Drucksache - 0180/VI
Die Vorlage mit den Dateikurzbezeichnungen
"vzb59/III." , liegt elektronisch nicht vollständig vor. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 26.02.07 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung am 22.03.07 1. Gegenstand der Vorlage: Änderung
der Planungsziele im Bebauungsplanverfahren XXI-32b „Habichtshorst-Ost“ für das
Gelände zwischen der Apollo-falterallee, der Straße Alt-Biesdorf, der Straße Wuhletal,
der Wuhle, dem Pollnower Weg und dem Stadtteilpark Habichtshorst sowie der
Grundstücke Wuhletal 26 – 30, Abschnitte der Apollo-falterallee und der Straße
Alt-Biesdorf und ihrer nördlichen Verbreiterung sowie den Stadtteilpark
Habichtshorst im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf 2. Die BVV wird um
Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am
20.02.07 beschlossen, die Die Vorlage ist als Anlage beigefügt. Dagmar Pohle Norbert
Lüdtke Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Ökologische
Stadtentwicklung Anlage Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von
Berlin 13.02.07 Abt. Ökologische Stadtentwicklung 5221 Stapl BPL
17 Vorlage für das Bezirksamt
- zur Beschlussfassung – Nr. 59/III A. Gegenstand der Vorlage: Änderung der
Planungsziele im Bebauungsplanverfahren XXI-32b „Habichtshorst-Ost“ für das
Gelände zwischen der Apollofalterallee, der Straße Alt-Biesdorf, der Straße
Wuhletal, der Wuhle, dem Pollnower Weg und dem Stadtteilpark Habichtshorst
sowie der Grundstücke Wuhletal 26 – 30, Abschnitte der Apollofalterallee und
der Straße Alt-Biesdorf und ihrer nördlichen Verbreiterung sowie den
Stadtteilpark Habichtshorst im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Biesdorf B. Berichterstatter/in: Bezirksstadtrat
für Ökologische Stadtentwicklung, C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt
beschließt, der Änderung der Planungsziele im Bebauungsplan XXI-32b für den
o.g. räumlichen Bereich zuzustimmen. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt
beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und
umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 BauGB; F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: siehe Anlage G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Norbert
Lüdtke Bezirksstadtrat
für Ökologische
Stadtentwicklung Anlagen Anlage 1 zur Beschlussvorlage Nr. 59/III D. Begründung: Veranlassung Für den bereits festgesetzten
Bebauungsplan XXI-32 b „Habichtshorst-Ost“ wurden durch die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. IV, sowie den Entwicklungsträger BauGrund
grundlegende Änderungsbedarfe an den Bezirk herangetragen. Diese beruhen auf einer
Änderung des städtebaulichen Konzepts für den Wohnbaustandort Habichtshorst-Ost
und -West von derzeit noch verdichtetem Geschosswohnungsbau in Richtung eines
sehr kleinteiligen Wohnbaustandortes. Mit der Änderung soll zeitnah dem
dringenden wirtschaftlichen Erfordernis der Vermarktung großer Anteile derzeit
noch brachliegender landeseigener Bauflächen im Entwicklungsgebiet nachgekommen
werden. Die gegenwärtige Vermarktungssituation im Bereich der
Entwicklungsmaßnahme weist eine fast ausschließliche Nachfrage nach
Einzelgrundstücken zur Einfamilienhausbebauung auf. Entsprechende Erfahrungen
mit der sehr erfolgreich verlaufenden Einzelparzellierung und Vermarktung im
Bebauungsplan XXI-31c „Gut Champignon“ bestätigen diese Tendenz. Nach intensivem Abstimmungsprozess
mit den betroffenen Fachabteilungen des Bezirkes und der Senatsverwaltung wurde
bezüglich der vorzunehmenden Bebauungsplanänderungen sowie der Regelung der
sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen für den Bezirk folgender
Konsens erzielt: Änderungen Im Zusammenhang mit dem
beabsichtigten Parzellierungskonzept sollen im Teilbereich westlich der
Kohlweißlingstraße und nördlich der Distelfalterstraße folgende Änderungen im
Bebauungsplan vorgenommen werden (teilweise gleichlautende Formulierungen zum
Änderungsbeschluss XXI-32 c sind beabsichtigt): - Umwandlung der Flächen für private Erschließung in
öffentliche Straßen. Durch die
Übernahme der Straßen durch das Tiefbauamt nach Fertigstellung werden
verbesserte Voraussetzungen für die Vermarktung der Grundstücke geschaffen. Die
Straßen sollen entgegen der ursprünglichen Dimension eine für ein
Einfamilienhausgebiet angemessene Breite von 8 m analog „Gut Champignon“
erhalten. - Wegfall der öffentlichen Grünflächen: Ursprünglich als „schmaler Grünzug mit integrierter
Infrastrukturnutzung“ geplant, werden drei Teilflächen des Grünzuges nördlich
der Distelfalterstraße in Bauland umgewandelt. Damit soll dem öffentlichen
Belang der Verwertbarkeit der Flächen als Wohnbauland Rechnung getragen werden.
