Drucksache - 0989/V
Sachverhalt: Vorlage liegt elektronisch nicht vollständig vor. Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 15.08.2003 Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 28.08.2003 1. Gegenstand der Vorlage: Neues Berliner Rechnungswesen (NBR); Herstellung der IT Infrastruktur für den Einsatz des IT Verfahren ProFiskal P3; Wechsel V-Linie auf P-Linie 2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hat in seiner Sitzung am 12.08.03 beschlossen, die BA-Vorlage Nr. 689/II der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Vorlage ist in der Anlage beigefügt. Dr. Schmidt Stellvertretende Bezirksbürgermeisterin Anlage Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin 31.07.200318.07.01 Serviceeinheit Organisation und Informationstechnik 2450 OrgIT L
Vorlage für das Bezirksamt- zur Beschlussfassung – Nr. 689/ II A. Gegenstand der Vorlage: Neues Berliner Rechnungswesen (NBR); Herstellung der IT Infrastruktur für den Einsatz des IT Verfahren ProFiskal P3; Wechsel V-Linie auf P-Linie B. Berichterstatter: stellv. Bezirksbürgermeisterin Frau Dr. Schmidt C.1 Beschlussentwurf: Das Bezirksamt beschließt, die IT Maßnahme -Herstellung der IT Infrastruktur für den Einsatz von ProFiskal Linie P3-, wie in der Anlage ausgewiesen, zu realisieren. C.2 Weiterleitung an die BVV zugleich Veröffentlichung: Das Bezirksamt beschließt weiterhin, diese Vorlage der BVV zur Kenntnisnahme vorzulegen und umgehend zu veröffentlichen. D. Begründung: siehe Anlage E. Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2, § 15, §36 Abs. 2 Buchstabe a, b und f und Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG); F. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Erwerb
von Hardware in Höhe von insgesamt: 35.000,00 €. G. Gleichstellungsrelevante Auswirkungen: keine H. Behindertenrelevante Auswirkungen: keine I. Migrantenrelevante Auswirkungen: keine Dr. Schmidt stellv. Bezirksbürgermeisterin Anlage Anlage zur BA Vorlage Nr. 689 / II Begründung Die Senatsverwaltung für Finanzen hat in Vertretung des Landes Berlin am 30. Juli 2001 einen Vertrag über die Nachfolgeversion der für das Neue Berliner Rechnungswesen (NBR) eingesetzten Standardsoftware ProFiskal geschlossen. Die Notwendigkeit des Upgrade auf ProFiskal P3 hat die Senatsverwaltung für Finanzen in dem Projektrundschreiben Nr. 1/2001 zum NBR ausgewiesen (Anlage 1). Nach dem Zeitplan ist die Umstellung des Verfahrens von der V-Linie auf die P-Linie im HHJ. 2003 als Gesamtprozess abzuschließen.
Der Einsatz von ProFiskal P3 stellt an die PC-Arbeitsplätze folgende Leistungsparameter/ Mindestanforderungen (siehe Anlage 1 Projektrundschreiben Nr. 1/2001 Sen Fin vom 01.08.2001 und Anlage 2 SenInn – Q C S – Anlage 1 der DV mit dem HPR zu ProFiskal P3 vom 04.07.2002): Hardware: PC
mit mind. 64 Mbyte Hauptspeicher Netzkarte ca. 30 Mbyte Festplatte als Cache-Speicherplatz Software: Windows
NT 4.0 / Client SP6 od Die Sicherung der IT Infrastruktur für die Betriebsfähigkeit des IT Verfahren ProFiskal P3 obliegt den Bezirksverwaltungen. Die Senatsverwaltung für Finanzen als zentraler Verfahrensverantwortlicher erklärte im Februar 2002, dass für die mit der Einführung von ProFiskal P3 notwendigen IT Aufrüstungs- und Beschaffungsmaßnahmen keine zusätzlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Auch eine letzte Nachfrage vom 31.07.2003 ergab kein anderweitiges Ergebnis (siehe Anlage 4). Die SE OrgIT hat seit Februar 2002, in Zusammenarbeit mit den Anwendungssystem-betreuern/in des BA, bei sämtlicher Hardware bei der ProFiskal als Anwendung installiert ist, die Einhaltung der technischen Mindestleistungsparameter überprüft. Im Zusammenhang dessen erhielten alle Abteilungen die Aufforderung, die bisher angemeldeten Nutzerkennungen auf ihre Berechtigung hin zu kontrollieren und eine Unterscheidung in Haupt- und Nebennutzer vorzunehmen. Hauptnutzer: Nutzer, der überwiegend in Profikal arbeitet Nebennutzer: Nutzer, die ProFiskal vertretungsweise bzw. informativ anwenden Mit der Einteilung der Nutzer in die jeweiligen Gruppen, waren die Fachbereiche gefordert, unter Beachtung einer wirtschaftlichen Nutzung der Sachmittel, jede Nutzung von ProFiskal auf ihre Notwendigkeit bzw. Unabdingbarkeit hin zu prüfen und ggf. die Abmeldung des Nutzers vom System zu veranlassen. Die Zuarbeiten der Abteilungen wurden mit den 380 in INVENT erfassten ProFiskal-Arbeitsplätzen und den 330 angemeldeten Nutzerkennungen abgeglichen. Im Ergebnis lag eine korrekte PC- und Nutzeranzahl für das neu zu implementierende IT Verfahren ProFiskal-P3 vor. Altkennungen löschte die zentrale Anwendungssystembetreuung des BA aus dem System. Unter Beachtung der Haushaltslage des Bezirkes gelten bei der Umstellung auf ProFiskal P3 folgende Grundsätze: 1. Erarbeitung
einer Übersicht der Nutzer der einzelnen Verfahrensmodule. 2. Zuweisung
der Anwender/Nutzer in die Gruppen: 3. Zuweisung
der Arbeitsplätze zu den Prioritäten, mit dem Ziel der Herstellung der
infrastrukturellen Voraussetzungen. 4. Beschaffungsgrundsätze
§
Beim Betrieb des Verfahrens ProFiskal sind
grundsätzlich alle für den Betrieb nicht notwenigen anderen IT Anwendungen zu
