Drucksache - 0462/IX  

 
 
Betreff: Zu: Hönower Weiherkette: Landschaftsnutzgebiet statt Landschaftsschutzgebiet
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der AfDBzStRin StadtUmNatSGA
Verfasser:Witt, JulianeWitt, Juliane
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
28.04.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf vertagt   
19.05.2022 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage PDF-Dokument

Sachverhalt:

Frage 1: Was kostet die Beweidung im Gebiet der Hönower Weiherkette (Zaunbau, Tiefbrunnen, Unterhaltung und weitere Kosten), und auf welchen Betrag würden sich die Kosten des Mähens der Offenlandschaft alle 3 Jahre belaufen?

Eine Angabe der Kosten stellt aufgrund des hohen Anteils variabler Aufwendungen lediglich eine Momentaufnahme dar.

1. Beweidung:     ca. 36.000 €

2. Mahd einschürig alle drei Jahre:  ca. 25.000 €

3. Mahd einschürig jährlich:   ca. 46.000 €

4. Mahd zweischürig jährlich:   ca. 65.500 €

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Mahd alle drei Jahre nicht die Naturschutzziele vergleichbar der extensiven Beweidung entsprechend der Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplanes erreichen kann. Vergleichbare Ergebnisse zur Beweidung entsprechend der Ziele des Pflege- und Entwicklungsplanes sind nur mit einer jährlichen zweischürigen Staffelmahd (vgl. 4.) zur erzielen.

 

Frage 2: Welches sind in den Feuchtgebieten/Weihern die Auswirkungen der Beweidung durch Rinder auf dort lebende Vögel, Amphibien, Insekten und andere Tiere, und wie wirkt sich die schon errichtete Einzäunung auf die Fauna im Landschaftsschutzgebiet aus?

Angesichts der derzeitigen Bedingungen der trocken gefallenen Gewässer verhindert die Beweidung in den Weihern durch Rinder das Zuwachsen der Gewässer und sichert die Erhaltung strukturreicher Uferbereiche mit positiver Wirkung für die dort lebenden Vögel, Amphibien, Insekten und andere Tiere. Die Einzäunung der Weideflächen ist so erfolgt, dass negative Auswirkungen auf die Fauna im Landschaftsschutzgebiet nicht zu erwarten sind.

 

Frage 3: Welche Gründe hindern das Bezirksamt daran, die Hönower Weiherkette durch das Einleiten von Regenwasser gemäß vorhandener Machbarkeitsstudie sowie durch das Schließen des Abflusses nach Hellersdorf vor dem Austrocknen zu bewahren?

Das Bezirksamt unterstützt entsprechende Bemühungen zur Stabilisierung des Wasserhaushalts der Gewässer in der Hönower Weiherkette. Die Zuständigkeit für die mögliche Einleitung von Regenwasser und das Management des Abflusses nach Hellersdorf liegt nicht beim Bezirksamt.

 

Frage 4: Aus welchen Gründen wurde entgegen der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet, § 6 Absatz 3, nach der die Bodendecke nicht beschädigt werden darf, die Bodendecke doch großflächig beschädigt, und aus warum wurden 1300 Bäume gefällt, obwohl es im Wald gemäß BGH (Urteil vom 02. Oktober 2012 VI ZR 311-11) keine Verkehrssicherheitspflicht gibt?

Alle Maßnahmen des Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet Hönower Weiherkette sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO 50) zulässig und mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

 

Der Einfluss auf die Bodendecke erfolgte lediglich in Umsetzung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen und stellt keine verbotene Handlung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 HönowLSchV BE dar.

 

Beim Landschaftsschutzgebiet Hönower Weiherkette handelt es sich nicht um Wald, sondern um eine Grünfläche im Sinne des Grünanlagegesetzes. Die Notwendigkeit der Verkehrssicherungsmaßnahmen ergaben sich aus der Verpflichtung des §5 (Verkehrssicherungspflicht) des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG).

 

Frage 5: Was berechtigt Dienststellen des Landes Brandenburg für den Ausbau der L33 Flächen des im Land Berlin gelegenen Landschaftsschutzgebiets der Hönower Weiherkette in Anspruch zu nehmen, und wie wurden das SGA oder andere Behörden des Landes Berlin dabei einbezogen?

Der Ausbau der L33 ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Schutzgebietsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO 50) zulässig. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf und andere Behörden des Landes Berlin wurde/wird im Rahmen der Beteiligung einbezogen.

 

 

 

 

Juliane Witt

Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung,

Umwelt- und Naturschutz, Straßen und Grünflächen
 

 

 

 
 

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