Lfd.-
Nr.
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Träger
(Datum der Stellungn.)
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Anregungen
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Abwägungsvorschlag
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1a
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Berliner Feuerwehr
Serviceeinheit Bau- und Grundstücke
(17.01.03)
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Keine Bedenken
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Berliner Feuerwehr,
Direktion Nord, Fachbereich vorbeugender Brandschutz
(06.01.03)
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1b.1.Es wird davon
ausgegangen, dass durch Unterflurhydranten Löschwasser von > 600l/min
über einen Zeitraum von 2 Stunden zur Verfügung steht. Die Ergiebigkeit eines
Überflurhydranten muss mindestens 600l/min betragen. Die Entfernung zum
nächstgelegenen Unterflurhydranten von jedem Gebäude darf 100m nicht
überschreiten.
1b.2.Auf den Grundstücken
ist für Gebäude die über 50m hinter der Grundstücksgrenze stehen ein Zugang
(Mindestbreite 1,6m auch in Tür- oder Toranlagen bzw. zwischen sonstigen
Hindernissen) erforderlich.
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Hinweise aus 1b.1 - 1b.2 wurden zur
Kenntnis genommen
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2
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GASAG
(19.12.02)
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Keine Bedenken
Hinweise:
2.1. Die Stellungnahme
verliert aufgrund der sich ständig ändernden Netzsituation nach 12 Monaten
ihre Gültigkeit. Danach ist eine Neubeantragung erforderlich.
2.2. Bestands- u.
Übersichtsplankopie im Maßstab 1:4000 als Anlage
2.3. Im Bereich
Elisabethstraße, Geißenweide, Heliosstraße u. Adersleber Weg befinden sich
Gasleitungen innerhalb des B-Plangebietes, jedoch im öffentlichen
Straßenland.
2.4. Das B-Plangebiet ist
gastechnisch mit von der Dimension her ausreichenden Gasleitungen im Bereich
der in Pkt. 2.3. genannten Straßen gut erschlossen. Geplante gastechnische
Maßnahmen sind derzeitig nicht vorgesehen. An der Übernahme weiterer
Versorgungsaufgaben sind wir sehr interessiert.
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Hinweise aus 2.1. - 2.6.
wurden zur Kenntnis genommen.
2.4. Zur Minimierung der
Luftschadstoffkonzentration durch die geplante Verdichtung des Gebietes wurde
die textliche Festsetzung Nr. 9 aufgenommen. Sie enthält jedoch keine
Vorgaben zur Art des zu verwendenden Brennstoffes. Die Wahl des Brennstoffes
entscheidet der Bauherr.
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2.5. Bei Baumpflanzungen
sollte ein Mindestabstand von 2,5m zwischen Stammmitte und Außenkante unserer
Gasleitungen angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, sind in Absprache mit
uns entspr. Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
2.6. Fragen hinsichtlich
außer Betrieb befindlicher Gasleitungen sind zusätzlich an Colt Telecom GmbH
zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt sind oder
eine Belegung geplant ist. Ansprechpartner ist Hr. Beckmann Tel. 8 84 42 311,
Fax 8 84 42 300
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2.5. Dieser Hinweis kommt
im Rahmen der Bauausführung zur Anwendung.
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3
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BVG/Zentrale
Leitungsverwaltung/ BI-G 11
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Keine Bedenken
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4
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Berliner Wasserbetriebe
(17.01.03)
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4.1. Gemäß beiliegenden
Anlagen befinden sich im Bereich des B-Planes Wasserversorgungs- und
Entsorgungsanlagen, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung
stehen.
4.2. Die Erweiterung des
öffentlichen Regenentwässerungsnetzes in der Heliosstraße und im Adersleber
Weg 2-4 wird von den Berliner Wasserbetrieben nur im Zusammenhang mit
Straßenbaumaßnahmen, die durch das Tiefbauamt Marzahn- Hellersdorf oder von
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung veranlasst werden, bei
entsprechender Mittelbereitstellung durchgeführt. Planungen liegen uns für
diese Straßenabschnitte nicht vor.