schließen! § Für multifunktionale IT Arbeitsplätze, bei denen beim Betrieb von ProFiskal P3 auch nach dem Schließen aller Fachverfahren und Anwendungen ein unvertretbares Antwort-Zeitverhalten zu verzeichnen ist, muss eine Speicheraufrüstung über den Mindeststandard erfolgen. Erste Analysen der SE OrgIT haben gezeigt, das für Fälle dieser Art eine Sicherheitsreserve von ca. 25 Speichermodulen unabdingbar ist. § Um den finanziellen Aufwand bei den Aufrüstungs- und Beschaffungsmaßnahmen für ProFiskal P3 so gering wird möglich zu halten, werden bei allen PC Arbeitsplätzen, die der Gruppe Hauptnutzer zu geordnet sind, vorerst die technischen Mindestvorrausetzungen für den Einsatz von P3 geschaffen. Das bedeutet, die Mehrzahl der PC Arbeitsplätze verfügt über einen Hauptspeicher von 64 MB RAM und einen Prozessor vom Typ 300 MHz. Allein die Schwerpunktarbeitsplätze, wie Bezirkskasse und OE Finanzen bilden hier eine Ausnahme. Diese erhalten PC`s mit 128 bzw. 256 MB RAM. Für die Gruppe der Nebennutzer erfolgen keine Investitionen. Diese melden sich für die Wahrnehmung ihrer Vertretungsfunktion an einem beliebigen Profiskal P3-Arbeitsplatz an. § 17” Monitore die ab den HHJ. 1997 beschafft wurden, erfüllen die gültigen ergonomischen Standards und werden nicht ersetzt.
Arbeitsstand per Juli 2003: § 380 PC Arbeitsplätze sind überprüft und nach Haupt- und Nebennutzer unterteilt. Hierbei wurden strengste Beurteilungsmaßstäbe angesetzt. § 248 PC Arbeitsplätze konnten nach Überprüfung von weiteren Betrachtungen ausge-schlossen werden. Gründe: - Anwender ist als Nutzer entfallen; - Anwender
ist Nebennutzer, Hardware wird nicht aufgerüstet; §
132 PC Arbeitsplätze sind erst nach der
Realisierung von Aufrüstungs- bzw. Beschaffungsmaßnahmen für den Einsatz von
ProFiskal P3 betriebsfähig. §
Die SE OrgIT hat mittels Analyse der im BA vorhandenen
Hardware einen aufwendigen Hardwareringtausch incl. Aufrüstungsmaßnamen
vorgenommen. Dieser Prozess ist per Juli 2003 abgeschlossen. Dadurch konnte
ohne den Einsatz zusätzlicher Sachmitteln für 90 PC Arbeitsplätze die
Betriebsfähigkeit für ProFiskal P3 hergestellt werden. §
Für 42 PC Arbeitsplätze ist zur Sicherung der
Betriebsfähigkeit von ProFiskal P3 eine Ersatz- bzw. Neubeschaffung der
Hardware unabdingbar. Darunter: 37 Arbeitsplätze PC und Monitor; 5
Arbeitsplätze nur Monitor. § Der Finanzbedarf für die IT Maßnahme ist in der Anlage 5 aufgeführt. Die IT Aufrüstungs- und Beschaffungsmaßnahmen für den Einsatz von ProFiskal P3 sind für die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Verwaltung, eine unabdingbare und zwingend notwendige Ausgabe im Sinne des Art. 89 VvB. Bei Nichtrealisierung der Maßnahme ist sämtlicher Zahlungsverkehr (Einnahmen und Ausgaben) sowie andere Aufgaben des Haushaltswesens in allen Abteilungen der Bezirksverwaltung gefährdet. Alle Zahlungen oder Arbeitsaufgaben, für die die Anwendung folgender Module des NBR unabdingbar sind, können nicht mehr bzw. nur unter schwierigsten Bedingungen (ohne den Einsatz von IT) realisiert werden: § Planaufstellung (DAV) § Haushaltsrechnung (DHR) § Mittelbewirtschaftung (DHB) § Kassenwesen (DMV) § Mahnung und Vollstreckung (DMV) § Anlagenbuchhaltung (DAB) § Kostenrechnung (DKR), § Leistungserfassung (DLE), § Produktverrechnung (DPV) § Produktkatalog (DPK) Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit dem Schreiben vom 17.Dezember 2002 die Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2003 bekannt gegeben. Zudem gelten die Regelungen in den Haushaltswirtschaftsrundschreiben des BA des HHJ. 2003 sowie das Schreiben Sen Fin II G 42 vom 29.04.03 zum Ergänzungsplan 2003. Danach gilt für den Bezirk Marzahn-Hellersdorf die vorläufige Haushaltswirtschaft nach Art. 89 Abs. 1 VvB. Somit dürfen nur Ausgaben geleistet werden, wenn es sich um unbedingt notwendige Ausgaben im Sinne von Artikel 89 der Verfassung von Berlin handelt. Gemäß Art. 89 der Verfassung von Berlin – Erläuterungen Nr. 4, sind auch unbedingt notwendige Ausgaben nur zulässig, um bestimmte Zwecke zu erreichen. Zulässig sind Ausgaben, um a)
bestehende Einrichtungen
zu erhalten b)
die gesetzlichen
Aufgaben zu erfüllen c)
die rechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen d)
Bauvorhaben
weiterzuführen und e)
eine
ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Für die IT- Maßnahme Neues Berliner Rechnungswesen (NBR); Herstellung der IT Infra-struktur für den Einsatz des IT Verfahrens ProFiskal-Wechsel V-Linie auf P-Linie treffen die Regelungen Art. 89 VvB Erläuterungen Nr. 4 Buchstabe b) und e) eindeutig zu. Es handelt sich um eine Maßnahme, die gemäß Art. 89 VvB unabdingbar und zwingend notwendig ist. Salti Mannigel OrgIT L Fin L
Projektrundschreiben Nr. 1/2001
zum Neuen Berliner Rechnungswesen (NBR) Hier: Upgrade von ProFiskal V 3.18 auf ProFiskal P 3 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Senatsverwaltung hat in Vertretung des Landes Berlin am 30. Juli 2001 mit der Fa. DOGRO-Partner einen Vertrag über die Nachfolgeversion (sogenanntes Upgrade auf ProFiskal P 3) der für das NBR eingesetzten Standardsoftware ProFiskal - wiederum auf der Grundlage einer Landeslizenz - geschlossen. Die sich hieraus für Sie als Anwender ergebenden Auswirkungen und möglichen ersten Fragen sollen mit diesem Schreiben dargestellt und beantwortet werden. 1.
