Drucksache - 0662/IX  

 
 
Betreff: Lärm
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:JugendhilfeausschussJugendhilfeausschuss
Verfasser:Tielebein, Björn 
Drucksache-Art:AusschussantragAusschussantrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
22.09.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
1. Ausschussantrag Jugendhilfeausschuss PDF-Dokument

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wir ersucht bei Veranstaltungen gemeinnütziger Tröger auf die Beauflagung von Schallpegelmessungen nach Nr. 8 (9) AV LImSchG Bln zu verzichten und stattdessen einen Schallpegelbegrenzer einzusetzen. Alternativ kann das Umweltamt diese Messungen auf eigene Kosten beauftragen.

Die Bearbeitung der Ausnahmezulassungsanträge soll innerhalb von 6 Wochen erfolgen.

 

 

Sachverhalt:

Begründung:

 

Seit Herbst 2021 erschwert oder verhindert eine Auflage die Durchführung von Veranstaltungen im Freien.

Beantragt man beim bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamt eine Genehmigung oder Ausnahmezulassung von Lärmschutzvorschriften nach §11 des Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) wird eine Veranstaltung nur genehmigt, wenn die Musikanlage, die zur Durchführung der Veranstaltung verwendet wird, vorher durch eine nach §29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  vom Land Berlin zugelassene Stelle eingepegelt und verplombt limitiert wird.  Außerdem muss die zu beauftragende Firma für die Behörde ein Messprotokoll führen.

Zur Sicherstellung der Umsetzung der Auflagen muss die zu beauftragende Firma sich mindestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der Behörde mit ihrem Auftrag melden. Das alles kostet zwischen 800,-€ und 1500,-€.

Betroffen sind alle Veranstaltungen gleichermaßen, ob ein kleines Straßenfest oder ein kommerzielles Mega-Event.

Maßnahmen der Veranstalter zum Lärmschutz, wie z.B. die Existenz eines Limiters oder durch vor Ort arbeitende ausgebildete TontechnikerInnen selbst durchgeführte Lärmmessungen, spielen keine Rolle.

Dabei gäbe es gemäß Nr. 8 (9) AV LImSchG Bln einen Ermessensspielraum auch Schallpegelbegrenzer, sogenannte Limiter, einzusetzen.

Die geforderten Messungen sind völlig unverhältnismäßig, sowohl die Kosten als auch den bei kleinen Festen zu erwartenden Lärm betreffend!

 

Zusätzlich kommen die Genehmigungsschreiben oft erst Monate nach der Beantragung, oft nur wenige Tage vor der Veranstaltung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Nachverhandlungen oder Einsprüche unmöglich sind. Zudem ist keinerlei Planungssicherheit gegeben, wenn die Genehmigung gemäß §11 LImSchG Bln derart spät ausgestellt werden.

 

Veranstaltungen, die mit minimalem Budget und nur durch den Einsatz von Ehrenamt stattfinden können wird es in Zukunft nicht mehr geben!

 

Mittel, die vom Jugendamt oder aus Kulturstiftungen für pädagogische und kulturelle Arbeit bereitgestellt werden, verschwinden ohne messbaren Effekt und werden zweckentfremdet verwendet.

 
 

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12591 Berlin