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4.1. Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen
4.2. Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen
Zur Verfahrensweise
Regenentwässerung siehe Abwägungsvorschlag unter lfd. Nr. 19.
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5
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Bewag AGP
Grundstücke/Grundstücksplanung
(08.01.03)
Bewag W-BAK
Wärme Region Nord
(17.01.03)
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Keine Bedenken
Hinweise:
5.1.In dem betrachteten
Gebiet befinden sich Bewag- Kabelanlagen. Pläne erhalten Sie bei Bedarf in
unserem Bereich Netzservice. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen
nennen wir Ihnen Hr. Lungwitz Tel. 267-1 15 45.
5.2.Die Bewag-Richtlinien
zum Schutz der Bewag- Kabelanlagen sind zu beachten.
Keine Bedenken
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5.1. Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen.
5.2. Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen
Dieser Hinweis ist im
Rahmen der Bauausführung zu beachten und für das B-Planverfahren nicht
relevant.
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6
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Polizeipräsident in
Berlin, Straßenverkehrsbehörde
(23.01.03)
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Keine Bedenken
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7
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Gemeinsame
Landes-planungsabt. GL 8
(14.01.03)
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7.1.Der B-Plan- Entwurf
steht in Einklang mit Ziel 1.0.1. des Landesentwicklungsplanes für den
engeren Verflechtungs-raum Brandenburg – Berlin (LEP eV), wonach Erneuerung
und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben.
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7.1. Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen
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8
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IHK Berlin
(07.01.03)
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Keine Bedenken
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9
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Landesamt für
Arbeitsschutz,Gesund-heitsschutz u. techn. Sicherheit Berlin (LAGetSi)
–FG1.2-BP 873/02SM
(20.12.02)
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Keine Bedenken
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10
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Landesbetrieb für
Informationstechnik
(17.12.02)
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Keine Bedenken
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11
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Landesverwaltungsamt
Berlin – IV B 12-
(16.12.02)
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Keine Bedenken
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12
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TLG Immobilien
Zweigstelle Berlin
(23.12.02)
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Keine Bedenken
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13
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Sen Fin Abt. I E 11 (V)
(08.01.03)
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Keine Bedenken
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14
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Sen Wirtschaft, Arbeit
u. Frauen, Abt. IV B 21
(20.01.03)
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14.1. Im Plangebiet
sind nach Aussage der B-Planbegründung eine Reihe von gewerblichen Betrieben
seit Jahren ansässig. Diese sollten aus wirtschaftspolitischer Sicht durch
den Bebauungsplan in ihrer Entwicklung nicht gefährdet werden. Je nach Art
des Betriebes sollte die Zulässigkeit im Gebiet gewährleistet werden oder
aber- im Bedarfsfall- Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werden.
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14.1. Anregung wird
nicht berücksichtigt.
Die im Bebauungsplangebiet
ansässigen Gewerbebetriebe haben Bestandsschutz. Ihre Existenz ist durch den
Bebauungsplan nicht gefährdet. Die Sicherung der Gewerbebetriebe wäre nur
durch Ausweisung eines Gewerbegebietes (GE) möglich. Das Planungsziel der
Sicherung von Wohnbauflächen auf Grundlage des FNP wäre dann jedoch nicht zu
erfüllen.
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Im Bezirk
Marzahn-Hellersdorf sind Gewerbeflächen vorhanden, die von den Firmen bei
Betriebserweiterung genutzt werden können, wenn ihre Zulässigkeit im WA nicht
gegeben ist.
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15
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SenStadt Abt.I B22
(auch für I A)
(18.12.02)
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Keine Bedenken
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16
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SenStadt Abt. I E 125
(09.01.03)
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Keine Bedenken
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17
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Sen Stadt Abt. IV D 14
(07.01.03
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Keine Bedenken
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18
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Sen Stadt VII B22
(30.12.02)
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18.1. Die Allee der
Kosmonauten als auch die Elisabethstraße sind gegenwärtig und zukünftig
örtliche Straßenverbindungen (Stufe III) des übergeordneten Straßennetzes.
Der Blumberger Damm ist als übergeordnete Straßenverbindung (Stufe II)
klassifiziert (Textänderung S 5 oben).
