Auszug - Ausarbeitung der Vorschläge  

 
 
Öffentliche Sitzung der AG ´Geschäftsordnung BVV´
TOP: Ö 1
Gremium: AG "Geschäftsordnung BVV" Beschlussart: erledigt
Datum: Fr, 02.02.2024 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:03 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Videokonferenz
Ort:
 
Wortprotokoll

Wortprotokoll

Betreff: Änderung des § 21 GO Dringlichkeiten“

 

ALT:

1) Drucksachen, die nach Ablauf der Frist gemäß § 20 (2) GO BVV eingereicht werden, werden als Dringlichkeiten behandelt. Sie müssen spätestens in der gemäß § 13 (2) GO BVV stattfindenden Sitzung des Ältestenrates eingebracht worden sein.

 

NEU:

1) Drucksachen, die nach Ablauf der Frist gemäß § 20 (2) GO BVV eingereicht werden, werden als Dringlichkeiten behandelt. Sie müssen spätestens bis 14 Uhr am Tag der gemäß §13 (2) GO BVV stattfindenden Sitzung des Ältestenrates eingebracht worden sein.

 

Alle Anwesenden stimmten für die Änderung.

 

Betreff: Änderung des § 25 GO Große Anfrage“

 

ALT:

3) Das Bezirksamt beantwortet die Anfragen in der Sitzung, für die sie eingereicht wurden, oder, bei Vorliegen zeitlicher Gründe, in der darauffolgenden Sitzung. Die Antworten können zusätzlich schriftlich verlangt werden. § 30 (3) GO BVV findet entsprechend Anwendung.

 

NEU:

3) Das Bezirksamt beantwortet die Anfragen in der Sitzung, für die sie eingereicht wurden, oder, bei Vorliegen zeitlicher Gründe, in der darauffolgenden Sitzung. Die Beantwortung ist zeitlich auf 3 Minuten begrenzt. Die Antworten können zusätzlich schriftlich verlangt werden.

§30 (3) GO BVV findet entsprechend Anwendung.

 

Da keine Einigung erzielt wurde, wurde die Änderung des § 25 GO vertagt.

Betreff: Änderung des § 27 Berichterstattung des Bezirksamtes
 

ALT:
1) Die Mitglieder des Bezirksamtes berichten in der ordentlichen Sitzung der BVV über ihre Arbeit. Der Bericht eines Mitgliedes des Bezirksamtes soll in der Regel zehn Minuten nicht überschreiten. Eine zusätzliche schriftliche Berichterstattung ist möglich und erbeten. Die Dauer des Berichtes des Bezirksamtes einschließlich der Nachfragen soll 60 Minuten nicht überschreiten.

 

NEU:
1) Die Mitglieder des Bezirksamtes berichten in der ordentlichen Sitzung der BVV über ihre Arbeit. Der Bericht eines Mitgliedes des Bezirksamtes soll in der Regel zehn Minuten nicht überschreiten, wobei davon jeweils 5 Minuten auf die Mitglieder des Bezirksamtes und jeweils 5 Minuten für Nachfragen pro Bezirksamtsmitglied zur Verfügung stehen. Eine zusätzliche schriftliche Berichterstattung ist möglich und erbeten. Die Dauer des Berichtes des Bezirksamtes einschließlich der Nachfragen soll 60 Minuten nicht überschreiten.

 

Frau Deutscher würde bei 5 Nachfragen insgesamt bleiben, anstatt 5 Minuten für Nachfragen pro Bezirksamtsmitglied.

 

Herr Keßler sah es ähnlich.

 

Herr Linke sah es genauso und sprach eine generelle Änderung des § 27 GO an. Man könnte aus dem Bericht des BA und der mündlichen Fragestunde/spontane Fragestunde einen Tagesordnungspunkt machen, die „Aktuelle Fragestunde“.

 

Frau Deutscher ergänzte, dass die beiden TOPs 60 Minuten nicht überschreiten sollen.

 

Herr Linke gab an, dass die beiden TOPs derzeit 60 und 45 Minuten in Anspruch nehmen und dass eine aktuelle Stunde dann nur 75 Minuten dauern sollte, das Fragerecht sollte sich nach der Fraktionsstärke richten. Eine spontane Fragestunde könnte es trotzdem geben, dafür lieber weniger Bericht vom BA.