Warum ein Upgrade? Das aktuell an rd. 10.000 Arbeitsplätzen eingesetzte Produkt (sogenannte V-Linie) repräsentiert den technologischen Standard um das Jahr 1990 herum. Durch die rasante Entwicklung, die seitdem bei Hard- und Software gegriffen hat, ist ProFiskal in seiner heutigen Ausprägung nicht mehr zeitgemäß. Dies wird z. B. ganz offensichtlich bei einem Blick auf die Benutzeroberfläche und ebenso auf die nicht immer befriedigende Performance. Vor diesem Hintergrund galt und gilt es, ProFiskal nicht nur fit bei der Ergonomie zu machen, sondern auch für die Herausforderungen der elektronischen Kommunikation in künftigen Jahren (Stichworte: Präsenz im Intra-/Internet, E-Government, Electronic Cash) zu rüsten. Mit dem Upgrade auf die sogenannte P-Linie, die programmintern auf neuer Technologie beruht, werden entsprechende Chancen zum Vorteil der Anwender genutzt. Zugleich wird ProFiskal technisch auf eine Basis gestellt, die für mehrere Jahre funktionale Kontinuität und ausreichendes Entwicklungspotenzial für kommende Anforderungen gewährleistet. 2. Was
ist neu an ProFiskal P 3? § Um die äußerliche Darstellung von ProFiskal und die grundsätzliche Handhabung mit dem Erscheinungsbild moderner Bürokommunikationssoftware zu harmonisieren, hat die Produktlinie P 3 (Release P3) eine Windows-Oberfläche erhalten, die fast ausschließlich auf dem Programmierhandbuch (Styleguide) von Microsoft basiert. Damit wird den Forderungen des Hauptpersonalrats (HPR) nach signifikanter Verbesserung der Ergonomie umfassend Rechnung getragen. § ProFiskal P 3 ist in der sogenannten “Thin Client Architektur” entwickelt worden, bei der Benutzeroberfläche, Applikation und Datenhaltung voneinander getrennt sind, so dass die Datenvolumina, die zwischen den Endgeräten und Servern ausgetauscht werden, sich erheblich verringern. Dies sollte künftig zu einem deutlich verbesserten Antwortverhalten (Performance) beitragen. § ProFiskal P 3 verfügt über eine universelle Schnittstelle für den Datenimport/-export. Über diese Schnittstelle ist künftig der Datenaustausch mit allen gängigen Datenbankverwaltungssystemen und eine umfassende Kommunikation mit allen Office-Produkten von Microsoft möglich. § Für die Realisierung eines kunden-/ bürgernahen Datenaustauschs über das Intra-/Internet (E-Government) erhält ProFiskal Web-Fähigkeiten. Damit soll zugleich längerfristig die Anzahl der Applikationsinstallationen verringert werden. § Das mit ProFiskal mögliche Berichtswesen erhält durch die Integration eines modernen Reportingsystems (DOGRO Reporting System - DRS -) eine völlig neue Qualität. Im Gegensatz zu dem nur in begrenzter Lizenzanzahl verfügbaren Business Objects 3.1 steht das DRS grundsätzlich allen mit ProFiskal arbeitenden Endbenutzern zur Verfügung. 3.
Was bleibt erhalten? Das bisher bekannte fachliche Leistungsspektrum wird unverändert beibehalten, d. h., dass zunächst weder Funktionalitäten hinzukommen noch wegfallen, die notwendige Weiterentwicklung ist aber möglich. Ebenso ist sicher gestellt, dass alle gegenwärtigen Endbenutzer auch unter die neue Landeslizenz fallen. 4.
Was ändert sich? Für den Endbenutzer ändern sich lediglich das optische Erscheinungsbild und einige wenige Bedienungselemente durch die Umstellung auf eine Windows-konforme Darstellung. Darüber hinaus wird es z. B. im Bereich des Planaufstellungsverfahrens eine Reihe von Optimierungen geben, die zu einer besseren inhaltlichen und zeitlichen Harmonisierung der Finanz- und Investitionsplanung mit der Haushaltsplanaufstellung führen werden. 5.
