Auszug - Ausarbeitung der eingereichten Vorschläge   

 
 
Öffentliche Sitzung der AG ´Geschäftsordnung BVV´
TOP: Ö 1
Gremium: AG "Geschäftsordnung BVV" Beschlussart: erledigt
Datum: Fr, 12.04.2024 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 17:35 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Videokonferenz
Ort:
 
Wortprotokoll

Wortprotokoll

§ 38 Abgabe von Erklärungen

 

Es wurde angemerkt, dass der Paragraph auf Anraten des Rechtsamts abgeändert wurde.

 

Frau Münster begrüßte die Abänderung.

Sie gab an, dass man, auch für den Vorsteher nun eine rechtssichere Handhabung geschaffen hat.

 

Herr Keßler sprach sich ein weiteres Mal dafür aus, den Paragraphen nicht abzuändern.

 

 

Digitale Abstimmung

 

Herr Suck hatte vor Beginn einen Vorschlag zur Abänderung der §§ 40, 42 und 44 versandt.

 

Die Arbeitsgruppe verständig sich, dass trotz der heutigen Beratung, das Thema digitale Abstimmung generell nochmals in die Fraktionen besprochen werden soll.

 

 

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§ 40

Beschlussfassung

(1) Die BVV beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten, falls nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes Stimmenverltnis vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(2) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

 

NEU:

 

§ 40

Beschlussfassung

(1) Die BVV beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten, falls nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

 

(2) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch die Sitzungsleitung. Dabei ist der Einsatz digitaler Abstimmtechnik sowohl in Präsenz- als auch in Videositzungen möglich und zulässig.

 

 

 

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§ 42

Formen der Abstimmung

(1) Abgestimmt wird in der Regel per Handzeichen.

 

Die Vorsteherin/der Vorsteher kann von sich aus und muss auf Verlangen die Stimmen auszählen lassen und die Gegenprobe vornehmen. Minderheitenvoten werden auf Wunsch protokolliert.

 

(2) Die Ergebnisse der Auszählung sind von der Vorsteherin/dem Vorsteher bekannt zu geben und in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Namentlich ist abzustimmen, wenn dies zur Eröffnung der Abstimmung von einer/einem Bezirksverordneten verlangt wird. Für die namentliche Abstimmung erhält jede/jeder Bezirksverordnete drei verschiedenfarbige Stimmkarten, die ihren/seinen Namen tragen und mit „ja“, „nein“ oder „enthält sich“ gekennzeichnet sind. Nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt, von der Vorsteherin/dem Vorsteher verkündet und die Antwort einer/eines jeden Bezirksverordneten protokolliert.

(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über:

Stärke eines Ausschusses,

Überweisung in einen Ausschuss,

Sitzungszeit und Tagesordnung,

Schließung der Sitzung,

Anträge zur Geschäftsordnung.

 

NEU:

§ 42

Formen der Abstimmung

(1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems durchgeführt. Hierbei wird in der Funktionalität zwischen offener, geheimer und namentlicher Abstimmung / Wahl unterschieden.

 

Art der Abstimmung bzw. Wahl

Ergebnisanzeige im Saal für

BzV Fraktion BVV

Ergebnisanzeige im Protokoll

offen

J/N/E

J/N/E

J/N/E +Gesamtzahl

Fraktion; BVV

geheim

----

----

J/N/E +Gesamtzahl

BVV

namentlich

J/N/E

J/N/E

J/N/E +Gesamtzahl

BzV; BVV

 

 

(2) Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Sitzung ein auf ihre Person registriertes Abstimmungsgerät. An einer Abstimmung teilnehmen dürfen nur Bezirksverordnete, die sich zum Zeitpunkt der Abstimmung im Sitzungssaal aufhalten und ausschließlich mit dem auf ihre Person registrierten Abstimmungsgerät. Abstimmungsgeräte dürfen den Sitzungssaal nicht verlassen und sind beim endgültigen Verlassen bzw. beim Ende der Sitzung abzugeben.

 

(3) Wird nicht mithilfe eines elektronischen Abstimmungssystems abgestimmt, erfolgt die Abstimmung in der Regel durch Handzeichen. Der Vorsteher / Die Vorsteherin kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen ausgezählt.

 

(4) Auf Verlangen einer/einem Bezirksverordneten findet eine namentliche Abstimmung statt. Dafür ist ein Grund zu benennen. Je Fraktion ist je BVV eine namentliche Abstimmung möglich. Namentliche Abstimmungen sind unzulässig über:

 

die Stärke eines Ausschusses,

Ausschussüberweisungen,

die Sitzungszeit und Tagesordnung,

die Schließung der Sitzung,

Anträge zur Geschäftsordnung

 

r die namentliche Abstimmung erhält jede/jeder Bezirksverordnete drei verschiedenfarbige Stimmkarten, die ihren/seinen Namen tragen und mit „ja“, „nein“ oder „enthält sich“ gekennzeichnet sind. Alternativ zum namentlichen Aufruf kann die namentliche Abstimmung über digitale Abstimmtechnik ermöglicht werden, wenn dies die Anzeige und Dokumentation der namentlichen Abstimmung gewährleistet. Nach der Auszählung wird das Ergebnis festgestellt, durch die Sitzungsleitung verkündet sowie im Protokoll festgehalten.