18.2. Die gegenwärtige
Verkehrsbelastung der Allee der Kosmonauten liegt nördlich der
Elisabethstraße bei knapp 14000 Kfz/Tag, in der Elisabethstraße bei etwas
über 14000 Kfz/Tag. Gemäß BerlStrG und der zu §7 erlassenen
Ausführungsvorschriften über Geh- und Radwege ist die Führung des
Fahrradverkehrs getrennt vom Kfz- Verkehr zu planen. In der Allee der
Kosmonauten wird diese Forderung aus Verkehrssicherheitsgründen durch die
Führung der Straßenbahn noch verstärkt. Insofern wird für die Allee der
Kosmonauten eine Breite des Seitenbereiches neben der Fahrbahn von 6m
einschließlich Baumstreifen gefordert. Eine separate Ausweisung des zum
Straßenraum gehörenden Baumstreifens als selbstständige Grünfläche wird
abgelehnt.
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18.1. Anregung wird
berücksichtigt
Der Begründungstext Pkt.
1.5 Planerische Ausgangssituation S.5, Abs.1,Satz 1 wird wie folgt geändert:
”Die Verkehrserschließung
des Bebauungsplanes erfolgt über die Allee der Kosmonauten und die
Elisabethstraße als örtliche Straßenverbindungen Stufe III sowie über den
Blumberger Damm, der als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe II
klassifiziert ist.”
18.2. Anregung ist
bereits berücksichtigt
Gemäß textlicher
Festsetzung Nr. 7 ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche nicht
Gegenstand der Festsetzung.
In Abstimmung mit dem
Tiefbauamt wurde mit der Festlegung der Straßenbegrenzungslinie bei 2,0m
östlich des Straßenflurstücks 388, der benötigte Raum, mit einer Breite von
6,0m ab Hochbord der Straßenfahrbahn, zum Ausbau mit Geh- und Radweg
inklusive Baumstreifen geschaffen. Der Ausbau mit Geh- und Radweg sowie
Baumstreifen im Bereich der Elisabethstraße ist bereits realisiert.
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18.3. Aufgrund des
Vorliegens der B-Pläne im Maßstab 1:2000 ist eine ausreichende Prüfung der
Straßenverkehrsflächen insbesondere des übergeordneten Straßennetzes nicht
möglich. Es wird deshalb für dieses B-Planverfahren als auch für zukünftige
B-Planentwürfe um Unterlagen im Maßstab 1:1000 gebeten.
18.4. Da sich unser Referat
mit Mitarbeitern des Tiefbauamtes und der Straßenverkehrsbehörde bereits um
Lösungen für die sichere Führung des Radwegeverkehrs in anderen Abschnitten
des Allee der Kosmonauten bemüht, wäre auch für diesen Abschnitt sowie für
die Elisabethstraße eine Ähnliche Abstimmungsrunde unter Leitung des
Stadtplanungsamtes hilfreich.
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18.3. Anregung wird
berücksichtigt
Ein B-Plan im Maßstab
1:1000 wird Sen Stadt VII B22 zur Prüfung zugesandt. Gegebenenfalls werden
weitere Anregungen in das Verfahren eingestellt.
18.4. Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen
Eine Abstimmung zwischen
den beteiligten Behörden wird durchgeführt. Gegebenenfalls notwendige
Änderungen des Bebauungsplanes werden bei der Entwurfserarbeitung
vorgenommen.
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19
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Sen Stadt Abt. VII D 25
(Ref. VIII D)
(07.01.03)
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Keine grundsätzlichen
Einwände
Hinweis:
Der B-Planentwurf sieht
eine erhebliche Verdichtung vor. Das auf den Grundstücken anfallende
Niederschlagswasser sollte vor Ort dezentral zur Versickerung gebracht
werden. Es wird empfohlen für das Plangebiet ein
Regenwasserbewirtschaftungskonzept von einem Fachplaner erarbeiten zu lassen.
Werden Entwässerungsdränagen aufgefunden, sollten diese in ihrer Wirkung und
Funktion fachkundig bewertet werden.