 

Frau Deutscher machte den Vorschlag, man könnte ähnlich wie im AGH durch einen Gong einen Minute Zeit geben, um sich für Fragen anzumelden. Fragen sollten am BVV-Tag bis 12:00 Uhr eingereicht werden, damit die Stadträte noch Informationen einholen könnten. Vielleicht könnte jeder Stadtrat immer nur über die drei wichtigsten Punkte berichten.

 

Herr Linke könnte sich auch vorstellen, dass das BA den Bericht vorab den Bezirksverordneten zur Kenntnis gibt.

Frau Münster ergänzte den Vorschlag, der Bericht könnte bis zum Ältestenrat eingereicht werden und man könnte dann am Donnerstag Fragen zu dem Bericht stellen. Frau Deutscher empfahl, dass trotzdem jedes BA-Mitglied über ein Thema in der BVV berichten könnte.
 

Die Idee zur Einführung der aktuellen Stunden soll in den Fraktionen diskutiert werden.

Trotz der Idee die §§27 und 28 der GO zusammen zu fassen, soll der § 28 GO abgeändert werden.

 

 

Betreff: § 28 Mündliche Fragestunde und spontane Fragerunde

 

ALT:

1) Die Bezirksverordneten können in der ordentlichen Sitzung der BVV Mündliche Anfragenbestehend aus maximal zwei Fragen an das Bezirksamt richten. Diese Anfragen müssen zu der nach § 13 (2) GO BVV stattfindenden Sitzung des Ältestenrates der Vorsteherin/dem Vorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen sollten kurzgefasst, von aktuellem öffentlichem Interesse sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.

 

NEU:

1) Die Bezirksverordneten können in der ordentlichen Sitzung der BVV Mündliche Anfragenbestehend aus maximal zwei Fragen an das Bezirksamt richten. Diese Anfragen müssen zu der nach § 13 (2) GO BVV am Tage der stattfindenden Sitzung des Ältestenrates bis 14.00 Uhr beim Vorsteher/der Vorsteherin eingereicht werden. Mündliche Anfragen sollten kurzgefasst, von öffentlichem Interesse sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.

 

Alle Anwesenden stimmten für die Änderung.

Betreff: § 37 Persönliche Bemerkungen
 

ALT:

1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung, gestattet.

2) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

 

NEU:

1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.

2) Die persönliche Bemerkung muss ihren Grund in der vorhergegangenen Beratung haben. Außerdem muss die Vermutung dafürsprechen, dass sich die/der Bezirksverordnete oder das Bezirksamtsmit-glied persönlich angegriffen fühlen.

3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

4) Eine persönliche Bemerkung darf drei Minuten nicht überschreiten.

 

Herr Keßler sprach sich dafür aus, den § 37 GO so zu belassen.

 

Herr Ostehr fand, dass die Absätze 1, 3 und 4 so akzeptabel sind. Aber im Absatz 2 ist der 2. Satz etwas schwammig.

 

Frau Münster stimmte dem zu, sowie Frau Deutscher.

 

Herr Linke schlug vor, den 2. Satz zu streichen.

 

Die Fraktionen CDU, SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen sowie die Gruppe der Tierschutzpartei stimmten für die Änderung. Die Fraktion der AfD ist gegen die Änderung.

 


Betreff: § 38 Abgabe von Erklärungen

 

ALT:

Zu einer sachlichen oder einer persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit der Aussprache in der laufenden Sitzung steht, kann die Vorsteherin/der Vorsteher außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr/ihm spätestens 30 Minuten vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen. Jede persönliche Erklärung ist auf fünf Minuten Redezeit begrenzt

 

NEU:

1.Zu einer persönlichen Erklärung oder Erklärung zur Sache, die nicht im Zusammenhangmit den Punkten der laufenden Tagesordnung steht, kann die Vorsteherin/der Vorsteher vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen.