 

(5) Bei Ausfall der digitalen Abstimmtechnik und in den Sitzungen der Ausschüsse erfolgen Abstimmungen grundsätzlich durch Handzeichen. Sichert die Gegenprobe kein eindeutiges Ergebnis, sind die Stimmen auszuzählen. Die Auszählung erfolgt auch auf Verlangen einer/s Verordneten. Stimmenthaltungen können nach der Abstimmung zu Protokoll gegeben werden.

 

(6) Bei Sitzungen, welche nicht in Präsenz (bspw. Video- oder Telefonkonferenzen) stattfinden und bei denen keine digitale Abstimmtechnik zur Verfügung steht, erfolgt die Abstimmung durch namentlichen Aufruf aller anwesenden Stimmberechtigten durch die Sitzungsleitung. Im Protokoll ist nur das Endergebnis der Abstimmung zu erfassen.

 

 

Herr Ostehr sprach sich dafür aus, dass die namentlichen Abstimmungen pro Sitzung nicht begrenzt werden sollten. Bei dem Absatz (4) geht er nicht mit.

Der Absatz (5) sollte grundsätzlich durch Regeln ersetzt werden.

 

Frau Münster schloss sich Herrn Ostehr bezüglich Absatzes (4) an.

 

Herr Linke wies daraufhin, dass in Absatz (4) nur Fraktionen benannt werden, Einzelverordnete und Gruppe fehlen.

Darüber hinaus fehle bei der Aufzählung die Personenwahl.

 

Es wurde mehrfach angemerkt, dass die Tabelle in Absatz (1) nicht übersichtlich ist.

 

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§ 44

Allgemeines über Wahlen

(1) Bei Wahlen, mit Ausnahme derer nach § 3 GO BVV, wird per Handzeichen abgestimmt, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

 

Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden.

(2) Bei Widerspruch, oder soweit durch Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgeschrieben, wird die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Bezirksverordneten mit Namen aufgerufen.

(3) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 40 GO BVV findet entsprechende Anwendung.

(4) Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärterinnen/Anwärter mit den höchsten Stimmenanteilen in die Stichwahl. Ergibt sich im zweiten Wahlgang keine Stimmenmehrheit, entscheidet das Los durch die Hand der Vorsteherin/des Vorstehers.

 

NEU:

 

§ 44

Allgemeines über Wahlen

(1) Bei Wahlen, mit Ausnahme derer nach § 3 GO BVV, wird unter Nutzung einer nachvollziehbaren digitalen Abstimmtechnik abgestimmt, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Steht die Technik nicht zur Verfügung, wird per Handzeichen abgestimmt. Mehrere Personen können in einem Wahlgang gewählt werden.

(2) Bei Widerspruch, oder so weit durch Gesetz oder die Geschäftsordnung vorgeschrieben, wird die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Bezirksverordneten mit Namen aufgerufen.

(3) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. § 40 GO BVV findet entsprechende Anwendung.

 

(4) Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärterinnen/Anwärter mit den höchsten Stimmenanteilen in die Stichwahl. Ergibt sich im zweiten Wahlgang keine Stimmenmehrheit, entscheidet das Los durch die Hand der Vorsteherin/des Vorstehers.

 

 

Herr Linke merkte an, dass in Absatz (1) „nachvollziehbar“ erklärt werden müsste.

 

 

 

Herr Keßler hatte zum Beginn der Sitzung die Änderungsvorschläge noch nicht gelesen.

Er sprach sie dafür aus, die Vorschläge nochmals in den Fraktionen zu sprechen und die nächste AG GO noch vor der BVV im Mai zu terminieren.

 

Es wurde sich darauf verständig, dass die Änderungsvorschläge in den Fraktionen besprochen werden sollen und weitere Änderungsvorschläge im BVV Büro eingereicht werden. Diese Änderungsvorschläge werden an die AG weitergeleitet.

 

Die Vorschläge sollen dem Rechtsamt vorab zu Prüfung weitergegeben werden.

 

Als nächster Sitzungstermin wurde der 24.05.2024 um 17:00 Uhr, digital benannt.

 

 

Aktuelle Stunde

 

Frau Münster fragte, ob es neue Ideen/Ausarbeitungen für die Einführung der aktuellen Stunde gibt.

 

Herr Ostehr gab an, sich noch nicht genauer mit dem Thema beschäftigt zu haben.

 

Herr Suck bemerkte, dass die BVV Neukölln gerade die „Aktuelle Stunde“ einführt haben und er würde sich dort mal informieren.

 

Herr Ostehr gab zu bedenken, dass man trotzdem die „Aktuelle Stunde“ immer noch ganz individuell auf Marzahn-Hellersdorf anpassen müsste.

 

 

Hybride Sitzung

 

Herr Ostehr fragte nach, wie der Sachstand für die Anpassung des BezVG bezüglich von Hybriden-Sitzungen sei.

 

Herr Suck verwies darauf, dass dieses Thema in der nächsten Sitzung vom Rat der Bürgermeister besprochen wird.

Darüber hinaus berichtete er, dass die Fachanwendung ALLRIS zentralisiert werden soll und das in 2026 ein umfangreiches Update erfolgen wird.


 
 

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