Welche technischen Auswirkungen ergeben sich? § Mit dem Einsatz einer Windows-konformen Benutzeroberfläche kann von der bisher erforderlichen UNIX-Emulation Abschied genommen werden. Damit entfällt künftig der Einsatz der Software HCL eXceed mit nicht unerheblichen Einsparungen an Lizenzgebühren. § Die Einführungsversion ProFiskal P 3 1.0 ist vollständig kompatibel zu ProFiskal V 3.18, d. h., dass beide Releasestände parallel ohne Gefährdung der Betriebssicherheit und der Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung einsetzbar sind. Obwohl technisch möglich, beabsichtige ich aber keinen gleichzeitigen Einsatz beider Produktlinien innerhalb einer Dienststelle für ein und dasselbe Modul. § Für die an den Arbeitplätzen einzusetzenden PC empfiehlt die Fa. DOGRO-Partner folgende Leistungsparameter: Thin client Hardware PC mit ³ 64 Mbyte Hauptspeicher > 300 MHz-Prozessor Netzkarte Ca. 30 Mbyte Festplattenspeicher als Cache-Speicherplatz Software Windows NT 4.0 / Client SP6 od. Windows 2000 Netzsoftware mit dem TCP/IP-Protokoll Applikationspräsentationsmanager (APM) von ASES 6.0 [1] Web-Client Hardware PC mit ³ 64 Mbyte Hauptspeicher > 300 MHz-Prozessor Netzkarte Ca. 30 Mbyte Festplattenspeicher als Cache-Speicherplatz Software Windows NT 4.0 / Client SP6 od. Windows 2000 Netzsoftware mit dem TCP/IP-Protokoll MS Internetexplorer ab 4.x Webapplikationspräsentationsmanager (WEBAPM) von ASES 6.0 1 Obwohl nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ProFiskal P 3 auch auf Hardware mit geringerer Leistungsfähigkeit ablauffähig ist, schließe ich mich der Empfehlung der Fa. DOGRO-Partner insbesondere deshalb an, um die möglichen Performanceverbesserungen in vollem Umfang ausschöpfen zu können. Dabei gehe ich davon aus, dass ohnehin die Mehrzahl der für ProFiskal eingesetzten Endgeräte bereits diesen Empfehlungen entspricht. Um mir aber hierüber ein aktuelles, konkretes Bild zu verschaffen, bitte ich Sie, mir den bei Ihnen für das NBR eingesetzten Gerätebestand bis zum 30.08.01 analog den zuvor genannten Leistungsparametern qualitativ und quantitativ zu beschreiben; diese Informationen sind mit Blick auf die Einführungsplanung wichtig, dringend und unverzichtbar. Ich bitte Sie allerdings schon jetzt um Verständnis dafür, dass qualitative oder quantitative PC-Ausstattungsverbesserungen vor dem Hintergrund der notwendigen Verwaltungsmodernisierung und mit Blick auf das Konzept der dezentralen Ressourcenverantwortung von mir weder ganz noch teilweise finanziert werden. 1.
Zeitplanung Ich beabsichtige, noch in diesem Jahr mit dem Test und der Bereitstellung des Moduls DAV von ProFiskal P 3 zu beginnen, so dass es spätestens ab Februar 2002 für das Planaufstellungsverfahren in allen Behörden des Landes Berlin genutzt werden kann. Wegen der EURO-Umstellung werden die Einführungsmaßnahmen für die anderen Module erst ab dem 2. Quartal 2002 fortgesetzt. Der gesamte Upgrade- und Einführungsprozess soll im Laufe des Jahres 2003 abgeschlossen werden. Differenzierte Zeitpläne werden noch von mir erarbeitet und Ihnen sobald als möglich zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt ist allerdings neben der noch ausstehenden erforderlichen Abstimmung mit dem LIT abhängig von Ihren Angaben zur Endgeräteausstattung. Schließlich werde ich nunmehr auch umgehend den HPR über die beabsichtigte Einführung von ProFiskal P 3 förmlich beteiligen. Die Ergonomie der neuen Produktlinie wurde schon deshalb bereits im Vorfeld der Einführung von der Ergonomieberatungsstelle des DGB geprüft und von der Herstellerin unter Berücksichtigung der dort getroffenen Aussagen angepasst. Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben hilfreich sind und wäre Ihnen für eine sachgerechte Information der Dienstkräfte Ihres Zuständigkeitsbereichs dankbar. Bitte informieren Sie insbesondere die lokale Anwendungssystem- und Infrastrukturbetreuung einschließlich der Ihnen nachgeordneten Bereiche. Für weitere Fragen stehen Ihnen in meinem Haus als Ansprechpartner Herr Büchler (Tel.: 9 20 - 41 65), Herr Rohbeck (9 20 - 41 63) und der Unterzeichner zur Verfügung. Darüber hinaus werde ich Sie selbstverständlich umgehend über alle Konkretisierungen in der Einführungsplanung (u. a. auch Schulung von Dienstkräften) unterrichten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Coorssen Verteiler:
nachrichtlich: RH II B 3 LIT GB I 1 Gl HPR
Ihre Rückfrage zum NBR-Projektrundschreiben Nr. 1/2001 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Stadtrat Ewers, für die in Ihrem Schreiben - Haush 1 - vom 21.08.2001 geäußerte Unterstützung bei der Umstellung des NBR auf die Version P3 danke ich Ihnen. Ich darf das Schreiben zum Anlass für folgende grundsätzliche Anmerkungen nehmen: 1.
Bereits mit dem
Aufstellungsrundschreiben für den
Haushaltsplan 1997/1998 vom 23.11.95 (II B 21 - 9134/97/98) wurde unter Abschn.