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19. Hinweis wird nicht berücksichtigt
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20
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Landesdenkmalamt Berlin
(09.01.03)
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20.1. Für den beplanten
Bereich nennt das aktuelle öffentliche Verzeichnis der Denkmale in Berlin
Denkmalliste Berlin, Stand 15.05.2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001) keine
Bau-, Boden- oder Gartendenkmale.
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20.1. Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen
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20.2. Nach Aussage des
Fachgebietes Archäologische Denkmalpflege im Landesdenkmalamt Berlin befinden
sich jedoch in unmittelbarer Nähe des ausgewiesenen Plangebietes ur- und
frühgeschichtliche Fundplätze. Das Auftreten von weiteren Bodenfunden ist zu
erwarten. Das LDA regt deshalb an, zur Darstellung der denkmalpflegerischen
Belange in die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes in der Beschreibung
des Bestandes einen Abschnitt Denkmalpflege einzufügen und folgenden Text als
Hinweis bzw. allgemeines Information zu übernehmen: ”Für den beplanten
Bereich nennt das aktuelle öffentliche Verzeichnis der Denkmale in Berlin
Denkmalliste Berlin, Stand 15.05.2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001) keine
Bau-, Boden- oder Gartendenkmale. Im Plangebiet des Bebauungsplans ist jedoch
nach Hinweis des Fachgebietes Archäologische Denkmalpflege im
Landesdenkmalamt Berlin das Auftreten von Bodenfunden zu erwarten. Es
befinden sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes ur- und
frühgeschichtliche Fundplätze. Das Landesdenkmalamt, Archäologische
Denkmalpflege, weist vorsorglich darauf hin, das nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes
zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin- DSchG Bln)
vom 24. April 1995, wer ein Bodendenkmal entdeckt, die Arbeiten an der
Fundstelle sofort einzustellen und die Entdeckung unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen hat. Das Landesdenkmalamt empfiehlt daher,
vor Beginn von Baumaßnahmen oder Bodeneingriffen in dem Bereich des
Bebauungsplanes, dem Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege
Gelegenheit zu geben, eine Baubegleitung durchzuführen und ggf. rechtzeitig
über eventuell erforderliche archäologische Prospektionen entscheiden zu
können.”
Diese inhaltliche Ergänzung
ist erforderlich, um einerseits denkmalpflegerische Belange zu sichern und
andererseits die an zukünftigen Planungen Beteiligten frühzeitig von den
möglicherweise erforderlichen Untersuchungen in Kenntnis zu setzen und einen
rechtzeitigen Baubeginn nicht unter dem Aspekt der zu wahrenden
denkmalpflegerischen Belange zu verzögern.
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20.2. Anregung wird berücksichtigt
Im Begründungstext zum
Bebauungsplan wird diese Anregung mit dem vorgeschlagenen Text als Hinweis
aufgenommen.
Denkmalpflegerische Belange
werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft und erhalten ggf. Auflagen in der
Baugenehmigung.
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21
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Tiefbauamt
(21.01.03)
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Keine Bedenken
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22a
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Untere Naturschutz-behörde (13.01.03)
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22a.1. Begründungstext
Pkt. 2.3. Textliche Festsetzungen
(S. 7), Nr.10:
Rechtsgrundlage ist wahrscheinlich § 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB
22a.2. Begründungstext Pkt.
2.4.4. Grünfestsetzungen (S.10) letzter Absatz, Textliche Festsetzung Nr. 10
”.... ein Obstbaum pro 200m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche...”.
22a.3. Begründungstext Pkt.
2.4.6. Sonstige Festsetzungen (S. 12) Bei einer Festlegung der
Straßenbegrenzungslinie 2m östlich des Flurstückes 388 ist nach unserer
Einschätzung ebenfalls das Flurstück 104 (öffentliche Grünfläche) betroffen.
Die Abgrenzung der Straßenverkehrsfläche zur öffentlichen Grünfläche sollte
entsprechend des PlanzV `90 auch zeichnerisch im Plan dargestellt werden.
22a.4. Der Bebauungsplan
ist im Maßstab 1:2000 schwer lesbar. Weiterhin siehe unsere Anmerkungen zu
Pkt. 2.4.6.