Die Versorgung mit öffentlichen Grünflächen, einschließlich Infrastruktur, als
weiterer, zu berücksichtigender öffentlicher Belang kann entsprechend dem
erforderlichen Bedarf auf angrenzenden Flächen gewährleistet werden. 2 - Absenkung der Nutzungsmaße: Unter Berücksichtigung des Belanges der Änderung
städtebaulicher Strukturen werden die Nutzungsmaße in Anpassung an eine kleinteilige
Einzelhausbebauung abgesenkt. Verfahren Der Bebauungsplan XXI-32 b
wurde mit Bezirksamtsbeschluss vom 13.06.2006 festgesetzt. Die Verkündung der
Rechtsverordnung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 15.07.2006. Da mit der beabsichtigten
Planänderung die Grundzüge der Planung betroffen sind, wird ein mehrstufiges
Bebauungsplanverfahren nach § 3 BauGB, einschließlich der gesetzlich
vorgeschriebenen Umweltprüfung, erforderlich. Weiteres Vorgehen Der Aufstellungsbeschluss für
das neue Bebauungsplanverfahren im Bereich „Habichtshorst-Ost“ soll im 1.
Halbjahr 2007 gefasst werden. Die Parzellierung und Vermarktung der Flächen
durch den Entwicklungsträger läuft parallel bereits an, bezieht sich aber
zunächst nur auf Bereiche, für die laut festgesetztem Bebauungsplan bereits
Planungsrecht besteht bzw. planungsrechtliche Befreiungen gemäß § 31 BauGB in
Aussicht gestellt werden können. Die Bebauung der in Bauflächen umzuwandelnden
Grünflächen ist planungsrechtlich erst zulässig, wenn der Stand des neuen
Verfahrens eine Beurteilung nach § 33 BauGB zulässt (Planreife). Anlage 2 zur Beschlussvorlage Nr. 59/III F. Haushaltsmäßige
Auswirkungen: Aus der unter D. beschriebenen
Umplanung und nachfolgenden Vermarktung im Bebauungsplanverfahren XXI-32 b
ergeben sich Folgeleistungen, deren Absicherung zwischen SenStadt, Abt. IV, und
Bezirk verbindlich geregelt werden soll. Dabei geht es im Wesentlichen um - Maßnahmen des Entwicklungsträgers für die
Baureifmachung der Grundstücke (Erschließung, Ausgleich), - aus der Umplanung zusätzlich entstehende
Planungskosten, - Folgekosten für Infrastrukturmaßnahmen. Durch SenStadt, IV D,
Referatsleiter Herrn Schulgen, wurde Anfang Januar 2007 zugesichert, dass es
eine vertragliche Absicherung zur Sicherung der Grundstückserlöse zur
Finanzierung von Maßnahmen im Gebiet Biesdorf-Süd auch nach Entlassung der
Flächen aus dem Entwicklungsrecht geben wird. Für den Bebauungsplanbereich
„Habichtshorst-Ost“ geht es um die Absicherung folgender Leistungen: 1. Erschließung: - Planung und Realisierung aller künftigen öffentlichen
Straßen sowie Fuß- und Radwege im Geltungsbereich Im Zusammenhang mit der
Herstellung des gesamten Wohnbaustandortes Habichtshorst ist die Herstellung
der Fußwege sowie Verkehrsberuhigung in der Lindenstraße als wichtige
fußläufige Verbindung zum U- und Busbahnhof dringend erforderlich. 2. Ausgleichsmaßnahmen - Ergänzende Überarbeitung der
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und des Umweltberichts für den Bereich
„Habichtshorst-Ost“ aufgrund der Aufgabe des kleinen Grünzuges und der
veränderten Flächenanteile - Umschichtung der sich aus der überarbeiteten
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ergebenden Mittel zur Aufwertung des
Stadtteilparkes Habichtshorst. 3. Infrastruktur - Realisierung einer Kindertagesstätte zur
Bedarfsdeckung für die neu entstehenden Wohnbaustandorte in den
Bebauungsplangebieten XXI-31c, XXI-32c und XXI-32b (gesamt ca. 18 ha). Avisiert
wird der Standort im Bereich XXI-31c „Gut Champignon“, Stadtgarten. 4. Planungskosten - Für die weitere Beauftragung der Planungsbüros sowie
für erforderliche Gutachtermittel sind durch SenStadt, Abt. IV / BauGrund
Mittel bereitzustellen. Die konkrete Darstellung dieser
sowie weiterer erforderlicher bebauungsplanübergreifender Maßnahmen wird dem
Einleitungsbeschluss zur Planänderung zu entnehmen sein. Der Bezirk geht nunmehr davon
aus, dass kurzfristig eine für alle Beteiligten verbindliche vertragliche
Regelung geschaffen wird, die die Refinanzierung der Folgekosten auch nach
Aufhebung des Entwicklungsrechtes absichert. |
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