Auszug - Änderung der Geschäftsordnung der BVV hier: Einfügung eines § 18 a "Integrationsausschuss"
Die BVV hat beschlossen:
(1) Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Der Ausschuss kann sich mit allen Themenstellungen befassen, die Integrationsfragen berühren. Soweit ein Anknüpfungspunkt zu einer Entscheidung der BVV (§ 12 BezVG) vorliegt, ist er vorher zu hören. (2) Insbesondere Vereine und Verbände nach § 6 Abs. 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes, die im Bezirk wirken, können den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten unterbreiten. Die Vorsteherin/der Vorsteher gewährleistet die rechtzeitige Wahrnehmung dieses Rechts durch entsprechende Veröffentlichungen. |
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