Drucksache - 0527/IX
Frage 1: Wie viele Ausnahmegenehmigungen zum Fällen von Bäumen außerhalb der Fällperiode hat das Bezirksamt 2022 erteilt?
Baumschutz: Ausnahmegenehmigungen Baumfällungen 2022 (gelistet ab 01.01.-30.04.2022)
Artenschutz:
SGA:
Frage 2: Für welche Vorhaben wurden diese Genehmigungen erteilt?
Baumschutz: Die Bäume mussten alle aus Verkehrssicherungsgründen gefällt werden, außer bei der genehmigten Fällung der drei Pappeln und eines Spitz-Ahrons im Zusammenhang mit einer Havarie am S- Kanal bei den Berliner Wasserbetrieben.
Insbesondere nach dem Sturm vom 17.02.- 20.02. wurde bei vielen Bäumen angehobene Wurzelteller oder ausgebrochene Kronenteile festgestellt. Die genehmigten Laubbäume waren stark geschädigt oder bereits vollständig abgestorben. Solche Bäume dürfen auch während der Vegetationszeit gefällt werden. Die Bäume standen bis auf wenige Ausnahmen alle auf privaten Grundstücken oder auch in KITAs bzw. Wohnanlagen.
Artenschutz: Die betreffenden Legalausnahmen wurden fast ausschließlich auf Grund der Gewährleistung der Verkehrssicherheit gem. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2c BNatSchG in Anspruch genommen. Eine Legalausnahme wurde gem. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BNatSchG und zwei Legalausnahmen gem. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG gewährt.
Die Befreiung wurde in Verbindung mit dem Bau eines Einfamilienhauses erteilt. Die Verlängerung der Fällzeit wurde gewährt, da sich auf Grund von Ausschreibungen der Fälltermin verzögerte oder auf Grund von dringenderen zu beseitigenden Sturmschäden eine Fällung nicht innerhalb der Frist möglich war.
SGA: Das SGA genehmigt Fällungen innerhalb der Brut- und Setzzeit (außerhalb der Fällperiode) nur in dringenden Ausnahmefällen.
Ausnahmefälle sind nur für die Verkehrssicherung vorgesehen Diese werden dann durch eigene Baumkolonnen oder Firmen in Vergabe im Auftrag des SGA durchgeführt.
Frage 3: Welchen Umfang hatten diese Genehmigungen (Art und Zahl der Bäume)?
Baumschutz: siehe Auflistung
Artenschutz: Es handelte sich fast ausschließlich um nicht nach Baumschutzverordnung geschützte Bäume (Fichten, Tannen, Obstbäume). Die Befreiung wurde für zwei Straßenbäume (Eiche und Birke) erteilt. Vereinzelt umfasste eine Legalausnahme mehr als einen Baum.
SGA: Abgestorbene Einzelbäume diverser Arten. Entwurzelte und stark geschädigte Bäume durch Sturmschäden. Bäume mit erheblichen Anfahrschäden bei denen die Standsicherheit nicht gegeben war.
Frage 4: Welche Ersatzleistungen waren dafür zu erbringen?
Baumschutz: Für stark geschädigte bzw. vollständig abgestorbene Bäume entfällt gemäß § 6 Abs. 2 Baumschutzverordnung die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung. Siehe auch Auflistung
Artenschutz: Über die Ersatzleistungen für die Straßenbäume ist keine Aussage möglich.
SGA: Ersatzpflanzungen für Notfällungen sind nach BaumSchVO nicht vorgesehen. Die freien Standorte werden auf ihre Bepflanzbarkeit geprüft und wenn möglich für Neupflanzungen vorgesehen.
Sofern ein Verursacher ermittelt werden kann, wird mittels eines Wertgutachten nach Methode Koch der Schaden ermittelt und den A+E-Mitteln (Ausgleich und Ersatz) zugeführt. Hierrüber sollen Neupflanzungen erfolgen. Im Rahmen der Zielvereinbarung Straßenbäume sollen zukünftig leere und geprüfte Standorte durch das BA wieder bepflanzt werden.
Frage 5: Sind dem Bezirksamt nicht genehmigte Fällungen in 2022 außerhalb der Fällperiode bekannt?
Baumschutz:
Artenschutz:
SGA: Bisher nein. Nicht genehmigte Baumfällungen erreichen das BA durch z.B. Bürgermeldungen oder durch die jährliche Baumkontrolle. Ein Verursacher kann zu diesem Zeitpunkt oft nicht mehr ermittelt werden.
Juliane Witt Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutz, Straßen und Grünflächen
Auflistung UmNat: Übersicht Baumfällung
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