III Nrn. 16 und 17 die strikte Trennung von zentralen und dezentralen
IuK-Maßnahmen verdeutlicht. Danach fällt die Finanzierung der
Ersatzbeschaffungen von Datenendgeräten für die IT-Großverfahren entsprechend
den Grundsätzen der dezentralen Ressourcenverantwortung ausschließlich in die
Zuständigkeit der jeweiligen Anwender. Bei dieser Festlegung, die im Übrigen
später zu keinen Widersprüchen geführt hat, wurde mit Blick auf die
multifunktionale Nutzung der Endgeräte selbstverständlich von einem
Ersatzbeschaffungszyklus ausgegangen, der den Ansprüchen an eine modern
ausgestattete Verwaltung
(Verwaltungsreformziel!) gerecht wird. Die seitdem geübte ständige
Praxis, die nicht nur zu Ersatzbeschaffungen bei der ursprünglich von mir
finanzierten Grundausstattung sondern auch vielerorts zu eigenen Ergänzungsmaßnahmen
geführt hat, ist hierfür Bestätigung. Ich darf in diesem Zusammenhang daran
erinnern, dass die zahlreichen (unabgesprochenen) Ergänzungsbeschaffungen
Aufrüstungsmaßnahmen bei den zentralen Servern
nach sich gezogen haben, deren finanzielle Auswirkungen aber nicht an
Sie weitergereicht wurden. Vor diesem Hintergrund bitte
ich Sie um Verständnis, dass die Senatsverwaltung für Finanzen als zentraler
Verfahrenverantwortlicher den Anwendern zeitliche und technische Vorgaben für
die Hard- und Softwarekonfiguration beim Betrieb des NBR machen muss. Hierauf
würde ich mit Blick auf die Haushaltsrechnung auch dann nicht verzichten (können),
wenn der Verfahrensbetrieb ähnlich dem Verfahren BASIS dezentral organisiert
wäre. 2.
An meiner Absicht,
grundsätzlich den gleichzeitigen Einsatz beider Produktlinien (ProFiskal V 3.18
und ProFiskal P3) innerhalb einer Dienststelle zu vermeiden, halte ich
notgedrungen, aber aus einer Reihe von pragmatischen Gründen weiterhin fest. Es
wird überall dort einen “Parallelbetrieb” beider Produktlinien geben müssen, wo
aus technischen oder finanziellen Gründen keine andere Lösung kurzfristig
umsetzbar ist. Ich habe gerade auch wegen der technischen Option des
Parallelbetriebs den jetzigen Zeitpunkt für das Upgrade gewählt, weil dies mit
künftigen Versionen von ProFiskal P3 nicht mehr möglich ist. 3.
Die Einführung von
ProFiskal P3 wird nicht mit einer umfassenden Schulung, dagegen aber mit einer
zentral finanzierten Unterweisung verbunden sein. Ich betone in diesem
Zusammenhang ausdrücklich den Begriff der ”Unterweisung”. Da alle aus dem
laufenden Verfahren bekannten Funktionalitäten unverändert nach ProFiskal P3
übernommen werden und sich auch fachlich keine Änderungen ergeben, bedarf es
lediglich einer Einführung in die neue, Windows-konforme Benutzeroberfläche.
Dabei gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Dienstkräfte in der Berliner
Verwaltung, die über eine IT-Ausstattung am Arbeitsplatz verfügt, mit der
Bedienung von Windows vertraut ist. Der tatsächliche Umfang der Unterweisung
wird letztlich auch von den Ergebnissen abhängig sein, die bei der Beteiligung
des Hauptpersonalrates erzielt werden. Hierüber werde ich Sie so rasch wie
möglich informieren. 4.
Zu den in Ihrem
Schreiben - IT 1 - vom 21.08.01 erbetenen Angaben über differenzierte Zeitpläne
muss ich mich gegenwärtig auf folgende Eckwerte beschränken:
1.
Für weitere Rückfragen
stehen meine Mitarbeiter und ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Coorssen Dienstvereinbarungüber die Einführung des IT-Verfahrens ProFiskal P3 für das Neue Berliner Rechnungswesen (NBR) (DV NBR) Zwischen der Senatsverwaltung für Inneres - im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen - und dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin wird in Fortführung der
Dienstvereinbarung vom 27. Oktober 1995 - Einführung der Neukonzeption des
Automatisierten Haushaltswesen/AHW und der Kosten- und Leistungsrechnung/KLR -
nunmehr zusammengefaßt unter dem Begriff NBR- auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) in der Fassung vom 14.Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495) sowie nach § 13 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 23. März 1989 (TV Infotechnik) in der Fassung des ÄTV Nr. 2 vom 18. Oktober 1996 entsprechend Nr. 10 der Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung vom 8. August.1991 (DBl. I/1991 S. 300) die folgende Dienstvereinbarung[2]
abgeschlossen: Inhalt: 1 Geltungsbereich................................................................................................... Fehler! Textmarke nicht
definiert. 2 Gegenstand der Vereinbarung........................................................................... Fehler! Textmarke nicht
definiert. 3 Zusammenarbeit mit der Personalvertretung................................................... Fehler! Textmarke nicht
definiert. 4 Systembeschreibung und Technikkonzept...................................................... Fehler! Textmarke nicht
definiert. 5 Einführungs- und Migrationkonzept................................................................ Fehler! Textmarke nicht
definiert. 6 Arbeitsplatzgestaltung / Software-Ergonomie ‑ ProFiskal P3-Oberfläche Fehler! Textmarke nicht
definiert. 7 Schulungskonzept............................................................................................... Fehler! Textmarke nicht
definiert. 8 Berichtswesen...................................................................................................... Fehler! Textmarke nicht
definiert. 9 Auswirkungen auf andere IT-Verfahren........................................................... Fehler! Textmarke nicht
definiert. 10 Verbot von automatisierten Leistungs- und Verhaltenskontrollen.............. Fehler! Textmarke nicht
definiert. 11 Schlußbestimmungen.......................................................................................... Fehler! Textmarke nicht
definiert. Anlagen: Anlage
1: Leistungsempfehlungen
zur PC-Hardware (Stand
08.07.2002) Anlage 2: Eckwerte der Zeitplanung (Stand 08.07.2002) Anlage 3: Schnittstellen zu anderen Verfahren (Stand 08.07.2002) Anlage
4: Bedingungen des
Hauptpersonalrates für die Nutzung — Ì — 1 GeltungsbereichDiese Vereinbarung gilt für alle
Dienstkräfte des Landes Berlin, die (1)
an ihrem Arbeitsplatz
ProFiskal P3 für das Neue Berliner Rechnungswesens (NBR) einsetzen und (2)
bei der Wahrnehmung ihrer
Tätigkeit von Dienstvereinbarungen gemäß § 74 Abs. 2 S. 3
Personalvertretungsgesetz erfaßt werden. 2 Gegenstand der Vereinbarung2.1 Diese
Dienstvereinbarung betrifft
(1) die Planung, die Einführung und den Betrieb der
Standard-Software ProFiskal P3 [3]
als der Applikations-Software für das NBR sowie (2) die Rechte der Dienstkräfte und des Hauptpersonalrats
beim Einsatz von ProFiskal P3. 2.2 Dem
Hauptpersonalrat und den jeweiligen örtlichen Personalvertretungen wird die
Möglichkeit verschafft, sich konstruktiv am Einführungsprozeß von ProFiskal P3
zu beteiligen.[4]
3
|
Berlin, den |
|
Berlin, den |
|
|
|
Senator für Inneres |
|
Hauptpersonalrat |
Anlage 1
Leistungsempfehlungen
zur PC-Hardware:
1. Für den Standardbetrieb von ProFiskal P3:
Hardware PC mit ³ 64 Mbyte Hauptspeicher
>= 300 MHz-Prozessor
Netzkarte
ca. 30 Mbyte Festplattenspeicher als Cache-Speicherplatz
Software Windows
NT 4.0 / Client SP6 od.