 

2.Die Erklärung ist ihr/ihm spätestens drei Stunden vorher schriftlich vorzulegen, damit die Zulässigkeit der Erklärung geprüft werden kann.

 

3.Die Dauer der Erklärung darf drei Minuten nicht überschreiten.

 

4.Eine Erklärung zu einer Sache ist eine Äerung, die einen sachlichen Zusammenhangmit der Arbeit der BVV aufweist (z. B. Äerungen über das Verfahren in der BVV oder das Verhalten ihrer Mitglieder).

 

5.Der inhaltliche Rahmen persönlicher Erklärungen entspricht dem der persönlichen Bemerkungen mit dem Unterschied, dass sich die Erklärungen nicht auf die Beratung der BVV beziehen dürfen.

 

Herr Keßler sprach sie dafür aus, den § 38 GO nicht abzuändern.

 

Frau Münster schlug vor, einen Passus aus der GO von Tempelhof/Schöneberg in den Absatz 4 mitaufzunehmen, „Persönliche Erklärungen dürfen keine Namensnennungen

oder Diffamierungen Dritter enthalten sowie die Würde und das Ansehen der

Bezirksverordnetenversammlung nicht beschädigen“.

 

Frau Deutscher ging bei dem Vorschlag mit, ebenso Herr Linke. Herr Linke ergänzte, dass der „alte“ Absatz 4 und 5 nicht mehr benötigt wird.

Der Absatz 4 wurde durch:

Persönliche Erklärungen dürfen keine Namensnennungen

oder Diffamierungen Dritter enthalten sowie die Würde und das Ansehen der

Bezirksverordnetenversammlung nicht beschädigen ersetzt.

 

Der Absatz 5 wurde gestrichen.

 

Die Fraktionen CDU, SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen sowie die Gruppe der Tierschutzpartei stimmten für die Änderung. Die Fraktion der AfD ist gegen die Änderung.

 

 

Weitere Vorschläge
 

GO gilt auch für die Ausschüsse

 

Frau Deutscher empfahl einen Passaus mit aufzunehmen, dass die GO auch für die Ausschüsse gilt.

 

Herr Keßler hielt dies nicht für notwendig, da im § 8 Abs.1 BezVG geregelt ist, dass die GO für die BVV und deren Ausschüsse gilt.

 

Herr Linke schlug vor, den Hinweis unter den Abschnitt V Ausschüsse mit aufzunehmen.

 

Herr Suck schlug vor den Hinweis in § 16 Abs. 4 GO zu nennen oder in § 17 GO.

 

Sofortige Abstimmung

 

Herr Ostehr schlug vor, einen Punkt einzufügen, dass eine sofortige Abstimmung auf Antrag der einreichenden Fraktion erfolgen kann, ohne vorherige Überweisung in Ausschüsse.

 

Frau Deutscher gab zu bedenken, soll es sich hierbei nur um Drucksachen gehen, die zur Debatte stehen oder auch um Drucksachen, die sich bereits auf der Konsensliste befinden und wie viele Drucksachen darf eine Fraktion sofort beschließen?

 

Herr Keßler gab wider, dass jede Fraktion jederzeit die Möglichkeit hat, Drucksachen wieder von der Konsensliste zu nehmen.

 

Digitale Abstimmung

 

Herr Suck teilte mit, dass das BVV-Büro derzeit die Anschaffung digitaler Abstimmungsgeräte prüft und dass man dementsprechend diese Form der Abstimmung auch in § 42 Abs. 3 GO mitaufnehmen muss.

 

Beispiel für die Formulierung:

Sofern zur Abstimmung ein elektronisches System eingesetzt wird, erfolgt die Beschlussfassung durch entsprechendes elektronisches Votieren. Das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten wird in diesem Fall zur Wahrung der offenen Beschlussfassung für die Öffentlichkeit und das Präsidium auf geeignete Weise visualisiert.


Technische Ausrüstung

 

Herr Ostehr regte an, die Ausschüsse mit besserer Technik auszustatten, da teilweise u.a. die Akustik in einigen Sitzungssälen sehr schlecht ist.

 

Alle Punkte unter weitere Vorschläge werden zur Beratung in die Fraktionen mitgenommen.


 
 

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