst 14-tägiger Wartezeit
erging am 18.02.2008 beim OVG der Beschluss, dass das Beschwerdeverfahren
eingestellt wird. Insoweit ist der VG-Beschluss
vom 03.12.2007 nach Ansicht des Tiefbauamtes rechtskräftig. Lediglich im
Begründungsschreiben vom 04.01.2008 zur Beschwerde beim OVG teilen die
Eigentümer mit, dass sie mit „gleicher Post“ eine Klage beim VG als
Hauptsacheverfahren einreichen. Hierzu ist dem Tiefbauamt
aber kein bestätigender Schriftsatz des VG Berlin bekannt. Eine Nachfrage beim
Rechtsamt per E-mail am 31.01.2008 ist bis heute noch nicht beantwortet worden,
ob tatsächlich eine Klage im Hauptsacheverfahren eingereicht wurde. Somit ergibt sich für das
Tiefbauamt das Bild, dass 14 Tage nach Festsetzung des Bebauungsplanes 10-20
die im öffentlichen Straßenland liegende Fläche der beiden Eigentümer für die
Fertigstellung des Kreisverkehrs genutzt werden könnte. Christian
Gräff |
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