Windows 2000
Netzsoftware mit dem TCP/IP-Protokoll
MS Internet-Explorer ab 4.x
2. Bei der Zusammenführung von Arbeitsschritten und multifunktionaler Nutzung durch andere IT-Verfahren können höhere Leistungsparameter erforderlich sein.
— Ì —
Anlage 2
Eckwerte der Zeitplanung
(Module in fachlicher Reihenfolge)
Beabsichtigte Reihenfolge |
Modul |
Erstauslieferung an SenFin |
Voraussichtliche Bereitstellung für dezentrale
Implementierung |
4. |
DAV |
Oktober 2001 |
November 2002 |
|
|
|
|
5. |
DAS |
April 2002 |
Januar 2003 |
7. |
DHB |
August 2002 |
Januar 2003 |
6. |
DKW |
Juli 2002 |
Januar 2003 |
6. |
DMV |
Juli 2002 |
Januar 2003 |
|
|
|
|
1. |
DHR |
Dezember 2001 |
Juli 2002 |
|
|
|
|
3. |
DKR |
Juli 2002 |
Oktober 2002 |
3. |
DPK |
Juli 2002 |
Oktober 2002 |
3. |
DLE |
Juli 2002 |
Oktober 2002 |
2. |
DPV |
April 2002 |
Oktober 2002 |
7. |
DAB |
Oktober 2002 |
Februar 2003 |
|
|
|
|
|
DRS, davon: |
|
|
c |
DAV |
Juli 2001 |
2003 |
a |
DAS |
November 2001 |
2002 |
h |
DHB |
November 2001 |
2003 |
g |
DHB Zusatz-kontierung |
Oktober 2001 |
2003 |
i |
DKW |
November 2001 |
2003 |
i |
DMV |
Juli 2001 |
2003 |
f |
DHR |
November 2001 |
2003 |
b |
DKR |
Oktober 2001 |
2002 |
b |
DPK |
November 2001 |
2002 |
e |
DLE |
Oktober 2001 |
2003 |
a |
DPV |
November 2001 |
2002 |
d |
DAB |
November 2001 |
2003 |
Anlage
3
Schnittstellen zu anderen Verfahren
Verwaltung |
Verfahren |
Input |
Output |
Bezirk Lichtenberg / LEA |
Ordnungswidrigkeiten |
DHB |
- |
Bezirke |
Musikschulen MUSIKA |
DHB |
- |
Sen Inn LEA (Reste) |
Ordnungswidrigkeiten |
DHB |
- |
Sen Inn LPVA |
Parkraumbewirtschaftung |
DHB |
- |
Sen Inn LVwA |
Zahlungspartner |
DHB |
- |
Sen Inn LVwA |
Besoldung |
DHB |
- |
Sen Inn LVwA |
Tarifbezüge |
DHB |
- |
Sen Inn LVwA |
Beihilfe |
DHB |
- |
Sen Stadt |
Strahlenmessstelle |
DHB |
- |
Sen Stadt |
Kostenstandsübersicht
Hochbau |
DHB |
- |
Sen Stadt für Bezirke |
Fehlbelegungsabgabe
(Afwog) |
DHB |
- |
Sen Wi Tech |
Mess- und Eichwesen |
DHB |
- |
Bezirke |
Friedhofsämter |
DHB |
- |
|
|
|
|
Kassen |
Auszahlungen,
Lastschriften |
|
Landeszentralbank |
Banken (ohne LZB) |
Istbuchungen (DTA, DTE,
AIB) |
DKW |
- |
Statistisches Landesamt |
Jahresrechnungsstatistik |
- |
DHR |
SenInn LPVA |
Scannerverfahren |
DLE |
- |
Alle |
AHW-ALT-Verfahren
(Erträge) |
DKR |
- |
Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, 10702 Berlin (Briefanschrift) |
1 |
Anlage 4 zur
Dienstvereinbarung NBR 2002
Hauptpersonalrat
für die Behörden, Gerichte und
nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin
Betr.: Beteiligung
zum Einsatz von Windows NT Version 4.0
1. Windows NT 4.0 als Workstationbetriebssystem und
2. Windows NT 4.0 als Serverbetriebssystem
hier: Beteiligung gemäß § 85 (2) Nr. 9 und § 85 (2) Nr. 2 und Nr. 3, § 85 (1) Nr. 13 PersVG
Vorg.: Gemeinsame Besprechung sowie Präsentation
von Windows NT mit Ihrem Kollegen - Herrn
Klang - am 18. März 1998 und
Besprechung vom 12. Mai 1998, 16. Juni 1998
und 15. Juli 1998
Anlagen
Protokolleinstellungen, Windows NT Prüfkonzept des Berliner Datenschutzbeauftragten
Sehr geehrte Damen und Herren,
absprachegemäß legen wir die nachstehenden Beteiligungsunterlagen mit der Bitte um Zustimmung zum landesweiten NT-Einsatz vor.