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22a.1. Anregung wird
berücksichtigt.
Der Begründungstext auf S.
7, Pkt. 2.3. Textliche Festsetzungen Nr. 10 wird wie folgt geändert:
”Rechts-grundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB”
22a.2. Anregung wird
berücksichtigt.
Der Begründungstext auf S.
10 , Pkt. 2.4.4. Grünfest-setzungen zweiter Absatz, Satz 2 wird wie folgt
korrigiert: ”Durchschnittlich ist nach textlicher Festsetzung Nr.10 ein
Obstbaum pro 200m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu pflanzen”.
22a.3. Anregung wird
berücksichtigt
Der Begründungstext auf S.
12, Pkt.2.4.6. Sonstige Festsetzungen wird wie folgt ergänzt: ”Die von dieser
Regelung flächenmäßig betroffenen Flurstücke 389, 393 und 104 befinden sich
im Eigentum des Landes Berlin”.
Die Planzeichnung wird
entsprechend PlanzV `90 geändert.
22a.4. Hinweis wurde zur
Kenntnis genommen
Siehe Abwägungsvorschlag zu
Nr. 22a.3.
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22b
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Umweltschutz
(10.01.03)
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22b.1. Begründungstext
Pkt. 2.4.5. Immissionsschutz
Der Umweltschutz teilt
mit, dass das Grundstück Elisabeth-straße 61 unter der Nummer 8752 im
Bodenbelastungs-kataster registriert ist.
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22b.1. Anregung wird
berücksichtigt
Der Begründungstext Pkt.
2.4.5. Immissionsschutz Abs.3 wird wie folgt geändert: ”Das Grundstück
Elisabethstraße 61, ehemals Bauschlosserei mit Stahllager, ist unter der
Nummer 8752 im Bodenbelastungskataster registriert. Die Eintragung im
Bodenbelastungskataster begründet sich aus der Nutzungsgeschichte des
Grundstücks. Aufgrund der früheren, hohen Versiegelung ist nicht mit hohen
Boden-schadstoffgehalten zu rechnen.
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Einer Kennzeichnung im
Bebauungsplan nach § 5 und 9 BauGB bedarf es nicht, da bei den
Bodenkontaminationen davon auszugehen ist, dass keine schädlichen
Auswirkungen auf zukünftige Nutzungen ausgehen werden. Im Zuge geplanter
Baumaßnahmen sind ggf. Untersuchungen sowie erforderlich werdende
Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die Gefährdungsabschätzung der
Umweltbehörde ergab, dass der Nutzungsfestsetzung der Fläche als Allgemeines
Wohngebiet städtebaulich nichts entgegen steht. Nach Aussage des Umweltamtes
besteht für die Grundstücke Elisabethstraße 73 (Druckerei) und
Elisabethstraße 79 Mineralölhandel - Nutzung aufgegeben)
Bodenbelastungs-verdacht, der auf die (früheren) gewerblichen Nutzungen
zurückzuführen ist. Entsprechend eines Fachgutachtens ist aus Sicht des
Bodenschutzes die Festsetzung im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet
ohne Einschränkungen möglich. Eine Bodenuntersuchung ist unter Beachtung der
Nutzung der Grundstücke und der potentiellen Bodengefährdung nicht erforderlich.”
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23
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Bau- und
Wohnungs-aufsichtsamt
(07.01.03)
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Keine Bedenken
Hinweis:
23.1. Die Aussage des
Punktes 1.1, Erfordernis, 2. Absatz: ”...nach dem derzeit geltenden
Planungsrecht ist es aufgrund dieses Bestandes in Einzelfällen schwierig,
Nutzungen, die das Wohnen stören...planungsrechtlich abzulehnen”, sollte
dahingehend verändert werden, dass es darum geht, die bessere Einschätzung
genehmigungsfähiger Nutzungen in diesem Gebiet vornehmen zu können, um eine
Rechtsgrundlage für die Ablehnung nicht gebietsverträglicher Nutzungen zu
schaffen.
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23.1. Hinweis wird
gefolgt
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