1. Einsatz
der Standardsoftware Windows NT Version 4.0
(§ 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG - Einführung,
wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden im
Rahmen der IuK-Technik),
§
85 (2) Nr. 10 PersVG (Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche
Ausweitung betrieblicher IuK-Netze) und
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung
und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG)
An Standorten mit mehreren hundert Nutzern einer PC orientierten Datenverarbeitung ist eine einheitliche Arbeitsumgebung zwingend erforderlich: Heterogene Umgebungen führen zwangsläufig zu Kommunikationsbrüchen und sind schlimmstenfalls nicht einmal kompatibel im Datenaustausch. Das führt zu der Forderung nach einer möglichst homogenen Hard- und Softwareumgebung bezogen auf eine gesamte organisatorische Einheit wie z.B. die Senatsverwaltung für Inneres.
Durch die Forderung nach höherer Stabilität des Betriebssystems und Anforderungen von Fachverfahren, die nur in einer 32-Bit Umgebung lauffähig sind ist der Wechsel zu einer neuen Betriebssystemplattform auf der Clientseite unumgänglich. Unter den derzeit zur Verfügung stehenden Systemen “Windows 95/ 98” und “Windows NT 4.0” kann nur letzteres alle Forderungen erfüllen. Zur einheitlichen, stark vereinfachten Administration des Netzwerkbetriebssystems ist, ausgehend von einer Netware 3.x Umgebung die Migration auf Windows NT-Server nur dann sinnvoll, wenn eine auf einem anderen System basierende hierarchige Datenstruktur vorhanden ist, und die NT-Server lediglich als Anmelde- und Applikationsserver im Netz genutzt werden.
Das ist mit dem Einsatz der Bürokommunikationslösung LinkWorks (UNIX-Server) gegeben.
Bei SenInn wird es voraussichtlich keine Stand-Alone-Lösungen geben, sondern nur PC-Clients in einer Windows NT-Domäne.
2.
Umfang des Hardwareeinsatzes/ Softwarekomponente
Windows NT 4.0 besitzt eine optimierte graphische Oberfläche (die Bedieneroberfläche entspricht den Erfordernissen der jeweils geltenden DIN/ ISO-Normen).
Bei der Planung, Einrichtung und Änderung der Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten wird der jeweilige Stand der Technik unter Berücksichtigung neuester gesicherter ergonomischer Erkenntnisse berücksichtigt.
Für den Betrieb von Windows NT Workstation ist mindestens ein x86 -basierter 32-Bit-Mikroprozessor wie beispielsweise ein Intel 80486/25, 12 MB Arbeitsspeicher und eine verfügbare Festplattenkapazität von 124 MB erforderlich. Im realen Arbeitsumfeld sollte jedoch mindestens die empfohlene Hardwareausstattung - Pentium-Prozessor, 32 MB Arbeitsspeicher und je nach dem Umfang der lokalen Installation ab 300 MB freie Festplattenkapazität - zur Verfügung stehen.
3.
Verhaltens- und Leistungskontrolle
(§
85 (1) Nr. 13 PersVG)
Verwendung
personenbezogener Daten
(§
85 (2) Nr. 8 PersVG)
Das jeweils gültigen/aktuelle Windows NT Prüfkonzept des Berliner Datenschutzbeauftragten (Mindestanforderung Prüfkonzept Stand April 1998, siehe Anlage) muß vor dem Einsatz von Windows NT 4.0 jeweils beim BehDSB und dem örtlichen/ zuständigen PR beteiligt werden.
Es können sowohl für den Workstationsbetrieb als auch für den Betrieb im Netz Überwachungsrichtlinien vom Administrator eingestellt werden (siehe Anlage - Protokolleinstellungen).
Die Dienststelle ist verpflichtet, generell nur die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und zur Absicherung des Netzes unbedingt erforderlichen Ereignisse zu protokollieren. Dazu zählen unberechtigte LOGIN-Versuche, Versuche die Gruppen oder Benutzerverwaltung zu verwenden und das Bearbeiten von Registryeinstellungen (vgl. a. Anlage - Protokolleinstellungen). Sind zur Abwendung von Gefahren, die für den Datenbestand der Behörde bestehen oder zu erwarten sind, darüberhinausgehende Protokollierungen notwendig, sind diese nur unter Einbeziehung des örtlichen PR und/oder des BehDSB gestattet (vier-Augen-Prinzip). Werden Abweichungen zu diesen Festlegungen durch weiterführende Sicherheitsprofile erforderlich sind diese über den örtlichen PR beteiligungpflichtig.
Zugang zu den Logdateien (Protokolleinsichtsberechtigung) hat nur der Systemadmininistrator. Die Aufbewahrungszeit ist auf maximal 3 Monate zu begrenzen (vgl. Anlage Protokolleinstellungen: Ereignisanzeige-Einstellung).
Die Überwachungsrichtlinien client- und serverseitig sind auf die notwendigen Protokollfunktionen zu beschränken. Dazu dürfen maximal
· die Protokollierung aller Fehler und
· bei Benutzer- und Gruppenverwaltung bzw. Sicherheitsrichtlinienänderung die erfolgreichen Versuche aktiviert sein.
Die Verzeichnisse auf dem lokalen client werden nicht überwacht (vgl. Anlage Protokolleinstellungen).
Eine Verzeichnisüberwachung auf dem Server wird entsprechend der Anlage Protokolleinstellungen: Verzeichnisüberwachung protokolliert. Bei der Nutzung des Servers zur Datenablage darf keine Verzeichnisüberwachung erfolgen (s.a. client Verzeichnisüberwachung).
· Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Dienstkräfte wird nicht durchgeführt und ist auch zukünftig nicht beabsichtigt. Der Administrator darf nicht angewiesen werden, mit den Protokollen eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Dienstkräfte durchzuführen. Diese dürfen nur zur Sicherheits- und Stabilitätskontrolle dienen.
Windows NT 4.0 kann als Betriebssystem nicht die
Sicherheitsrestriktionen der eingesetzten Verfahren ersetzen. Über
Security-Einstellungen und den Zwang zur Authentifikation im Netzwerk kann der
unerlaubte Zugriff auf eben diese Verfahren weitgehend ausgeschlossen werden.
Der Zugriff auf besonders sicherheitskritische Verfahren (Verarbeitung personenbezogener Daten) muß über eigenständige Login-Prozeduren geregelt sein.
Die Fachverfahren müssen einen Datentransfer über Multitasking verhindern. Sicherheitslücken, die den unerlaubten Export von Daten aus Verfahren ermöglichen, sind nicht NT-spezifisch.
Der Abschluß einer entsprechenden Dienstvereinbarung ist nicht in Betracht zu ziehen, da die Protokollierung soweit schon in § 9 InfoTech und § 5 BerlDSG hinreichend geregelt ist auf welche im Zusammenhang mit der nur zu datenschutzrechtlichen Zwecken erfolgende Protokollierungen/ Speicherungen verwiesen wird.
Die Anlage zu dieser Beteiligung Benutzerrechte und “Maschinenrechte” wurde Ihnen bereits beim Gespräch am 16. Juni 1998 übergeben.
4.
Schulungen
(§ 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG - Durchführung
der Fortbildung von Dienstkräften)
Bei der Planung von Schulungen zur Erfüllung der tarifvertraglichen Anforderungen ist zu berücksichtigen, daß jede Teilnehmerin/ jeder Teilnehmer zuvor die Grundschulung für Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Grundschulung) absolviert hat.
Für Umsteiger von WfW 3.11 auf Windows NT 4.0 ist diese Grundschulung nicht mehr erforderlich. Somit ist ein unterschiedlicher Zeitablauf für Neu- und Umsteiger vorhanden (vgl. a. § 7 TV Info Tech).
Die Schulungen der Umsteiger bzw. aller Dienstkräfte sind rechtzeitig vor Einsatz der Software durchzuführen.
Um einen optimalen Lernerfolg zu erzielen, ist die Schulung so zu terminieren, daß das erworbene Wissen unmittelbar Anwendung im Routinebetrieb finden kann.
Die Schulungsteilnehmer erhalten nach Absolvieren der Schulung eine Teilnahmebestätigung.
Wir
bitten Sie, dem landesweiten Einsatz der Standardsoftware Windows NT Version
4.0 vor dem Hintergrund der hiervon tangierten Beteiligungstatbestände gemäß
§
85 (2) Nr. 9 PersVG (Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche
Auswei-tung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der IuK-Technik),
§
85 (2) Nr. 10 PersVG (Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche
Ausweitung betrieblicher IuK-Netze),
§
85 (2) Nr. 2 PersVG (Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs),
§
85 (1) Nr. 13 PersVG (Verhaltens- und Leistungskontrolle),
§
85 (2) Nr. 8 PersVG (Verwendung personenbezogener Daten) und
§
85 (2) Nr. 3 PersVG (Schulungen des Projekts)
zuzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag beglaubigt
Löper
[1] Wird von SenFin zusammen mit ProFiskal P 3 zur Verfügung gestellt
[2] Druckfassung. Im Internet: Noch nicht verfügbar.
Speicherung bei SenInn – Q C S –: DVNBR13.doc, 0910/102, 06.12.2002,
13.09.2002 nach
Änderungen durch HPR und Abstimmung mit SenInn - R A - ,
R A 1 (V) - , - R A 42 -;
Speicherung bei SenFin :H:\GRUPPE\GIIF1\Externe\Hauptpersonalrat\DV P 3\Stand
1504 2002\
Dienstvereinbarung ProFiskal P3 150402.doc
[3] ProFiskal P3 stellt die sogenannte “Produktlinie P” dar - die technologische Weiterentwicklung der gegenwärtig genutzten “Produktlinie V”. ProFiskal P3 ist gegenüber der V-Linie im Funktionsumfang unverändert, in der Funktionalität verbesserten Arbeitsabläufen angepaßt und in der Ergonomie vollständig - soweit technisch und rechtlich möglich - auf den Style-Guide von Microsoft Windows abgestellt.
[4] Im Rahmen dieses Prozesses können betroffene Dienstkräfte in zweckentsprechender Weise beteiligt werden. Zur besseren Bewältigung organisatorischer oder ergonomischer Probleme bei den Arbeitsabläufen können bei den einführenden Dienststellen Arbeitsgruppen gebildet werden, in denen neben den Mitgliedern der Personalvertretung und den verantwortlichen Leitern der Verwaltung auch betroffene Dienstkräfte die Möglichkeit haben, kontinuierlich Erfahrungen mit der Nutzung des Verfahrens zu erörtern und Optimierungen unter Rückkopplung mit dem Verfahrensverantwortlichen vorzuschlagen.
[5] Gegenwärtig sind wesentliche Teile der
Betriebsdurchführung aufgrund einer Servicevereinbarung vom 10.05.1999 an den
Landesbetrieb für Informationstechnik LIT übertragen.
[6] Bei der Nutzung des Betriebssystems Windows NT werden die Bedingungen, die der Hauptpersonalrat an die landesweite Einführung von Windows NT geknüpft hat, beachtet. Das Beteiligungsschreiben vom 04.08.1998 wird als Anlage 4 beigefügt.
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Leiterin:
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